Volltext : Freund, Rudolf: ¬Der Eingriff in fremde Rechte als Grund des Bereicherungsanspruchs

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IV.  Der  Gegenstand  des  Anspruchs.
§  11.
1.  Das  durch  die  Verfügung  Erlangte  und  der  auf  Grund
der  unentgeltlichen  Verfügung  erlangte  rechtliche  Vorteil.
Durch  die  Einführung  der  dinglichen  Surrogation  ist  für
den  Erbschaftsanspruch  ein  eigenartiges  Sonderrecht  geschaffen
worden.
Was  der  Erbschaftsbesitzer  durch  Verfügungen  über  den
Nachlass  erwirbt,  wird  Nachlassbestandteil  und  wird  für
den  Erben  erworben,  der  es  mit  der  Erbschaftsklage  wie  mit
dinglichen  Singularklagen  verfolgen  kann.  Im  Konkurse  des
Erbschaftsbesitzers  ist  der  Erbe  aussonderungsberechtigt
Das  ist  ein  scharfer  Gegensatz,  der  zwischen  der  Universalklage ¬
  und  der  Singularklage  des  Eigentümers  besteht.  Bei
der  Eigentumsklage  ist  eine  solche  dingliche  Surrogation  dem
bürgerlichen  Rechte  unbekannt.  Der  Ausgleichsanspruch  aus
§  816  ist  rein  obligatorisch.
Bei  den  Beratungen  der  II.  Kommission  wurde  zwar  von
den  Gegnern  des  abstrakten  Übereignungsgeschäfts  der  Vorschlag -
  gemacht,  man  solle  doch  dem  Bereicherungskläger  ein
Aussonderungsrecht  im  Konkurse  des  Bereicherten  verleihen  2)
Diese  Verstärkung  der  Rechte  des  Klägers  wurde  aber  abgelehnt. -
  Das  Aussonderungsrecht  blieb  auf  den  Fall  des  §  46
K.O.  beschränkt,  auf  Bereicherungen  der  Masse  durch  Ver
fügungen  des  Konkursverwalters  und  des  Gemeinschuldners,
sofern  die  Gegenleistung  bei  der  Konkurseröffnung  noch  aussteht. -
  Diese  Ausnahme  wird  auf  die  Zwangsvollstreckung  nicht
auszudehnen  sein;  ein  Widerspruchsrecht  bei  Pfändung  des
Gegenleistungsanspruchs  ist  dem  Geschädigten  nicht  zu  gewähren.
Als  Gegenstand  des  obligatorischen  Anspruchs  bezeichnet
§  816  in  erster  Reihe  das  durch  die  Verfügung  Erlangte.
Damit  wird  der  Umfang  der  Verpflichtung  nur  nach  oben
hin  begrenzt.  Der  Ausdruck  scheint  aus  den  gleichen  Gründen
nicht  gut  gewählt  wie  bei  der  „unentgeltlichen  Verfügung“
*)  Prot.  V  S.  713.
2)  Prot.  II  S.  722.
            
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