Volltext : Frühwald, Karl: Handbuch für die civilgerichtliche Thätigkeit der k. k. Bezirksgerichte nach den neuen Processgesetzen

III.  Sachver
ständigengebüren ¬

Reisekoster
Aufenthalts
kosten.
(Zehrungskosten ¬
  und
üvernachtungs ¬

gebür)
Zeitversäum
nis,  Entschädigung ¬
  f
Auslagen  und
Entlohnun.
für  Mühewaltung. ¬


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nach  den  besonderen  örtlichen  Verhältnissen  nöthig  oder  zweckmäßig
erscheint  (§.  24).
Die  Reisekosten  und  die  Aufenthaltskosten  der  Sachverständigen
sind  nach  den  Vorschriften  für  die  Bemessung  derartiger  Ansprüche  der
Zeugen  (o.  S.  566,  567)  und  nach  den  für  diese  aufgestellten  Tarifen
zu  vergüten  (§.  25).
Außer  den  Reise=  und  Aufenthaltskosten  haben  Sachverständige
Anspruch
1.  auf  Ersatz  der  ihnen  sonst  verursachten  Kosten  und  Auslagen
(Kosten  für  die  Vorbereitung  des  Gutachtens,  Vergütung  für  die  bei
der  Untersuchung  verbrauchten  Stoffe  und  Werkzeuge  u.  s.  w.);
2.  auf  Entschädigung  für  Zeitversäumnis  und
3.  auf  Entlohnung  ihrer  Mühewaltung  (§.  26).
Hinsichtlich  der  vom  Sachverständigen  aufgerechneten  Kosten  und
Auslagen  für  die  Vornahme  der  Sachprüfung  kann  vom  Gerichte  eine
Bescheinigung  verlangt  werden  (§.  27)
Die  Vergütung  für  Zeitversäumnis  ist  unter  Berücksichtigung
der  Erwerbsverhältnisse  des  Sachverständigen  zu  bemessen.
Soweit  nicht  Zeugen  im  gleichen  Falle  von  dem  Nachweise  eines
Erwerbsentganges  befreit  sein  würden,  haben  auch  Sachverständige  eine
Bescheinigung  über  den  regelmäßigen  Erwerb  und  über  die  Höhe  des
Entganges  am  Erwerbe  beizubringen  (§.  28)
Bei  Bemessung  der  Entlohnung  für  die  Mühewaltung  ist  außer
den  Erwerbsverhältnissen  des  Sachverständigen  in  Anschlag  zu  bringen
wie  außerhalb  des  gerichtlichen  Verfahrens  solche  Leistungen  des  Sachverständigen ¬
  entlohnt  werden.  Bei  Bewertung  der  Leistung  ist  zu  unterscheiden, ¬
  ob  die  Sachprüfung  den  Charakter  einer  wissenschaftlichen  oder
künstlerischen  Leistung  besitzt  oder
ganz  besondere  fachliche,  namentlich
technische  Kenntnisse  voraussetzt
die  erst  durch  zurückgelegte  Studien
oder  eine  eingehende  Schulung
oder  Vorbildung  erworben  werden
oder  ob  für  die  Sachprüfung
gewöhnlichen  Erfahrungen  genügen,
wie  z.  B.  bei  Bewertung  von  Gegenständen,  die  bei  einer  Execution
vorgefunden  werden  (Hausrath
gewöhnliche  Geräthschaften)  oder  bei
Schätzungen  tleiner  Grundstücke  und  Häuser,  die  ohne  schwierige  Berechnung ¬
  durchgeführt  werden  können.
Besteht  die  Mühewaltung
des  Sachverständigen  lediglich  in  Leistungen ¬
  der  letzteren  Art,  welche
sein  Erwerb  oder  Beruf  gewöhnlich
mit  sich  bringt,  so  darf  für  diese  Mühewaltung  außer  der  Entschädiweitere ¬
  Entlohnung  nicht  gewährt
gung  für  Zeitversäumnis  eine
werden  (§.  29).
            
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