Volltext : Frankl, Otto: ¬Die Formerfordernisse der Schenkung nach österreichischem Rechte

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werden,  so  seynd  aber  solche  Zierlichkeiten,  dem
Landsbrauch  nach,  so  nothwendig  nicht,  dass  allein
aus  Mangel  derselben,  die  Donationes,  zumal  diejenigen, ¬
  so  nicht  allein  mortis  causâ,  sondern  auch  inter
vivos,  wie  diese  ist,  aufgerichtet  worden,  krafftloß  seyn
solle;«  ferner  aus  einem  Erkenntnisse  vom  18.  Feber
1588:  »Die  Insinuationes  donationum,  welche  die
Rechten  fürschreiben,  seynd  in  diesem  Land,  zumalen
unter  Adelichen  Manns-Personen  nicht  gebräuchlich;
endlich  aus  einer  Entscheidung  vom  16.  Juli  1611  unter
Berufung  auf  II,  7  der  Oesterreichischen  Landtafel:
sprochen,
»Wann  ein  Donation  einem  zugesagt,  ve
oder  verschrieben  worden,  dass  einige  Reu  ferner  nicht
statt  habe,  auch  ungeacht  die  geschenkte  Haab  und
Güter  nicht  überantwortet  oder  tradirt  die  Donation
nichts  desto  weniger  kräfftig  und  bündig,  dieweilen
nicht  die  Uebergab,  sondern  die  freywillige  Zusag
ein  Donation  mache  und  verursache.«  *)  So  bemerkt
Weingärtler:2)  »Solo  consensu  perficitur  donatio
hodie,  scilicet  tam  donatarii,  quam  donatoris  etiamsi
non  interveniat  scriptura  ......  Si  summa  donata  excedit ¬
  quingentos  solidos,  requiritur  insinuatio....  hae
)  Vgl.  aber  auch  S.  142:  »Hingegen  quod  donatio  excedens
500  fl.  debeat  insinuari  alias  sit  invalida,  ist  pro  motivo  angezogen
worden  in  quantum  causa,  so  in  dem  30.  Motivenbuch  p.  163  zu
finden«;  und  auch  Reutter,  Joannes  Heinricus,  Viginti  quinque
tabulae  iuridicae  quibus  accesserunt  variae  differentiae  iuris  communis ¬
  et  Austriaci  (Regensburg  1674)  bemerkt  am  einschlägigen  Orte
(S.  9.)  nichts  von  einer  Abweichung  des  österreichischen  vom  gemeinen ¬
  Rechte.
2)  Weingärtler,  Joannes,  Con-  et  discordantia  iuris  consuetudinarii ¬
  Austriaci  super  Anasum  cum  iure  communi  in  quatuor  Institutionum ¬
  libris  remonstrata  (Nürnberg  1674),  S.  95.
            
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