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betriebe, die bei der Leitung von Handels- und Gewerbeunternehmungen
beschäftigten Personen mit commerzieller oder gewerblicher Vorbildung,
Buchhalter, Förster
3. Lehrpersonen an Volks- und Bürgerschulen, Wund- und Thierärzte, ¬
Personen mit Mittelschulbildung und Personen in ähnlicher socialer
Stellung
4. Baumeister, Großindustrielle, Großgrundbesitzer, Schriftsteller
und Künstler, Personen mit Hochschulbildung und Personen in ähnlicher
socialer Stellung (§. 21).
Die Entschädigung für Zeitversäumnis ist in den Tarifen nach
folgenden Erwerbsgruppen abzustufen:
1. Arbeiter ohne gewerbliche oder fachliche Vorbildung, welche
vom Tag=, Stück- oder Wochenlohn leben, Handlanger, Dienstmänner,
Diensiboten (Mägde, Knechte), Wald- und Feldhüter, insoferne sie nicht
Staatsdiener sind. Landwirte mit kleinem Grundbesitze, die behufs Beschaffung ¬
ihres Unterhaltes zu einem Nebenerwerbe gezwungen sind, und
ebensolche Ausgedingnehmer
2. Arbeiter in Bergbaubetrieben und Arbeiter mit gewerblicher
oder fachlicher Vorbildung, welche vom Tag-, Stück- oder Wochenlohn leben;
3. Handwerker und Gewerbsleute mit kleinem Betriebe, welche
selbst im Gewerbebetriebe thätig sind, Hausierer, Agenten, Provisionsreisende, ¬
Handlungscommis und Personen, deren Erwerb sich in ähnlichen ¬
Grenzen bewegt;
4. Eigenthümer und Pächte: von Landwirtschaften, deren Ertrag
ihnen den vollen Unterhalt sichert, insoferne sie den landwirtschaftlichen
Betrieb nicht bloß leiten und beaufsichtigen, sondern selbst in der Wi
schaft mitzuarbeiten genöthigt sind;
5. Privatlehrer, Personen mit Hochschul= oder einer gleichen fachlichen ¬
Vorbildung und andere Zeugen, welche, ohne einer der Gruppen
1 bis 4 anzugehören, nachweisen, dass ihnen durch das Zeitversäumnis
an ihrem Erwerbe ein empfindlicher Abbruch zugeht (§. 22)
In jeder Gruppe der Tarife ist ein niedrigster und ein höchster
Satz aufzustellen. Bei Festsetzung dieser Grenzen ist nicht auf vereinzelte ¬
Fälle Bedacht zu nehmen, sondern der Spielraum zwischen ihnen
soll den Verschiedenheiten der regelmäßig wiederkehrenden Fälle entsprechen ¬
(§. 23)
Die in den §§. 21 und 22 angegebenen Gruppen können in den
einzelnen Tarifen durch Aufzählung weiterer, in diesen Gruppen inbegriffener ¬
Erwerbsarten ergänzt werden, deren ausdrückliche Anführung