Volltext : Freund, Rudolf: ¬Der Eingriff in fremde Rechte als Grund des Bereicherungsanspruchs

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auch  dem  unentgeltlichen  Rechtsgeschäft  zwischen  den  Cedenten
und  dem  Schuldner  Wirkung  beizumessen,  wenn  man  gleichwohl
aus  §  816  eine  Klage  gegen  den  Schuldner  zulassen  wollte.
Schluss.
Die  Erörterungen  über  den  neugestalteten  Bereicherungs
anspruch  haben  zu  einem  Satze  geführt,  dessen  Anerkennung
wünschenswert,  und  der  auch  für  die  Lehre  von  der  Geschäfts55 ¬

führung  ohne  Auftrag  wichtig  ist,  so  dass  er  hier  hervorgehoben ¬
  zu  werden  verdient.
Dem  Anspruch  aus  §  816  B.G.B.  wurde  auch  über  den
Bereich  des  Schutzes  des  gutgläubigen  Erwerbers  hinaus  als
Mittel  zur  Ausgleichung  ungerechtfertigter  Vermögensverschiebung
Bedeutung  beigemessen.  §  816  gewährt  eine  den  §  687  ergänzende
Bereicherungsklage  bei  der  sogen.  unechten  Geschäftsführung,
wenn  eine  Verfügung  über  fremdes  Vermögen  durch  Genehmigung
dingliche  Wirksamkeit  erlangt.
Der  Unterschied  zwischen  dem  Erbschaftsanspruch  und  der
Einzelklage  bei  Verfügungen  des  Herausgabepflichtigen  zeigt
sich  geringer,  als  es  den  Anschein  hat.  Dort  fällt  dem  Erben
mit  dinglicher  Wirkung  zu,  was  hier,  wenn  die  Verfügung
genehmigt  wird,  durch  den  Bereicherungsanspruch  dem  Urheber
der  Verfügung  genommen  wird.  Bei  Anwendung  von  §  185
B.G.  B.  kann  §  816  für  das  innere  Verhältnis  massgebend  sein.
Die  Darstellung,  welche  einen  Teil  der  mannigfachen  Gestalten ¬
  vorführen  sollte,  die  der  untersuchte  Anspruch  annehmen
kann,  hätte  ein  noch  bunteres  Bild  ergeben  müssen,  wäre  es
möglich  gewesen,  den  Bestimmungen  über  den  Schutz  des  guten
Glaubens  nachzugehen.  Auch  hier  findet  man  die  Erfahrung
bestätigt,  dass  die  Mannigfaltigkeiten,  die  das  Leben  erzeugt,
kaum  zu  überschauen  sind,  und  dass  die  Gesetzesbestimmung,
einmal  geworden,  sich  selbständig  zu  oft  nicht  vorhergesehener
Bedeutung  fortentwickelt.
Buchdruckerci  Marctzke  &  Märtin,  Trebnitz  in  Schles,
            
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