898 Rechtsfal, darin etliche stellen der
dernisse der abschwoͤrung des eides in den weg geleget; -
aus diesem allen aber erscheine, daß anders, -
als in dem urtel enthalten, habe erkant
und gesprochen werden sollen.
§. 13.
Da aber die vom verstorbenen Schl. wider das
urtel vom 27. aug. 1768. zur hand genommene
revision nicht als ganz unstathaft verworfen
sondern das erste erkäntnis, durch das darauf
erfolgte vom 25. nov. 1769. zum teil und zwar
in rucksicht auf den auferlegten eid und die zuziehung -
eines oder merern geistlichen bei dessen abstattung -
zum vorteil des verstorbenen bekl. verändert -
worden, anbei bekl. in der rechtfertigungsschrift -
der eingewanden revision nicht unter der
bedingnis, sondern eventualiter zu der abschworung -
des reinigungseides, fals das urtel vom
27. aug. 1768. wegen dieses abzuschwörenden
eides bestätiget werden solte, erboten und sich erkläret, -
daß er solchen mit dem reinesten gewissen
abzuschwören vermöge, mithin hier keine protestatio -
facto contraria da ist; hiernächst die abschwörung -
dieses eides nach dem lezten urtel vom
23. nov. 1769. durch die von seiten des kl. geschehene -
vergleichsvorschläge hinausgesezet worden und
dieser sogar in seinem exhibito vom 10. merz
1770. nachgesuchet, daß dem bekl. noch einige
wochen zu beibringung seiner erklärung und reifer
erwegung der wigtigkeit des eides, eingeräumet
werden mögten, folglich hiedurch abermals gelegenheit -
zu der verzögerten eidesleistung selbst gegeben -
Max-Planck-Institut für