Volltext : Frankl, Otto: ¬Die Formerfordernisse der Schenkung nach österreichischem Rechte

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insinuationes  in  his  provinciis  maxime  inter  nobiles
personas  non  observantur;«  übereinstimmend  berichtet
Finsterwalder’)  im  Anschlüsse  an  die  gemeinrechtlichen ¬
  Ausnahmen  von  dem  Erfordernisse  der  Insinuation. ¬
  »quae  omnia  in  hoc  Austriae  Archiducatu
tanto  facilius  procedere  possunt,  ubi  ejusmodi  insinuationes ¬
  praesertim  inter  personas  illustres  omnino  non
observari  ...«  und  mit  aller  nur  wünschenswerthen
Bestimmtheit  versichert  Voss:*)  »Donationes  insinuatione ¬
  opus  non  habent,  etsi  quingentos  solidos  excedant.« ¬
  Und  dass  auch  in  den  übrigen  sogenannten  alt
österreichischen  Ländern  dasselbe  Rechtens  war,  erhellt ¬
  insbesondere  auch  aus  der  interessanten  von
Thinnfeld  im  Jahre  1753  verfassten,  von  Hofmann -
  3)  in  einem  Bruchstücke  veröffentlichten  Darstellung ¬
  der  innerösterreichischen  Partikularrechte.
Anlangend  insbesondere  Böhmen,')  so  hat  die
Vern.  Landesordnung  eingehende  Bestimmungen  ge1) ¬
  Finsterwalder,  Practicarum  observationum  ad  consuetudines ¬
  Austriae  Superioris  accomodatarum  Il.  I.—IV.  (3  Bde.,  Salzburg ¬
  1719--1732),  Band  3,  S.  129  u.  ff.
2)  Lotharii  Friderici  Vossii,  Legum  et  consuetudinum  Austriacarum ¬
  earum  potissimum,  quae  infra  Anasum  vigent,  cum  Romano
iure  collatio.  Editio  nova  emendata  et  aucta.  Wien  1774.  S.  466.
3)  In  der  Zeitschrift  für  das  Privat-  und  öffentliche  Recht  der
Gegenwart,  VIII.  S.  304.  Vgl.  z.  B.  die  in  Nr.  57  abgedruckte  Stelle
aus  dem  3.  Th.,  3.  Abschn.  »Crain  haltet  sich  des  röm.  Rechts,  ausser
dass  die  Insinuatio  wegen  excrescirender  Geschanknus  nicht  erforderlich. ¬
  «
4)  Vgl.  hierüber  Jordan,  Systematische  Darstellung  des  bürgerlichen ¬
  Rechts  im  Königreiche  Böhmen  (Prag  1795,  1797),  I.  S.  224
u.  fl.  und  über  Schenkungen  auf  den  Todesfall  auch  Stöhr,  Versuch ¬
  zu  einem  Lehrbuch  über  die  praktische  Rechtswissenschaft
nach  ihrem  ganzen  Umfang  im  Königreiche  Böhmen  (Prag  1797),
            
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