Volltext : Friedberg, Emil A.: Verlobung und Trauung

Die  deutschrechtliche  Verlobung.
nächst  auf  einem  freien,  in  der  Folgezeit  durch  die  Sitte
immer  mehr  eingeengten  Willen  des  Vormundes,  und  ist
als  ein  Zeichen  einer  civilisirteren  Auffassung  der  Ehe
zu  bezeichnen,  sicherlich  nicht  mit  Sohm  als  ein  Aufhören ¬
  des  Kaufkontractes.  Denn  während  Sohm  dies
schon  für  das  9te  Jahrhundert  bei  den  meisten  deutschen
Stämmen  annimmt,  tritt  uns  der  Ausdruck  eine  Frau
kaufen  für  heirathen  noch  am  Ende  des  Mittelalters
entgegen,  lässt  also  auf  eine  Continuität  der  Kauf-Idee
schliessen;  wir  haben  weiter  das  Uebergangsstadium
darin  bezeugt,  dass  das  Witthum  noch  von  dem  Manne
an  den  Vormund  gezahlt  und  erst  von  diesem  dem
Mündling
gegeben  wurde’,  und  wir  haben  endlich  auch
die  bis  ans  Ende  des  Mittelalters  reichende  Ueberlieferung, ¬
  dass  bei  einzelnen  Stämmen  der  Mundwald  das
Geld  behielt?.  Ja  es  wird  in  Quellenstellen  geradezu
von  der  dos  gesagt,  quam  de  se  ipsa  mercari  debuerat3.
Freilich  mag  diese  Entwickelung  im  deutschen
Rechtsgebiete  nicht  überall  gleichmässig  gewesen  sein,
wie  ja  nach  dem  ganzen  Gange  unserer  Rechtsbildung
so  bemerkt  Stobbe  mit  Recht  —  und  nach  unserer
Kenntniss  desselben  ein  festgeschlossenes  System  kaum
wird  construirt  werden  können,  ohne  dem  Geiste  des
deutschen  Rechtes  Gewalt  anzuthun.
Sohm  nimmt  an,  dass,  als  das  Verlöbniss  aufgehört
habe  ein  Kaufcontract  zu  sein,  es  auch  nicht  mehr  Realcontract ¬
  gewesen  sei,  sondern  Formalcontract,  und  dessen ¬
  Contrahenten  die  Brautleute  selbst.
Ich  kann  zuvörderst  den  ersteren  Theil  dieser  Behauptung ¬
  nicht  für  richtig  halten,  aber  ich  erachte  ein
näheres  Eingehen  auf  die  Differenz  für  unthunlich,  ehe
1)  Vgl.  mein  Recht  der  Eheschl.  S.  19  Anmerk.  4  (ich  werde
diese  Schrift  hinfort  nur  noch  mit  F.  citiren).
2)  Vgl.  Neocorus  bei  F.  19  Anmerk.  6.
3)  Conc.  ap.  Tusiac.  no.  860  bei  Sirmond  Concil.  3,  181.
            
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