Inhaltsverzeichnis : ¬Das oesterreichische Obligationenrecht (2)

Begriff  und  Arten  des  Inhaberpapiers.  §.  58.
19
Aussteller  zu  fordern;  die  Obligation  aus  dem  Inhaberpapiere  ist
daher  eine  solche,  aus  welcher  der  jeweilige  Inhaber  einer  Urkunde
forderungsberechtigt  ist.
Das  Inhaberpapier  bildet  eine  Erscheinung  des  modernen  Verkehrslebens, ¬
  in  welcher  ein  Mittel  gefunden  wurde,  die  Uebertragung
von  Forderungsrechten  zu  erleichtern  und  zu  sichern  und  damit  den
Verkehr  mit  Obligationen  zu  fördern*).  Die  leichtere  Negociabilität
des  Forderungsrechts  wird  hiebei  dadurch  erreicht,  dass  man  die
Forderungsberechtigung  an  die  Innehabung  der  Schuldurkunde  knüpft,
so  dass  die  Uebertragung  der  Forderung  durch  Tradition  des  Papiers ¬
  vor  sich  geht  und  die  Thatsache  der  Innehabung  des  Papiers
den  Nachweis  der  Forderungsübertragung  bildet,  selbst  durch  eine
ganze  Reihe  successiver  Papierinhaber  und  in  einer  den  zahlenden
Schuldner  sichernden  Weise  2).  Jeder  weitere  Nachweis  der  Forderungsberechtigung ¬
  entfällt  dadurch  für  den  Inhaber  und  die  Uebertragung ¬
  der  Forderung  geht  durch  einen  Act  vor  sich,  welcher,
weil  ein  materieller  Act  (Tradition),  trotz  seiner  Einfachheit  den
Abschluss  des  Geschäftes  und  damit  den  Forderungsübergang
besser  markirt,  als  die  in  bloss  obligatorischen  Formen  sich  bewegende ¬
  Cession.  Dazu  kommt,  dass  die  Forderung  aus  dem  Inhaberpapiere ¬
  eine  abstracte  und  durch  einseitige  Schulderklärung
entstandene  ist,  so  dass  der  Nehmer  des  Papiers  der  Gefahr  entgeht, -
  durch  einen  ihm  nicht  bekannten,  der  Forderung  anhaftenden
Mangel  der  causa  zu  Schaden  zu  kommen.  Das  Rechtsinstitut  der
Inhaberpapiere  war  den  Römern  unbekannt  und  die  moderne,  auf
römischer  Basis  fussende  Doctrin  musste  sich  daher  fragen,  wie  die
Forderung  aus  dem  Inhaberpapiere  in  den  Rahmen  unseres  auf  römischer -
  Grundlage  aufgebauten  Obligationenrechts  passe.  Es  hat
hier  nicht  an  scharfsinnigen  Versuchen  gefehlt,  die  bei  Inhaberpapieren ¬
  vorkommenden  Erscheinungen  auf  Grundsätze  und  Formen
§.  257  fg.,  Gengler  deutsches  Privatrecht  §.  125  fg.,  Stobbe  deutsches  Privatrecht
3.  106  fg.,  196  fg.,  Förster  preussisches  Privatrecht  1.  344  fg.,  Dernburg
preussisches  Privatrecht  2.  §.  88  fg.—  Ueber  die  Geschichte  der  Inhaberpapiere:
Biener  wechselrechtliche  Abhandlungen  123  fg.,  Platner  im  Arch.  f.  civ.  Praxis
42.  111  fg.,  Kuntze  in  Zeitsch.  f.  Handelsrecht  2.  570  fg.,  5.  198  fg.,  Stobbe  in
Zeitsch.  f.  Handelsrecht  11.  397  fg.,  Poschinger  Beiträge  zur  Geschichte  des  Inhaberpapiers ¬
  in  Deutschland  (1875),  Gareis  in  Zeitsch.  f.  Handelsrecht  21.  349  fg.,
Brunner  ebend.  22.  42  fg.,  87  fg.,  505  fg.
*)  Kuntze  Inh.  1  fg.,  Stobbe  Pr.  R.  3.  199.
2)  Savigny  Obl.  2.  98  fg.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer