Volltext : Freudenstein, Carl Gustav: ¬Die Rechtskraft nach der Reichscivilprocessordnung und ihre Wirkungen auf die subjectiven Rechte

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wegen  Zahlung  einer  Nichtschuld»  etc.;  es  wird  dann  weiter  auseinandergesetzt, ¬
  dass  die  thatsächlichen  Unterlagen  für  eine  Entscheidung ¬
  nach  beiden  Richtungen  der  Klage  noch  nicht  gegeben
seien,  daher  zurück  zu  verweisen  sei,  und  also  das  Appellations
urtheil  cassirt  werden  müsse.
Die  vorstehende  Entscheidung  spricht  aus,  dass  es  Sache
der  Auslegung  sei,  zu  erkennen,  was  denn  eigentlich  im  Vorprocess ¬
  rechtskräftig  geordnet  worden  sei,  und  dass  man  hier
darauf  achten  müsse,  wieviel  der  Richter  innerhalb  der  Parteianträge ¬
  habe  entscheiden  wollen');  dass  ferner  eine  dunkele
Sentenz  2)  noch  keine  Rechtskraft  für  solche  Punkte  erzeugt,
welche  sich  nicht  unzweifelhaft  aus  ihr  ableiten  lassen.
Die  verklagtische  Behauptung,  es  stehe  laut  Vorprocess
fest,  das  nur  die  von  der  Klägerin  selbst  gezahlten  Frachtzuschläge ¬
  ihr  zu  ersetzen  seien,  nicht  aber  weitere,  von  Dritten
gezahlte,  hätte  übrigens  schon  deshalb  überall  zurückgewiesen
werden  müssen,  weil  den  Gegenstand  des  Vorstreites  nur  die
selbstgezahlten  Zuschläge  gebildet  haben,  nicht  aber  andere  Zuschläge, ¬
  welche  die  Adressaten  zahlten.  Die  Fesstellung  des
ersten  Processes  ging  allerdings,  wie  der  Cassationsrichter  meint,
dahin,  «dass  die  Verklagte  nicht  berechtigt  sei,  die  fraglichen
Gebühren  zu  erheben»,  allein  diese  Feststellung  konnte  sich  nur
auf  das  erstmalige  Streitobject  beziehen  und  nur,  wenn  über
letzteres,  also  über  jene  erstgeforderte  Summe  abermals  Streit
entstanden  wäre,  dann  und  nur  dann  hätte  sich  jede  Partei  auf
die  Rechtskraft  berufen  können.  Darüber  hinaus,  also  auf  das
Object  des  zweiten  Processes  bezog  sich  die  Feststellung,  «dass
die  Verklagte  nicht  berechtigt  sei,  die  fraglichen  Gebühren  zu
erheben»,  nicht,  denn  die  Frage,  ob  auch  die  Verklagte  die  von
den  Adressaten  gezahlten  Gebühren  erstatten  müsste,  ist,  wie  der
Cassationsrichter  richtig  annimmt,  im  Vorprocess  gar  nicht  ventilirt
und  entschieden.  Nur  wenn  im  ersten  Process  die  gesammte
Verpflichtung  der  Klägerin,  Zuschläge  zu  zahlen,  als  Hauptgegenstand ¬
  in  das  judicium  deducirt  gewesen  wäre  und  allenfalls  daneben ¬
  die  im  Petitum  der  Klage  befangene  Summe  als  ein  Ausfluss -
  der  Verpflichtung  in  Frage  gekommen  wäre3),  dann  würde
die  Verneinung  der  Verbindlichkeit,  die  Zuschläge  zu  zahlen,
Rechtskraft  auch  für  alle  übrigen  fernerweit  erhobenen  Zuschläge
begründet  haben,  und  die  Klägerin  könnte  ohne  Weiteres  geltend
machen,  dass  es  rechtskräftig  fesstehe,  dass  eine  Pflicht  für  sie,
die  Mehrfracht  zu  entrichten,  nicht  existire.
Welches  nun  in  dieser  Richtung  der  Inhalt  beider  Processe ¬
  gewesen,  mit  anderen  Worten,  ob  identische  Ansprüche
*)  s.  oben  §  7  S.  71;  §  6  S.  57;  §  5  S.  47.
2)  s.  oben  §  8  S.  88,  89.
3)  s.  oben  §  16  S.  153  fl.  S.  155,  1.  2.
            
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