Begriff und Arten des Inhaberpapiers. §. 58.
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Aussteller zu fordern; die Obligation aus dem Inhaberpapiere ist
daher eine solche, aus welcher der jeweilige Inhaber einer Urkunde
forderungsberechtigt ist.
Das Inhaberpapier bildet eine Erscheinung des modernen Verkehrslebens, ¬
in welcher ein Mittel gefunden wurde, die Uebertragung
von Forderungsrechten zu erleichtern und zu sichern und damit den
Verkehr mit Obligationen zu fördern*). Die leichtere Negociabilität
des Forderungsrechts wird hiebei dadurch erreicht, dass man die
Forderungsberechtigung an die Innehabung der Schuldurkunde knüpft,
so dass die Uebertragung der Forderung durch Tradition des Papiers ¬
vor sich geht und die Thatsache der Innehabung des Papiers
den Nachweis der Forderungsübertragung bildet, selbst durch eine
ganze Reihe successiver Papierinhaber und in einer den zahlenden
Schuldner sichernden Weise 2). Jeder weitere Nachweis der Forderungsberechtigung ¬
entfällt dadurch für den Inhaber und die Uebertragung ¬
der Forderung geht durch einen Act vor sich, welcher,
weil ein materieller Act (Tradition), trotz seiner Einfachheit den
Abschluss des Geschäftes und damit den Forderungsübergang
besser markirt, als die in bloss obligatorischen Formen sich bewegende ¬
Cession. Dazu kommt, dass die Forderung aus dem Inhaberpapiere ¬
eine abstracte und durch einseitige Schulderklärung
entstandene ist, so dass der Nehmer des Papiers der Gefahr entgeht, -
durch einen ihm nicht bekannten, der Forderung anhaftenden
Mangel der causa zu Schaden zu kommen. Das Rechtsinstitut der
Inhaberpapiere war den Römern unbekannt und die moderne, auf
römischer Basis fussende Doctrin musste sich daher fragen, wie die
Forderung aus dem Inhaberpapiere in den Rahmen unseres auf römischer -
Grundlage aufgebauten Obligationenrechts passe. Es hat
hier nicht an scharfsinnigen Versuchen gefehlt, die bei Inhaberpapieren ¬
vorkommenden Erscheinungen auf Grundsätze und Formen
§. 257 fg., Gengler deutsches Privatrecht §. 125 fg., Stobbe deutsches Privatrecht
3. 106 fg., 196 fg., Förster preussisches Privatrecht 1. 344 fg., Dernburg
preussisches Privatrecht 2. §. 88 fg.— Ueber die Geschichte der Inhaberpapiere:
Biener wechselrechtliche Abhandlungen 123 fg., Platner im Arch. f. civ. Praxis
42. 111 fg., Kuntze in Zeitsch. f. Handelsrecht 2. 570 fg., 5. 198 fg., Stobbe in
Zeitsch. f. Handelsrecht 11. 397 fg., Poschinger Beiträge zur Geschichte des Inhaberpapiers ¬
in Deutschland (1875), Gareis in Zeitsch. f. Handelsrecht 21. 349 fg.,
Brunner ebend. 22. 42 fg., 87 fg., 505 fg.
*) Kuntze Inh. 1 fg., Stobbe Pr. R. 3. 199.
2) Savigny Obl. 2. 98 fg.