§ 67. Die Konstruktion der Papierobligation.
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H.G.B. vielleicht als auf nicht derivativem, sondern originärem
Titel fußend bezeichnet werden könnte, so ist für die Cirkulation der
Wertpapiere aufgestellt worden, in der Person jedes Successors entstehe ¬
eine neue Forderung': gegenüber der Realität, daß doch
jedes Stück der papiermäßig kontrahierten Staatsanleihe nur den
Kreditor wechselt, im übrigen im alten Bestand bleibt, eine ziemlich
krasse Art, das nur durch die Steigerung des Beweismittels erzielte ¬
praktische Resultat, unter Hintansetzung der obligationenrechtlichen
Grundprincipien, materiellrechtlich zu konstruieren,
Alle die aufgeführten Besonderheiten der Papierobligation entspringen ¬
nicht aus irgend einer geheimnisvollen Kraft des „Wertpapier
sondern einfach aus dem durch die Urkunde contra quemcunque erklärten ¬
Willen der Pasciscenten. Sie können alle zusammen auf eine
bestimmte Sorte von Papieren Anwendung finden; es kann aber auch
statuiert sein, daß nur die eine oder andere oder mehrere von ihnen
zur Anwendung kommen. Dies bleibt durchaus quaestio voluntatis2.
Biermarken oder Garderobenzettel stehen unter anderen Normen
als Reichsbankanteile u. s. w.; man würde die Sache einfach auf den
Kopf stellen, wenn man dem Eisenbahnunternehmer deshalb, weil er sich
beim Transportvertrag des Billets bedient, das Recht abspräche, die
Frage der Übertragbarkeit des Retourbillets zu normieren. Die Urkunde ¬
verdankt ihre Kraft einzig dem Parteiwillen und kann nie gegen
ihn ausgespielt werden. Wieviel aber von den aufgeführten Einzelnormierungen ¬
bei einer bestimmten Art von „Papieren" konkurrieren
müsse, damit der Ausdruck „Wertpapier“ auf sie anwendbar werde, ist
gegenüber dem bisherigen Schwanken des Sprachgebrauchs gar nicht
festzustellen. Es wird wohl gestritten, ob Theaterbillets Wertpapiere
1 Das. S. 696: Durch das in der Schuldverschreibung enthaltene Versprechen
verpflichtet sich der Aussteller dem jeweiligen Inhaber der Urkunde als solchem. Der
Inhaber hat hiernach ein selbständiges, von dem Forderungsrechte seiner Vormänner
nicht abgeleitetes Forderungsrecht auf Bewirkung der Leistung.
2 Entw. v. 1888 § 702: Erhellt im Falle der Ausgabe von Billeten, Karten,
Marken und ähnlichen Urkunden der Wille des Ausstellers, dem jeweiligen Inhaber
zu einer Leistung verpflichtet zu sein, so finden die Vorschriften des § 685 Abs. 1 und
der §§ 687 bis 689 entsprechende Anwendung.