8
Verlobung und Trauung.
lobung ein solcher, und darum ist auf Seiten des Bräutigams ¬
nicht ein blosses Versprechen ausreichend, sondern ¬
ein Geben, ein dare erforderlich; Er giebt das
Witthum, d. h. den gesetzlich fixirten Preis des mundium
an den Inhaber desselben.
Aber der Käufer kann sich von der Gefahr, selbst
vorher leisten zu müssen und dafür nur ein Versprechen
entgegenzunehmen befreien, indem er nicht wirklich,
sondern symbolisch leistet, d. h. eine arrha bestellt.
Das tritt uns auch bei dem Verlöbniss entgegen und
ganz richtig weist Sohm auf diese juristische Natur der
arrha nuptialis hin. Diese ist aber darum doch ein
symbolischer Mundschatz, denn es ist nicht Wesen des
Symbols die wirkliche Verpflichtung aufzuheben, sondern ¬
sie einstweilen zu repräsentiren, und in ihrer wahren ¬
Gestalt zu belassen. Wer symbolisch ein Grundstück ¬
tradirt, hat damit der Form der Tradition Genüge
geleistet, das Eigenthum des Grundstückes ist übergegangen, ¬
aber er hat es später in natura zu übertragen,
eben weil er es symbolisch gethan hat. Die Ausführungen ¬
Sohms erscheinen hier nicht als zutreffend. Es ist
aber durchaus erwiesen, dass diese arrha zunächst an
den Mundwald gezahlt wurde, der ja den wirklichen
Mundschatz zu fordern hatte, nicht an die Braut, welche
bei der Verlobung eine vollkommen passive Stellung
hat. Behauptet Sohm, dass an den Vormund gezahlt
worden sei, nicht als Vormund, sondern als Kontrahenten ¬
des Kaufgeschäftes, so erscheint diese Unterscheidung ¬
wesenlos, weil der Vormund eben Kraft seiner
vormundschaftlichen Gewalt das Kaufgeschäft contrahirte. ¬
Später finden wir allerdings dass die arrha der
Braut gegeben wird; aber das geschieht zu derselben
Zeit, wo auch das Witthum nicht mehr dem Vormund
sondern ihr gewährt wird. Es beruht das sicherlich zu¬