Inhaltsverzeichnis : Franken, Alex: Lehrbuch des Deutschen Privatrechts

§  67.  Die  Konstruktion  der  Papierobligation.
505
H.G.B.  vielleicht  als  auf  nicht  derivativem,  sondern  originärem
Titel  fußend  bezeichnet  werden  könnte,  so  ist  für  die  Cirkulation  der
Wertpapiere  aufgestellt  worden,  in  der  Person  jedes  Successors  entstehe ¬
  eine  neue  Forderung':  gegenüber  der  Realität,  daß  doch
jedes  Stück  der  papiermäßig  kontrahierten  Staatsanleihe  nur  den
Kreditor  wechselt,  im  übrigen  im  alten  Bestand  bleibt,  eine  ziemlich
krasse  Art,  das  nur  durch  die  Steigerung  des  Beweismittels  erzielte ¬
  praktische  Resultat,  unter  Hintansetzung  der  obligationenrechtlichen
Grundprincipien,  materiellrechtlich  zu  konstruieren,
Alle  die  aufgeführten  Besonderheiten  der  Papierobligation  entspringen ¬
  nicht  aus  irgend  einer  geheimnisvollen  Kraft  des  „Wertpapier
sondern  einfach  aus  dem  durch  die  Urkunde  contra  quemcunque  erklärten ¬
  Willen  der  Pasciscenten.  Sie  können  alle  zusammen  auf  eine
bestimmte  Sorte  von  Papieren  Anwendung  finden;  es  kann  aber  auch
statuiert  sein,  daß  nur  die  eine  oder  andere  oder  mehrere  von  ihnen
zur  Anwendung  kommen.  Dies  bleibt  durchaus  quaestio  voluntatis2.
Biermarken  oder  Garderobenzettel  stehen  unter  anderen  Normen
als  Reichsbankanteile  u.  s.  w.;  man  würde  die  Sache  einfach  auf  den
Kopf  stellen,  wenn  man  dem  Eisenbahnunternehmer  deshalb,  weil  er  sich
beim  Transportvertrag  des  Billets  bedient,  das  Recht  abspräche,  die
Frage  der  Übertragbarkeit  des  Retourbillets  zu  normieren.  Die  Urkunde ¬
  verdankt  ihre  Kraft  einzig  dem  Parteiwillen  und  kann  nie  gegen
ihn  ausgespielt  werden.  Wieviel  aber  von  den  aufgeführten  Einzelnormierungen ¬
  bei  einer  bestimmten  Art  von  „Papieren"  konkurrieren
müsse,  damit  der  Ausdruck  „Wertpapier“  auf  sie  anwendbar  werde,  ist
gegenüber  dem  bisherigen  Schwanken  des  Sprachgebrauchs  gar  nicht
festzustellen.  Es  wird  wohl  gestritten,  ob  Theaterbillets  Wertpapiere
1  Das.  S.  696:  Durch  das  in  der  Schuldverschreibung  enthaltene  Versprechen
verpflichtet  sich  der  Aussteller  dem  jeweiligen  Inhaber  der  Urkunde  als  solchem.  Der
Inhaber  hat  hiernach  ein  selbständiges,  von  dem  Forderungsrechte  seiner  Vormänner
nicht  abgeleitetes  Forderungsrecht  auf  Bewirkung  der  Leistung.
2  Entw.  v.  1888  §  702:  Erhellt  im  Falle  der  Ausgabe  von  Billeten,  Karten,
Marken  und  ähnlichen  Urkunden  der  Wille  des  Ausstellers,  dem  jeweiligen  Inhaber
zu  einer  Leistung  verpflichtet  zu  sein,  so  finden  die  Vorschriften  des  §  685  Abs.  1  und
der  §§  687  bis  689  entsprechende  Anwendung.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer