Die deutschrechtliche Verlobung.
nächst auf einem freien, in der Folgezeit durch die Sitte
immer mehr eingeengten Willen des Vormundes, und ist
als ein Zeichen einer civilisirteren Auffassung der Ehe
zu bezeichnen, sicherlich nicht mit Sohm als ein Aufhören ¬
des Kaufkontractes. Denn während Sohm dies
schon für das 9te Jahrhundert bei den meisten deutschen
Stämmen annimmt, tritt uns der Ausdruck eine Frau
kaufen für heirathen noch am Ende des Mittelalters
entgegen, lässt also auf eine Continuität der Kauf-Idee
schliessen; wir haben weiter das Uebergangsstadium
darin bezeugt, dass das Witthum noch von dem Manne
an den Vormund gezahlt und erst von diesem dem
Mündling
gegeben wurde’, und wir haben endlich auch
die bis ans Ende des Mittelalters reichende Ueberlieferung, ¬
dass bei einzelnen Stämmen der Mundwald das
Geld behielt?. Ja es wird in Quellenstellen geradezu
von der dos gesagt, quam de se ipsa mercari debuerat3.
Freilich mag diese Entwickelung im deutschen
Rechtsgebiete nicht überall gleichmässig gewesen sein,
wie ja nach dem ganzen Gange unserer Rechtsbildung
so bemerkt Stobbe mit Recht — und nach unserer
Kenntniss desselben ein festgeschlossenes System kaum
wird construirt werden können, ohne dem Geiste des
deutschen Rechtes Gewalt anzuthun.
Sohm nimmt an, dass, als das Verlöbniss aufgehört
habe ein Kaufcontract zu sein, es auch nicht mehr Realcontract ¬
gewesen sei, sondern Formalcontract, und dessen ¬
Contrahenten die Brautleute selbst.
Ich kann zuvörderst den ersteren Theil dieser Behauptung ¬
nicht für richtig halten, aber ich erachte ein
näheres Eingehen auf die Differenz für unthunlich, ehe
1) Vgl. mein Recht der Eheschl. S. 19 Anmerk. 4 (ich werde
diese Schrift hinfort nur noch mit F. citiren).
2) Vgl. Neocorus bei F. 19 Anmerk. 6.
3) Conc. ap. Tusiac. no. 860 bei Sirmond Concil. 3, 181.