Volltext : Freund, Rudolf: ¬Der Eingriff in fremde Rechte als Grund des Bereicherungsanspruchs

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§  10.
2.  Der  Anspruch  gegen  den  unentgeltlichen  Erwerber  und
seine  Rechtsnatur.
Sind  die  Voraussetzungen  des  Bereicherungsanspruches  gegeben, ¬
  so  haftet  anstelle  oder  neben  dem  Urheber  der  Verfügung
auch  derjenige,  welcher  von  ihm  unentgeltlich  erworben  hat.
Satz  2  des  §  816  Abs.  1  spricht  dies  aus.  Er  wird  durch  den
§  822  ergänzt.  Danach  haftet  der  Bereicherungsklage  auch,
wer  unentgeltlich  vom  unentgeltlichen  Erwerber  erwirbt!
§  816  knüpft  diese  wichtige  Folge  an  das  Vorhandensein
einer  unentgeltlichen  Verfügung.  Das  Wort  „Verfügung“  scheint
hier  nicht  am  Platze.  Im  Gesetze  wird  so  der  Gegensatz
zwischen  der  causa  im  engeren  Sinne,  der  causa  des  dinglichen
Rechtsgeschäfts,  und  dem  sonst  im  Gesetz  verwandten  weiteren
Begriffe  der  causa  verdunkelt.  Die  Verfügung,  durch  die  eine
Schenkungsverpflichtung  erfüllt  wird,  ist  entgeltlich,  weil  die
unmittelbare  causa  der  Verfügung  in  Erfüllung  der  Verpflichtung
besteht;  zweifellos  ist  diese  Verfügung  unentgeltlich  im  Sinne
von  §  8162
Die  Unentgeltlichkeit  ist  also  hier  nicht  Eigenschaft ¬
  der  Verfügung,  sondern  des  als  sogen.  causa  präcedens
von  der  Geschäftskausa  zu  trennenden  obligatorischen  Verhältnisses. ¬
  Die  Kommission  war  sich  der  kaum  zu  überwindenden
Schwierigkeiten,  die  der  Begriff  des  unentgeltlichen  Rechtsgeschäftes ¬
  der  Praxis  macht,  wohl  bewusst3
Nicht  unbegründet  ist  auch  das  Bedenken,  das  in  der  Kommission*) ¬
  zur  Sprache  kam.  Das  Prinzip  der  Abstraktheit  der
Rechtsübertragungsakte  wird  durchbrochen.  Der  Erwerber  eines
Grundstücks  muss  sich  auf  die  Erörterung  seines  Erwerbsgeschäfts ¬
  einlassen,  wobei  es  allerdings  dem  Kläger  obliegt,  die
Unentgeltlichkeit  darzuthun.
Der  Bereicherungsanspruch  erhält  den  Charakter  einer  ding
*)  Vgl.  auch  §§  2287,  2288  Abs.  2  S.  2  und  2329  B.G.  B.
2)  Leonhard,  Allgem.  Teil  S.  264.  Vgl.  die  Ausdrucksweise  in  §  2113
und  2288  Abs.  2  B.  G.  B.
2)  Mot.  III  S.  212.  Prot.  III  S.  83.
*)  Prot.  III  S.  82.
            
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