§ 70. Das Haftpflichtgesetz.
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kausal gewordene Coincidenz eines eigenen Verschuldens oder einer
force majeure befreit den Unternehmer nicht.
Geschichtlicher Vorläufer dieser Bestimmung über die Eisenbahnbetriebsunfälle ¬
ist eine Norm des preußischen Eisenbahngesetzes
von 1838 gewesen!: aber ein tiefgreifender Unterschied beider
Gesetzesbestimmungen beruht darin, daß das letztere Gesetz von Schaden
„bei der Beförderung auf der Bahn“ spricht, das Reichsgesetz
statt dessen die — nicht nur auf ein bloßes Plus der Verantwortlichkeit, ¬
sondern auch auf einen andern legislatorischen Gesichtspunkt ¬
hindeutende — Wendung gebraucht: „bei dem Betriebe einer
Eisenbahn“. An diese weittragenden Gesetzesworte hat sich eine
ausgedehnte Kasuistik angeschlossen, aus welcher bisher doktrinell
durchschlagende Sätze erst in beschränktem Maße zu ziehen sind.
Zweifelsfrei steht, daß unter dem „Betrieb“ nicht ausschließlich
die Lokomotion verstanden ist, zweifelsfrei auch, daß „Eisenbahnen“
im Sinn des Gesetzes keineswegs notwendig Dampfkraftbetrieb
— wohl den Gebrauch von Geleisen oder Bahnen — unterstellen. ¬
Was einzelne Redner bei Beratung des Gesetzes geäußert
haben, ist von geringem Wert; es liegt hier eine mühsame Aufgabe
der Rechtsprechung vor, die nur von der Erfahrung gelöst werden
kann.
Den Umfang der Entschädigungspflicht? die Feststellung
1 Preuß. Ges. über die Eisenbahn=Unternehmungen v. 3. Nov. 1838 § 25:
Die Gesellschaft ist zum Ersatz verpflichtet für allen Schaden, welcher bei der Beförderung ¬
auf der Bahn, an den auf derselben beförderten Personen und Gütern, oder
auch an andern Personen und deren Sachen, entsteht, und sie kann sich von dieser
Verpflichtung nur durch den Beweis befreien, daß der Schade entweder durch die eigene
Schuld des Beschädigten, oder durch einen unabwendbaren äußern Zufall bewirkt
worden ist. Die gefährliche Natur der Unternehmung selbst ist als ein solcher, von
dem Schadensersatz befreiender, Zufall nicht zu betrachten.
Haftpflichtges. § 3: Der Schadenersatz (§§ 1 u. 2) ist zu leisten: 1) im
Falle der Tödtung durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung und der Beerdigung, ¬
sowie des Vermögensnachtheils, welchen der Getödtete während der Krankheit
durch Erwerbsunfähigkeit erlitten hat. War der Getödtete zur Zeit seines Todes vermöge ¬
Gesetzes verpflichtet, einem Andern Unterhalt zu gewähren, so kann dieser insoweit ¬
Ersatz fordern, als ihm in Folge des Todesfalles der Unterhalt entzogen worden