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auch dem unentgeltlichen Rechtsgeschäft zwischen den Cedenten
und dem Schuldner Wirkung beizumessen, wenn man gleichwohl
aus § 816 eine Klage gegen den Schuldner zulassen wollte.
Schluss.
Die Erörterungen über den neugestalteten Bereicherungs
anspruch haben zu einem Satze geführt, dessen Anerkennung
wünschenswert, und der auch für die Lehre von der Geschäfts55 ¬
führung ohne Auftrag wichtig ist, so dass er hier hervorgehoben ¬
zu werden verdient.
Dem Anspruch aus § 816 B.G.B. wurde auch über den
Bereich des Schutzes des gutgläubigen Erwerbers hinaus als
Mittel zur Ausgleichung ungerechtfertigter Vermögensverschiebung
Bedeutung beigemessen. § 816 gewährt eine den § 687 ergänzende
Bereicherungsklage bei der sogen. unechten Geschäftsführung,
wenn eine Verfügung über fremdes Vermögen durch Genehmigung
dingliche Wirksamkeit erlangt.
Der Unterschied zwischen dem Erbschaftsanspruch und der
Einzelklage bei Verfügungen des Herausgabepflichtigen zeigt
sich geringer, als es den Anschein hat. Dort fällt dem Erben
mit dinglicher Wirkung zu, was hier, wenn die Verfügung
genehmigt wird, durch den Bereicherungsanspruch dem Urheber
der Verfügung genommen wird. Bei Anwendung von § 185
B.G. B. kann § 816 für das innere Verhältnis massgebend sein.
Die Darstellung, welche einen Teil der mannigfachen Gestalten ¬
vorführen sollte, die der untersuchte Anspruch annehmen
kann, hätte ein noch bunteres Bild ergeben müssen, wäre es
möglich gewesen, den Bestimmungen über den Schutz des guten
Glaubens nachzugehen. Auch hier findet man die Erfahrung
bestätigt, dass die Mannigfaltigkeiten, die das Leben erzeugt,
kaum zu überschauen sind, und dass die Gesetzesbestimmung,
einmal geworden, sich selbständig zu oft nicht vorhergesehener
Bedeutung fortentwickelt.
Buchdruckerci Marctzke & Märtin, Trebnitz in Schles,