§ 69. Allgemeine Lehre der obl. ex del.
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rf von 1888 verneint; aber für versäumte
Umfang'; der Entw
diese
Aufsicht macht er haftbar?, wie die Partikularrechte,
§ 53: Hat der Machtgeber bei der Auswahl eines
Auftrags überschritten hat.
untüchtigen Bevollmächtigten sich ein grobes oder mäßiges Versehen zu Schulden
kommen lassen, so haftet er für den von selbigen auch bei der Ausrichtung eines erlaubten ¬
Auftrags durch seine Untüchtigkeit verursachten Schaden so weit, als der Beschädiger ¬
selbst zum Ersatz unvermögend ist. — Entw. Mot. II S. 736: Auch der
Entwurf weist das Princip, daß, wer zur Verrichtung einer Rechtshandlung oder that.... ¬
sachlichen Handlung Auftrag ertheilt habe, für die von dem Beauftragten in Vollziehung
Zu weit wäre die Auferlegung
des Auftrages begangenen Delikte hafte, zurück.
der Haftung für die bei den Verrichtungen oder bei Gelegenheit derselben begangenen
unerlaubten Handlungen; es würden hierdurch Fälle hineingezogen, in welchen die
Haftung des Auftraggebers in hohem Maße bedenklich wäre.
C. civ. 1384: On est responsable, non-seulement du dommage
que l’on cause par son propre fait, mais encore de celui qui est causé
par le fait des personnes dont on doit répondre, ou des choses que l’on
a sous sa garde. — Le père et la mère, après le décès du mari, sont
responsables du dommage causé par leurs enfants mineurs habitant avec
eux; les maîtres et les commettants, du dommage causé par leurs domestiques ¬
et préposés dans les fonctions auxquelles ils les ont employés;
les instituteurs et les artisans, du dommage causé par leurs élèves et
apprentis pendant le temps qu’ils sont sous leur surveillance. — La
responsabilité ci-dessus a lieu, à moins que les père et mère, instituteurs
et artisans, ne prouvent qu’ils n’ont pu empêcher le fait qui donne lieu à
cette responsabilité.
2 Entw. v. 1888 § 710: Derjenige, welcher kraft des Gesetzes über einen
Anderen die Aufsicht zu führen verpflichtet ist, haftet für den Ersatz des von dem
Anderen einem Dritten widerrechtlich zugefügten Schadens, wenn er seine Aufsichtsrfüllung ¬
derselben der Schaden nicht entstanden sein
pflicht verletzt hat und bei (
würde. Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht ¬
für den durch das Gesetz Verpflichteten übernommen hat. — § 711: Wer einen
Anderen zur Verrichtung einer oder mehrerer Handlungen bestellt, ist denselben zu
beaufsichtigen verpflichtet, wenn und soweit es die Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters ¬
erfordert. Wird diese Pflicht verletzt, so haftet der Aufsichtspflichtige nach
Maßgabe des § 710 Abs. 1 für den Ersatz des Schadens, welchen die bestellte
Person durch eine in Ausführung ihrer Verrichtungen begangene unerlaubte Handlung
einem Dritten zugefügt hat.