Volltext : Franken, Alex: Lehrbuch des Deutschen Privatrechts

§  70.  Das  Haftpflichtgesetz.
525
kausal  gewordene  Coincidenz  eines  eigenen  Verschuldens  oder  einer
force  majeure  befreit  den  Unternehmer  nicht.
Geschichtlicher  Vorläufer  dieser  Bestimmung  über  die  Eisenbahnbetriebsunfälle ¬
  ist  eine  Norm  des  preußischen  Eisenbahngesetzes
von  1838  gewesen!:  aber  ein  tiefgreifender  Unterschied  beider
Gesetzesbestimmungen  beruht  darin,  daß  das  letztere  Gesetz  von  Schaden
„bei  der  Beförderung  auf  der  Bahn“  spricht,  das  Reichsgesetz
statt  dessen  die  —  nicht  nur  auf  ein  bloßes  Plus  der  Verantwortlichkeit, ¬
  sondern  auch  auf  einen  andern  legislatorischen  Gesichtspunkt ¬
  hindeutende  —  Wendung  gebraucht:  „bei  dem  Betriebe  einer
Eisenbahn“.  An  diese  weittragenden  Gesetzesworte  hat  sich  eine
ausgedehnte  Kasuistik  angeschlossen,  aus  welcher  bisher  doktrinell
durchschlagende  Sätze  erst  in  beschränktem  Maße  zu  ziehen  sind.
Zweifelsfrei  steht,  daß  unter  dem  „Betrieb“  nicht  ausschließlich
die  Lokomotion  verstanden  ist,  zweifelsfrei  auch,  daß  „Eisenbahnen“
im  Sinn  des  Gesetzes  keineswegs  notwendig  Dampfkraftbetrieb
—  wohl  den  Gebrauch  von  Geleisen  oder  Bahnen  —  unterstellen. ¬
  Was  einzelne  Redner  bei  Beratung  des  Gesetzes  geäußert
haben,  ist  von  geringem  Wert;  es  liegt  hier  eine  mühsame  Aufgabe
der  Rechtsprechung  vor,  die  nur  von  der  Erfahrung  gelöst  werden
kann.
Den  Umfang  der  Entschädigungspflicht?  die  Feststellung
1  Preuß.  Ges.  über  die  Eisenbahn=Unternehmungen  v.  3.  Nov.  1838  §  25:
Die  Gesellschaft  ist  zum  Ersatz  verpflichtet  für  allen  Schaden,  welcher  bei  der  Beförderung ¬
  auf  der  Bahn,  an  den  auf  derselben  beförderten  Personen  und  Gütern,  oder
auch  an  andern  Personen  und  deren  Sachen,  entsteht,  und  sie  kann  sich  von  dieser
Verpflichtung  nur  durch  den  Beweis  befreien,  daß  der  Schade  entweder  durch  die  eigene
Schuld  des  Beschädigten,  oder  durch  einen  unabwendbaren  äußern  Zufall  bewirkt
worden  ist.  Die  gefährliche  Natur  der  Unternehmung  selbst  ist  als  ein  solcher,  von
dem  Schadensersatz  befreiender,  Zufall  nicht  zu  betrachten.
Haftpflichtges.  §  3:  Der  Schadenersatz  (§§  1  u.  2)  ist  zu  leisten:  1)  im
Falle  der  Tödtung  durch  Ersatz  der  Kosten  einer  versuchten  Heilung  und  der  Beerdigung, ¬
  sowie  des  Vermögensnachtheils,  welchen  der  Getödtete  während  der  Krankheit
durch  Erwerbsunfähigkeit  erlitten  hat.  War  der  Getödtete  zur  Zeit  seines  Todes  vermöge ¬
  Gesetzes  verpflichtet,  einem  Andern  Unterhalt  zu  gewähren,  so  kann  dieser  insoweit ¬
  Ersatz  fordern,  als  ihm  in  Folge  des  Todesfalles  der  Unterhalt  entzogen  worden
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer