Volltext : Friedberg, Emil A.: Verlobung und Trauung

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Verlobung  und  Trauung.
lobung  ein  solcher,  und  darum  ist  auf  Seiten  des  Bräutigams ¬
  nicht  ein  blosses  Versprechen  ausreichend,  sondern ¬
  ein  Geben,  ein  dare  erforderlich;  Er  giebt  das
Witthum,  d.  h.  den  gesetzlich  fixirten  Preis  des  mundium
an  den  Inhaber  desselben.
Aber  der  Käufer  kann  sich  von  der  Gefahr,  selbst
vorher  leisten  zu  müssen  und  dafür  nur  ein  Versprechen
entgegenzunehmen  befreien,  indem  er  nicht  wirklich,
sondern  symbolisch  leistet,  d.  h.  eine  arrha  bestellt.
Das  tritt  uns  auch  bei  dem  Verlöbniss  entgegen  und
ganz  richtig  weist  Sohm  auf  diese  juristische  Natur  der
arrha  nuptialis  hin.  Diese  ist  aber  darum  doch  ein
symbolischer  Mundschatz,  denn  es  ist  nicht  Wesen  des
Symbols  die  wirkliche  Verpflichtung  aufzuheben,  sondern ¬
  sie  einstweilen  zu  repräsentiren,  und  in  ihrer  wahren ¬
  Gestalt  zu  belassen.  Wer  symbolisch  ein  Grundstück ¬
  tradirt,  hat  damit  der  Form  der  Tradition  Genüge
geleistet,  das  Eigenthum  des  Grundstückes  ist  übergegangen, ¬
  aber  er  hat  es  später  in  natura  zu  übertragen,
eben  weil  er  es  symbolisch  gethan  hat.  Die  Ausführungen ¬
  Sohms  erscheinen  hier  nicht  als  zutreffend.  Es  ist
aber  durchaus  erwiesen,  dass  diese  arrha  zunächst  an
den  Mundwald  gezahlt  wurde,  der  ja  den  wirklichen
Mundschatz  zu  fordern  hatte,  nicht  an  die  Braut,  welche
bei  der  Verlobung  eine  vollkommen  passive  Stellung
hat.  Behauptet  Sohm,  dass  an  den  Vormund  gezahlt
worden  sei,  nicht  als  Vormund,  sondern  als  Kontrahenten ¬
  des  Kaufgeschäftes,  so  erscheint  diese  Unterscheidung ¬
  wesenlos,  weil  der  Vormund  eben  Kraft  seiner
vormundschaftlichen  Gewalt  das  Kaufgeschäft  contrahirte. ¬

Später  finden  wir  allerdings  dass  die  arrha  der
Braut  gegeben  wird;  aber  das  geschieht  zu  derselben
Zeit,  wo  auch  das  Witthum  nicht  mehr  dem  Vormund
sondern  ihr  gewährt  wird.  Es  beruht  das  sicherlich  zu¬
            
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