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die in beiden Rechtsstreiten geltend gemacht würden.
das hat nach Ansicht des Cassationsrichters erst noch ermittelt
werden müssen, und weil diese Ermittelung nicht möglich sei, so
musste deshalb der Cassationsrichter, wenn er die im Vorprocess
ergangene Sentenz dunkel fand, die Rechtskraft in der Richtung
verneinen *), als sei das gesammte Verhältniss mit allen seinen
Ausflüssen für alle Zukunft rechtskräftig zu Gunsten des Klägers
geordnet, vielmehr die Sache ansehen, als sei ein Vorprocess
gar nicht geführt und nun uranfänglich zu entscheiden.
C. Ueber das Erforderniss der Begründung der Erkenntnisse -
spricht sich ein Urtheil2) dahin aus, dass auch die Ablehnung ¬
einzelner Beweisanträge motivirt werden müsse und dies
nur dann erlässlich sei, wenn die Gründe im Uebrigen einen
sicheren Anhalt dafür gewährten, der Antrag sei als unerheblich
äusser Betracht geblieben. Es wurde also, weil die Sache zur
endlichen Entscheidung noch nicht reif sei, vernichtet und in die
Instanz zurück verwiesen :
In Erwägung
«dass die Widerklägerin jedoch den Beweis dahin erboten
hatte, dass die Börsenverhältnisse 1872 eine solche Wendung
genommen haben, dass ein Verkauf der fraglichen Actien al pari
nicht möglich war und dass seitdem diese Zustände sich allmählich ¬
nur noch verschlimmerten; — dass dieser Beweisantra
vom Appellrichter nicht erwähnt und nicht gewürdigt wurde,
auch seine Gründe einen sicheren Anhaltspunkt nicht dafür
geben, er sei als völlig unerheblich äusser Betracht geblieben;
dass daher die Rüge der Verletzung von Art. 7 des Gesetzes
vom 20. April 1870, beziehungsweise des Mangels an Ent
scheidungsgründen gerechtfertigt erscheint und ohne dass
es nöthig gewesen wäre, die weiteren Cassationsmittel zu prüfen,
auch die Entscheidung über die Wiederklage unter Verurtheilung
des Cassationsbeklagten in die Kosten zu vernichten ist» etc.
Ebenso hätte dies Erkenntniss nach der Reichscivilprocessordnung ¬
ausfallen müssen, wenn Entscheidungsgründe?
fehlten.
Bei dieser Gelegenheit sei der § 18 der inzwischen er*) ¬
Wir würden die erste Sentenz deutlich genug finden, um positiv festzustellen, ¬
es sei nicht rechtskräftig entschieden, weil die Gegenstände beider Processe
nicht identisch seien.
2) Erk. des II. Civilsenats des Reichsgerichts vom 26. Februar 1880, Vernichtung ¬
des Vorerkenntnisses des Appellationsgerichts Köln betr., vgl. Annalen
des Reichsgerichts von Braun und Blum Bd. I Heft 6 S. 606 ff. — Vgl. auch
über Omission erheblicher Thatsachen in den Urtheilsgründen das Erk. des Reichsgerichts ¬
IV. Civilsenat vom 10. November 1879 in Braun und Blum Bd. I Hest 4
S. 442 fl.
2) Ueber das Ersorderniss der Begründung nach der Reichscivilprocessordnung ¬
s. oben § 2 S. 21, 22; § 7 S. 67 Nr. 5.