Inhaltsverzeichnis : Samlung merkwürdiger Rechtshändel (Th. 14/15 (1777))

898  Rechtsfal,  darin  etliche  stellen  der
dernisse  der  abschwoͤrung  des  eides  in  den  weg  geleget; -
  aus  diesem  allen  aber  erscheine,  daß  anders, -
  als  in  dem  urtel  enthalten,  habe  erkant
und  gesprochen  werden  sollen.
§.  13.
Da  aber  die  vom  verstorbenen  Schl.  wider  das
urtel  vom  27.  aug.  1768.  zur  hand  genommene
revision  nicht  als  ganz  unstathaft  verworfen
sondern  das  erste  erkäntnis,  durch  das  darauf
erfolgte  vom  25.  nov.  1769.  zum  teil  und  zwar
in  rucksicht  auf  den  auferlegten  eid  und  die  zuziehung -
  eines  oder  merern  geistlichen  bei  dessen  abstattung -
  zum  vorteil  des  verstorbenen  bekl.  verändert -
  worden,  anbei  bekl.  in  der  rechtfertigungsschrift -
  der  eingewanden  revision  nicht  unter  der
bedingnis,  sondern  eventualiter  zu  der  abschworung -
  des  reinigungseides,  fals  das  urtel  vom
27.  aug.  1768.  wegen  dieses  abzuschwörenden
eides  bestätiget  werden  solte,  erboten  und  sich  erkläret, -
  daß  er  solchen  mit  dem  reinesten  gewissen
abzuschwören  vermöge,  mithin  hier  keine  protestatio -
  facto  contraria  da  ist;  hiernächst  die  abschwörung -
  dieses  eides  nach  dem  lezten  urtel  vom
23.  nov.  1769.  durch  die  von  seiten  des  kl.  geschehene -
  vergleichsvorschläge  hinausgesezet  worden  und
dieser  sogar  in  seinem  exhibito  vom  10.  merz
1770.  nachgesuchet,  daß  dem  bekl.  noch  einige
wochen  zu  beibringung  seiner  erklärung  und  reifer
erwegung  der  wigtigkeit  des  eides,  eingeräumet
werden  mögten,  folglich  hiedurch  abermals  gelegenheit -
  zu  der  verzögerten  eidesleistung  selbst  gegeben -

Max-Planck-Institut  für
            
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