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§ 10.
2. Der Anspruch gegen den unentgeltlichen Erwerber und
seine Rechtsnatur.
Sind die Voraussetzungen des Bereicherungsanspruches gegeben, ¬
so haftet anstelle oder neben dem Urheber der Verfügung
auch derjenige, welcher von ihm unentgeltlich erworben hat.
Satz 2 des § 816 Abs. 1 spricht dies aus. Er wird durch den
§ 822 ergänzt. Danach haftet der Bereicherungsklage auch,
wer unentgeltlich vom unentgeltlichen Erwerber erwirbt!
§ 816 knüpft diese wichtige Folge an das Vorhandensein
einer unentgeltlichen Verfügung. Das Wort „Verfügung“ scheint
hier nicht am Platze. Im Gesetze wird so der Gegensatz
zwischen der causa im engeren Sinne, der causa des dinglichen
Rechtsgeschäfts, und dem sonst im Gesetz verwandten weiteren
Begriffe der causa verdunkelt. Die Verfügung, durch die eine
Schenkungsverpflichtung erfüllt wird, ist entgeltlich, weil die
unmittelbare causa der Verfügung in Erfüllung der Verpflichtung
besteht; zweifellos ist diese Verfügung unentgeltlich im Sinne
von § 8162
Die Unentgeltlichkeit ist also hier nicht Eigenschaft ¬
der Verfügung, sondern des als sogen. causa präcedens
von der Geschäftskausa zu trennenden obligatorischen Verhältnisses. ¬
Die Kommission war sich der kaum zu überwindenden
Schwierigkeiten, die der Begriff des unentgeltlichen Rechtsgeschäftes ¬
der Praxis macht, wohl bewusst3
Nicht unbegründet ist auch das Bedenken, das in der Kommission*) ¬
zur Sprache kam. Das Prinzip der Abstraktheit der
Rechtsübertragungsakte wird durchbrochen. Der Erwerber eines
Grundstücks muss sich auf die Erörterung seines Erwerbsgeschäfts ¬
einlassen, wobei es allerdings dem Kläger obliegt, die
Unentgeltlichkeit darzuthun.
Der Bereicherungsanspruch erhält den Charakter einer ding
*) Vgl. auch §§ 2287, 2288 Abs. 2 S. 2 und 2329 B.G. B.
2) Leonhard, Allgem. Teil S. 264. Vgl. die Ausdrucksweise in § 2113
und 2288 Abs. 2 B. G. B.
2) Mot. III S. 212. Prot. III S. 83.
*) Prot. III S. 82.