Volltext : Freudenstein, Carl Gustav: ¬Die Rechtskraft nach der Reichscivilprocessordnung und ihre Wirkungen auf die subjectiven Rechte

—  287  vorlägen, -
  die  in  beiden  Rechtsstreiten  geltend  gemacht  würden.
das  hat  nach  Ansicht  des  Cassationsrichters  erst  noch  ermittelt
werden  müssen,  und  weil  diese  Ermittelung  nicht  möglich  sei,  so
musste  deshalb  der  Cassationsrichter,  wenn  er  die  im  Vorprocess
ergangene  Sentenz  dunkel  fand,  die  Rechtskraft  in  der  Richtung
verneinen  *),  als  sei  das  gesammte  Verhältniss  mit  allen  seinen
Ausflüssen  für  alle  Zukunft  rechtskräftig  zu  Gunsten  des  Klägers
geordnet,  vielmehr  die  Sache  ansehen,  als  sei  ein  Vorprocess
gar  nicht  geführt  und  nun  uranfänglich  zu  entscheiden.
C.  Ueber  das  Erforderniss  der  Begründung  der  Erkenntnisse -
  spricht  sich  ein  Urtheil2)  dahin  aus,  dass  auch  die  Ablehnung ¬
  einzelner  Beweisanträge  motivirt  werden  müsse  und  dies
nur  dann  erlässlich  sei,  wenn  die  Gründe  im  Uebrigen  einen
sicheren  Anhalt  dafür  gewährten,  der  Antrag  sei  als  unerheblich
äusser  Betracht  geblieben.  Es  wurde  also,  weil  die  Sache  zur
endlichen  Entscheidung  noch  nicht  reif  sei,  vernichtet  und  in  die
Instanz  zurück  verwiesen  :
In  Erwägung
«dass  die  Widerklägerin  jedoch  den  Beweis  dahin  erboten
hatte,  dass  die  Börsenverhältnisse  1872  eine  solche  Wendung
genommen  haben,  dass  ein  Verkauf  der  fraglichen  Actien  al  pari
nicht  möglich  war  und  dass  seitdem  diese  Zustände  sich  allmählich ¬
  nur  noch  verschlimmerten;  —  dass  dieser  Beweisantra
vom  Appellrichter  nicht  erwähnt  und  nicht  gewürdigt  wurde,
auch  seine  Gründe  einen  sicheren  Anhaltspunkt  nicht  dafür
geben,  er  sei  als  völlig  unerheblich  äusser  Betracht  geblieben;
dass  daher  die  Rüge  der  Verletzung  von  Art.  7  des  Gesetzes
vom  20.  April  1870,  beziehungsweise  des  Mangels  an  Ent
scheidungsgründen  gerechtfertigt  erscheint  und  ohne  dass
es  nöthig  gewesen  wäre,  die  weiteren  Cassationsmittel  zu  prüfen,
auch  die  Entscheidung  über  die  Wiederklage  unter  Verurtheilung
des  Cassationsbeklagten  in  die  Kosten  zu  vernichten  ist»  etc.
Ebenso  hätte  dies  Erkenntniss  nach  der  Reichscivilprocessordnung ¬
  ausfallen  müssen,  wenn  Entscheidungsgründe?
fehlten.
Bei  dieser  Gelegenheit  sei  der  §  18  der  inzwischen  er*) ¬
  Wir  würden  die  erste  Sentenz  deutlich  genug  finden,  um  positiv  festzustellen, ¬
  es  sei  nicht  rechtskräftig  entschieden,  weil  die  Gegenstände  beider  Processe
nicht  identisch  seien.
2)  Erk.  des  II.  Civilsenats  des  Reichsgerichts  vom  26.  Februar  1880,  Vernichtung ¬
  des  Vorerkenntnisses  des  Appellationsgerichts  Köln  betr.,  vgl.  Annalen
des  Reichsgerichts  von  Braun  und  Blum  Bd.  I  Heft  6  S.  606  ff.  —  Vgl.  auch
über  Omission  erheblicher  Thatsachen  in  den  Urtheilsgründen  das  Erk.  des  Reichsgerichts ¬
  IV.  Civilsenat  vom  10.  November  1879  in  Braun  und  Blum  Bd.  I  Hest  4
S.  442  fl.
2)  Ueber  das  Ersorderniss  der  Begründung  nach  der  Reichscivilprocessordnung ¬
  s.  oben  §  2  S.  21,  22;  §  7  S.  67  Nr.  5.
            
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