Volltext : Freund, Rudolf: ¬Der Eingriff in fremde Rechte als Grund des Bereicherungsanspruchs

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mächtigter  des  A  eine  unsichere  Forderung  an  B  für  500  Mark
abtritt,  darauf  A  dieselbe  Forderung  gutgläubig  an  C  für
600  Mark,  so  kann  B  unter  Genehmigung  der  Abtretung  von
A  100  Mark  ohne  weitere  Beweise  fordern.
Im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  *)  kann  eine  dem  Schuldner
nicht  zustehende  Forderung  nicht  übertragen  werden.  Eine
Überweisung  an  Zahlungsstatt  dürfte,  wenn  die  Forderung
nicht  dem  Schuldner,  sondern  einem  Dritten  zusteht,  gradeso
unwirksam  sein,  wie  wenn  die  Forderung  gar  nicht  besteht
(§  835  C.P.O.);  doch  dürfte  §  816  auch  hier  anwendbar  sein,
sofern  z.  B.  der  Niessbraucher  eines  Hauses  die  Überweisung
der  vom  Gläubiger  des  Eigentümers  gepfändeten  Mietforderungen
genehmigt.  Da  die  Identität  der  gepfändeten  Forderungen  mit
denen  des  Niessbrauchers  objektiv  feststeht,  kann  die  Übertragung
nach  §  185  B.G.B.  wirksam  werden;  der  Niessbraucher  kann
sich  dann  an  einen  zahlungsfähigen,  statt  an  viele  unsichere
Schuldner  halten.  Bei  der  Überweisung  zur  Einziehung  ist  die
Einziehung  privatrechtliche  Verfügung,  auf  die  aber  §  836
Abs.  2  C.P.O.  kaum  Anwendung  finden  kann,  so  dass  auch
hier  nur  durch  Genehmigung  Wirksamkeit  eintreten  könnte.
Hachenburg*  2)  regt  die  Frage  an,  ob  es  bei  unentgeltlicher
i
Verrügung  über  Forderungen  auch  gegen  den  dadurch  Bereicherten
eine  Klage  giebt.  Wo  die  Übertragung  der  Forderungen  unter
dem  Schutz  des  guten  Glaubens  steht  (Inhaberpapier)  scheint
dies  sicher.  Hachenburg  hält  den  Anspruch  nicht  für  begründet,
wenn  vom  Cedenten  dem  gutgläubigen  Cessus  gegenüber  ein
Schulderlass  vorgenommen  wird.  Es  liege  kein  Bedürfnis  vor,
dem  Cessionar,  der  sich  an  den  Cedenten  halten  könne,  eine
zweite  Klage  gegen  den  Schuldner  zu  geben.  Der  Schulderlass
ist  aber  doch  eine  Verfügung,  die  dem  Schuldner  gegenüber
unentgeltlich  sein  kann.  Daher  wäre  §  816  anzuwenden,  wenn
man  nicht  annehmen  müsste,  dass  diese  Anwendung  durch  die
Sonderbestimmungen  über  die  Abtretung  ausgeschlossen  sein
sollte.  Das  Nebeneinanderbestehen  von  §  892  und  §  816  Abs.  1
S.  2  hat  Sinn;  unverständlich  wäre  es  aber  in  §  407  B.G.B.
*)  Vgl.  oben  §  8  S.  29  f.
2)  Vorträge  S.  255.
            
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