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IV. Der Gegenstand des Anspruchs.
§ 11.
1. Das durch die Verfügung Erlangte und der auf Grund
der unentgeltlichen Verfügung erlangte rechtliche Vorteil.
Durch die Einführung der dinglichen Surrogation ist für
den Erbschaftsanspruch ein eigenartiges Sonderrecht geschaffen
worden.
Was der Erbschaftsbesitzer durch Verfügungen über den
Nachlass erwirbt, wird Nachlassbestandteil und wird für
den Erben erworben, der es mit der Erbschaftsklage wie mit
dinglichen Singularklagen verfolgen kann. Im Konkurse des
Erbschaftsbesitzers ist der Erbe aussonderungsberechtigt
Das ist ein scharfer Gegensatz, der zwischen der Universalklage ¬
und der Singularklage des Eigentümers besteht. Bei
der Eigentumsklage ist eine solche dingliche Surrogation dem
bürgerlichen Rechte unbekannt. Der Ausgleichsanspruch aus
§ 816 ist rein obligatorisch.
Bei den Beratungen der II. Kommission wurde zwar von
den Gegnern des abstrakten Übereignungsgeschäfts der Vorschlag -
gemacht, man solle doch dem Bereicherungskläger ein
Aussonderungsrecht im Konkurse des Bereicherten verleihen 2)
Diese Verstärkung der Rechte des Klägers wurde aber abgelehnt. -
Das Aussonderungsrecht blieb auf den Fall des § 46
K.O. beschränkt, auf Bereicherungen der Masse durch Ver
fügungen des Konkursverwalters und des Gemeinschuldners,
sofern die Gegenleistung bei der Konkurseröffnung noch aussteht. -
Diese Ausnahme wird auf die Zwangsvollstreckung nicht
auszudehnen sein; ein Widerspruchsrecht bei Pfändung des
Gegenleistungsanspruchs ist dem Geschädigten nicht zu gewähren.
Als Gegenstand des obligatorischen Anspruchs bezeichnet
§ 816 in erster Reihe das durch die Verfügung Erlangte.
Damit wird der Umfang der Verpflichtung nur nach oben
hin begrenzt. Der Ausdruck scheint aus den gleichen Gründen
nicht gut gewählt wie bei der „unentgeltlichen Verfügung“
*) Prot. V S. 713.
2) Prot. II S. 722.