286
wegen Zahlung einer Nichtschuld» etc.; es wird dann weiter auseinandergesetzt, ¬
dass die thatsächlichen Unterlagen für eine Entscheidung ¬
nach beiden Richtungen der Klage noch nicht gegeben
seien, daher zurück zu verweisen sei, und also das Appellations
urtheil cassirt werden müsse.
Die vorstehende Entscheidung spricht aus, dass es Sache
der Auslegung sei, zu erkennen, was denn eigentlich im Vorprocess ¬
rechtskräftig geordnet worden sei, und dass man hier
darauf achten müsse, wieviel der Richter innerhalb der Parteianträge ¬
habe entscheiden wollen'); dass ferner eine dunkele
Sentenz 2) noch keine Rechtskraft für solche Punkte erzeugt,
welche sich nicht unzweifelhaft aus ihr ableiten lassen.
Die verklagtische Behauptung, es stehe laut Vorprocess
fest, das nur die von der Klägerin selbst gezahlten Frachtzuschläge ¬
ihr zu ersetzen seien, nicht aber weitere, von Dritten
gezahlte, hätte übrigens schon deshalb überall zurückgewiesen
werden müssen, weil den Gegenstand des Vorstreites nur die
selbstgezahlten Zuschläge gebildet haben, nicht aber andere Zuschläge, ¬
welche die Adressaten zahlten. Die Fesstellung des
ersten Processes ging allerdings, wie der Cassationsrichter meint,
dahin, «dass die Verklagte nicht berechtigt sei, die fraglichen
Gebühren zu erheben», allein diese Feststellung konnte sich nur
auf das erstmalige Streitobject beziehen und nur, wenn über
letzteres, also über jene erstgeforderte Summe abermals Streit
entstanden wäre, dann und nur dann hätte sich jede Partei auf
die Rechtskraft berufen können. Darüber hinaus, also auf das
Object des zweiten Processes bezog sich die Feststellung, «dass
die Verklagte nicht berechtigt sei, die fraglichen Gebühren zu
erheben», nicht, denn die Frage, ob auch die Verklagte die von
den Adressaten gezahlten Gebühren erstatten müsste, ist, wie der
Cassationsrichter richtig annimmt, im Vorprocess gar nicht ventilirt
und entschieden. Nur wenn im ersten Process die gesammte
Verpflichtung der Klägerin, Zuschläge zu zahlen, als Hauptgegenstand ¬
in das judicium deducirt gewesen wäre und allenfalls daneben ¬
die im Petitum der Klage befangene Summe als ein Ausfluss -
der Verpflichtung in Frage gekommen wäre3), dann würde
die Verneinung der Verbindlichkeit, die Zuschläge zu zahlen,
Rechtskraft auch für alle übrigen fernerweit erhobenen Zuschläge
begründet haben, und die Klägerin könnte ohne Weiteres geltend
machen, dass es rechtskräftig fesstehe, dass eine Pflicht für sie,
die Mehrfracht zu entrichten, nicht existire.
Welches nun in dieser Richtung der Inhalt beider Processe ¬
gewesen, mit anderen Worten, ob identische Ansprüche
*) s. oben § 7 S. 71; § 6 S. 57; § 5 S. 47.
2) s. oben § 8 S. 88, 89.
3) s. oben § 16 S. 153 fl. S. 155, 1. 2.