Volltext : Franken, Alex: Lehrbuch des Deutschen Privatrechts

Besonderer  Teil.  —  II.  Das  Obligationenrecht.
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Umständen  wenigstens  subsidiär!,  zum  Teil  auch  ohne
nach
einen  besonderen  Beweis  solcher  Versäumnis  zu  fordern?
7.  Die  Form  der  Schadensersatzleistung  anlangend,  ist  neuerdings ¬
  statt  Kapitalzahlung  vielfach  Rentenleistung
natürlich  einerseits  unter  Sicherstellungszwangs,  andererseits  immer
—  fast  in  den  Vordergrund  getreten:  berebus ¬
  sic  stantibus?
greiflich  besonders  wo  Versorgung  Hinterbliebener  in  Frage  ist.
8.  Statt  vom  Civilrichter  nach  Civilrechts=  und  Civilprozeßgrundsätzen ¬
  gewährter  Entschädigung  giebt  das  Strafgesetzbuch ¬
  bei  Körperverletzung,  übler  Nachrede,  Verleumdungs,  Special1 ¬
  Preuß.  Ldr.  I  §  6  41:  Wenn  Wahn=  und  Blödsinnige,  oder  Kinder  unter
sieben  Jahren  Jemanden  beschädigen,  so  kann  nur  der  Ersatz  des  unmittelbaren
Schadens  aus  ihrem  Vermögen  gefordert  werden.  —  §  42:  Doch  haftet  das  Vermögen ¬
  solcher  Personen  nur  alsdann,  wenn  der  Beschädigte  den  Ersatz  aus  dem  Vermögen ¬
  der  Aufseher  oder  der  Aeltern  nicht  erhalten  kann.  —  §  43:  Auch  haftet
dasselbe  nur  soweit,  als  dadurch  dem  Beschädiger  der  nöthige  Unterhalt,  und  wenn
er  ein  Kind  ist,  die  Mittel  zu  einer  standesmäßigen  Erziehung  nicht  entzogen  werden.
2  Preuß.  Ges.  v.  11.  März  1850  betr.  die  Verpflichtung  der  Gemeinden  zum
Ersatz  des  bei  öffentlichen  Aufläufen  verursachten  Schadens  §  1:  Finden  bei
einer  Zusammenrottung  oder  einem  Zusammenlaufe  von  Menschen  durch  offene  Gewalt, ¬
  oder  durch  Anwendung  der  dagegen  getroffenen  gesetzlichen  Maßregeln,  Beschädigungen ¬
  des  Eigenthums,  oder  Verletzungen  von  Personen  Statt,  so  haftet  die
Gemeinde,  in  deren  Bezirk  diese  Handlungen  geschehen  sind,  für  den  dadurch  verursachten ¬
  Schaden.
3  Entw.  §  724  a.  E.:  Ist  in  dem  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der
Rente  aussprechenden  Urtheile  nicht  auf  Sicherheitsleistung  erkannt,  so  ist  der  Berechtigte
die  letztere  zu  fordern  befugt,  wenn  die  Vermögensverhältnisse  des  Verpflichteten  sich
kann  auch  eine  Ererheblich ¬
  verschlechtert  haben;  unter  der  letzteren  Voraussetzung
höhung  der  erkannten  Sicherheit  gefordert  werden.
Das.  §  724  Abs.  6:  Tritt  nach  dem  im  §  686  Abs.  2  der  Civilprozeßordnung ¬
  bezeichneten  Zeitpunkte  eine  wesentliche  Aenderung  der  Verhältnisse  ein,  welche
für  die  Verurtheilung  zur  Entrichtung  der  Rente  oder  für  die  Bestimmung  der  Höhe
derselben  oder  der  Dauer  derselben  oder  der  Dauer  ihrer  Entrichtung  maßgebend
waren,  so  ist  jeder  Theil  berechtigt,  eine  der  Veränderung  entsprechende  Abänderung
des  früheren  Urtheiles  zu  fordern.
5  St.G.B.  §  188:  In  den  Fällen  der  §§  185  und  187  (üble  Nachrede
resp.  Verleumdung)  kann  auf  Verlangen  des  Beleidigten,  wenn  die  Beleidigung  nachtheilige ¬
  Folgen  für  die  Vermögensverhältnisse,  den  Erwerb  oder  das  Fortkommen
des  Beleidigten  mit  sich  bringt,  neben  der  Strafe  auf  eine  an  den  Beleidigten  zu  er¬
            
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