III. Sachver
ständigengebüren ¬
Reisekoster
Aufenthalts
kosten.
(Zehrungskosten ¬
und
üvernachtungs ¬
gebür)
Zeitversäum
nis, Entschädigung ¬
f
Auslagen und
Entlohnun.
für Mühewaltung. ¬
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nach den besonderen örtlichen Verhältnissen nöthig oder zweckmäßig
erscheint (§. 24).
Die Reisekosten und die Aufenthaltskosten der Sachverständigen
sind nach den Vorschriften für die Bemessung derartiger Ansprüche der
Zeugen (o. S. 566, 567) und nach den für diese aufgestellten Tarifen
zu vergüten (§. 25).
Außer den Reise= und Aufenthaltskosten haben Sachverständige
Anspruch
1. auf Ersatz der ihnen sonst verursachten Kosten und Auslagen
(Kosten für die Vorbereitung des Gutachtens, Vergütung für die bei
der Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge u. s. w.);
2. auf Entschädigung für Zeitversäumnis und
3. auf Entlohnung ihrer Mühewaltung (§. 26).
Hinsichtlich der vom Sachverständigen aufgerechneten Kosten und
Auslagen für die Vornahme der Sachprüfung kann vom Gerichte eine
Bescheinigung verlangt werden (§. 27)
Die Vergütung für Zeitversäumnis ist unter Berücksichtigung
der Erwerbsverhältnisse des Sachverständigen zu bemessen.
Soweit nicht Zeugen im gleichen Falle von dem Nachweise eines
Erwerbsentganges befreit sein würden, haben auch Sachverständige eine
Bescheinigung über den regelmäßigen Erwerb und über die Höhe des
Entganges am Erwerbe beizubringen (§. 28)
Bei Bemessung der Entlohnung für die Mühewaltung ist außer
den Erwerbsverhältnissen des Sachverständigen in Anschlag zu bringen
wie außerhalb des gerichtlichen Verfahrens solche Leistungen des Sachverständigen ¬
entlohnt werden. Bei Bewertung der Leistung ist zu unterscheiden, ¬
ob die Sachprüfung den Charakter einer wissenschaftlichen oder
künstlerischen Leistung besitzt oder
ganz besondere fachliche, namentlich
technische Kenntnisse voraussetzt
die erst durch zurückgelegte Studien
oder eine eingehende Schulung
oder Vorbildung erworben werden
oder ob für die Sachprüfung
gewöhnlichen Erfahrungen genügen,
wie z. B. bei Bewertung von Gegenständen, die bei einer Execution
vorgefunden werden (Hausrath
gewöhnliche Geräthschaften) oder bei
Schätzungen tleiner Grundstücke und Häuser, die ohne schwierige Berechnung ¬
durchgeführt werden können.
Besteht die Mühewaltung
des Sachverständigen lediglich in Leistungen ¬
der letzteren Art, welche
sein Erwerb oder Beruf gewöhnlich
mit sich bringt, so darf für diese Mühewaltung außer der Entschädiweitere ¬
Entlohnung nicht gewährt
gung für Zeitversäumnis eine
werden (§. 29).