Besonderer Teil. — II. Das Obligationenrecht.
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Umständen wenigstens subsidiär!, zum Teil auch ohne
nach
einen besonderen Beweis solcher Versäumnis zu fordern?
7. Die Form der Schadensersatzleistung anlangend, ist neuerdings ¬
statt Kapitalzahlung vielfach Rentenleistung
natürlich einerseits unter Sicherstellungszwangs, andererseits immer
— fast in den Vordergrund getreten: berebus ¬
sic stantibus?
greiflich besonders wo Versorgung Hinterbliebener in Frage ist.
8. Statt vom Civilrichter nach Civilrechts= und Civilprozeßgrundsätzen ¬
gewährter Entschädigung giebt das Strafgesetzbuch ¬
bei Körperverletzung, übler Nachrede, Verleumdungs, Special1 ¬
Preuß. Ldr. I § 6 41: Wenn Wahn= und Blödsinnige, oder Kinder unter
sieben Jahren Jemanden beschädigen, so kann nur der Ersatz des unmittelbaren
Schadens aus ihrem Vermögen gefordert werden. — § 42: Doch haftet das Vermögen ¬
solcher Personen nur alsdann, wenn der Beschädigte den Ersatz aus dem Vermögen ¬
der Aufseher oder der Aeltern nicht erhalten kann. — § 43: Auch haftet
dasselbe nur soweit, als dadurch dem Beschädiger der nöthige Unterhalt, und wenn
er ein Kind ist, die Mittel zu einer standesmäßigen Erziehung nicht entzogen werden.
2 Preuß. Ges. v. 11. März 1850 betr. die Verpflichtung der Gemeinden zum
Ersatz des bei öffentlichen Aufläufen verursachten Schadens § 1: Finden bei
einer Zusammenrottung oder einem Zusammenlaufe von Menschen durch offene Gewalt, ¬
oder durch Anwendung der dagegen getroffenen gesetzlichen Maßregeln, Beschädigungen ¬
des Eigenthums, oder Verletzungen von Personen Statt, so haftet die
Gemeinde, in deren Bezirk diese Handlungen geschehen sind, für den dadurch verursachten ¬
Schaden.
3 Entw. § 724 a. E.: Ist in dem die Verpflichtung zur Entrichtung der
Rente aussprechenden Urtheile nicht auf Sicherheitsleistung erkannt, so ist der Berechtigte
die letztere zu fordern befugt, wenn die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten sich
kann auch eine Ererheblich ¬
verschlechtert haben; unter der letzteren Voraussetzung
höhung der erkannten Sicherheit gefordert werden.
Das. § 724 Abs. 6: Tritt nach dem im § 686 Abs. 2 der Civilprozeßordnung ¬
bezeichneten Zeitpunkte eine wesentliche Aenderung der Verhältnisse ein, welche
für die Verurtheilung zur Entrichtung der Rente oder für die Bestimmung der Höhe
derselben oder der Dauer derselben oder der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend
waren, so ist jeder Theil berechtigt, eine der Veränderung entsprechende Abänderung
des früheren Urtheiles zu fordern.
5 St.G.B. § 188: In den Fällen der §§ 185 und 187 (üble Nachrede
resp. Verleumdung) kann auf Verlangen des Beleidigten, wenn die Beleidigung nachtheilige ¬
Folgen für die Vermögensverhältnisse, den Erwerb oder das Fortkommen
des Beleidigten mit sich bringt, neben der Strafe auf eine an den Beleidigten zu er¬