Volltext : Frühwald, Karl: Handbuch für die civilgerichtliche Thätigkeit der k. k. Bezirksgerichte nach den neuen Processgesetzen

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betriebe,  die  bei  der  Leitung  von  Handels-  und  Gewerbeunternehmungen
beschäftigten  Personen  mit  commerzieller  oder  gewerblicher  Vorbildung,
Buchhalter,  Förster
3.  Lehrpersonen  an  Volks-  und  Bürgerschulen,  Wund-  und  Thierärzte, ¬
  Personen  mit  Mittelschulbildung  und  Personen  in  ähnlicher  socialer
Stellung
4.  Baumeister,  Großindustrielle,  Großgrundbesitzer,  Schriftsteller
und  Künstler,  Personen  mit  Hochschulbildung  und  Personen  in  ähnlicher
socialer  Stellung  (§.  21).
Die  Entschädigung  für  Zeitversäumnis  ist  in  den  Tarifen  nach
folgenden  Erwerbsgruppen  abzustufen:
1.  Arbeiter  ohne  gewerbliche  oder  fachliche  Vorbildung,  welche
vom  Tag=,  Stück-  oder  Wochenlohn  leben,  Handlanger,  Dienstmänner,
Diensiboten  (Mägde,  Knechte),  Wald-  und  Feldhüter,  insoferne  sie  nicht
Staatsdiener  sind.  Landwirte  mit  kleinem  Grundbesitze,  die  behufs  Beschaffung ¬
  ihres  Unterhaltes  zu  einem  Nebenerwerbe  gezwungen  sind,  und
ebensolche  Ausgedingnehmer
2.  Arbeiter  in  Bergbaubetrieben  und  Arbeiter  mit  gewerblicher
oder  fachlicher  Vorbildung,  welche  vom  Tag-,  Stück-  oder  Wochenlohn  leben;
3.  Handwerker  und  Gewerbsleute  mit  kleinem  Betriebe,  welche
selbst  im  Gewerbebetriebe  thätig  sind,  Hausierer,  Agenten,  Provisionsreisende, ¬
  Handlungscommis  und  Personen,  deren  Erwerb  sich  in  ähnlichen ¬
  Grenzen  bewegt;
4.  Eigenthümer  und  Pächte:  von  Landwirtschaften,  deren  Ertrag
ihnen  den  vollen  Unterhalt  sichert,  insoferne  sie  den  landwirtschaftlichen
Betrieb  nicht  bloß  leiten  und  beaufsichtigen,  sondern  selbst  in  der  Wi
schaft  mitzuarbeiten  genöthigt  sind;
5.  Privatlehrer,  Personen  mit  Hochschul=  oder  einer  gleichen  fachlichen ¬
  Vorbildung  und  andere  Zeugen,  welche,  ohne  einer  der  Gruppen
1  bis  4  anzugehören,  nachweisen,  dass  ihnen  durch  das  Zeitversäumnis
an  ihrem  Erwerbe  ein  empfindlicher  Abbruch  zugeht  (§.  22)
In  jeder  Gruppe  der  Tarife  ist  ein  niedrigster  und  ein  höchster
Satz  aufzustellen.  Bei  Festsetzung  dieser  Grenzen  ist  nicht  auf  vereinzelte ¬
  Fälle  Bedacht  zu  nehmen,  sondern  der  Spielraum  zwischen  ihnen
soll  den  Verschiedenheiten  der  regelmäßig  wiederkehrenden  Fälle  entsprechen ¬
  (§.  23)
Die  in  den  §§.  21  und  22  angegebenen  Gruppen  können  in  den
einzelnen  Tarifen  durch  Aufzählung  weiterer,  in  diesen  Gruppen  inbegriffener ¬
  Erwerbsarten  ergänzt  werden,  deren  ausdrückliche  Anführung
            
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