Volltext : Franken, Alex: Lehrbuch des Deutschen Privatrechts

§  69.  Allgemeine  Lehre  der  obl.  ex  del.
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rf  von  1888  verneint;  aber  für  versäumte
Umfang';  der  Entw
diese
Aufsicht  macht  er  haftbar?,  wie  die  Partikularrechte,
§  53:  Hat  der  Machtgeber  bei  der  Auswahl  eines
Auftrags  überschritten  hat.
untüchtigen  Bevollmächtigten  sich  ein  grobes  oder  mäßiges  Versehen  zu  Schulden
kommen  lassen,  so  haftet  er  für  den  von  selbigen  auch  bei  der  Ausrichtung  eines  erlaubten ¬
  Auftrags  durch  seine  Untüchtigkeit  verursachten  Schaden  so  weit,  als  der  Beschädiger ¬
  selbst  zum  Ersatz  unvermögend  ist.  —  Entw.  Mot.  II  S.  736:  Auch  der
Entwurf  weist  das  Princip,  daß,  wer  zur  Verrichtung  einer  Rechtshandlung  oder  that.... ¬

sachlichen  Handlung  Auftrag  ertheilt  habe,  für  die  von  dem  Beauftragten  in  Vollziehung
Zu  weit  wäre  die  Auferlegung
des  Auftrages  begangenen  Delikte  hafte,  zurück.
der  Haftung  für  die  bei  den  Verrichtungen  oder  bei  Gelegenheit  derselben  begangenen
unerlaubten  Handlungen;  es  würden  hierdurch  Fälle  hineingezogen,  in  welchen  die
Haftung  des  Auftraggebers  in  hohem  Maße  bedenklich  wäre.
C.  civ.  1384:  On  est  responsable,  non-seulement  du  dommage
que  l’on  cause  par  son  propre  fait,  mais  encore  de  celui  qui  est  causé
par  le  fait  des  personnes  dont  on  doit  répondre,  ou  des  choses  que  l’on
a  sous  sa  garde.  —  Le  père  et  la  mère,  après  le  décès  du  mari,  sont
responsables  du  dommage  causé  par  leurs  enfants  mineurs  habitant  avec
eux;  les  maîtres  et  les  commettants,  du  dommage  causé  par  leurs  domestiques ¬
  et  préposés  dans  les  fonctions  auxquelles  ils  les  ont  employés;
les  instituteurs  et  les  artisans,  du  dommage  causé  par  leurs  élèves  et
apprentis  pendant  le  temps  qu’ils  sont  sous  leur  surveillance.  —  La
responsabilité  ci-dessus  a  lieu,  à  moins  que  les  père  et  mère,  instituteurs
et  artisans,  ne  prouvent  qu’ils  n’ont  pu  empêcher  le  fait  qui  donne  lieu  à
cette  responsabilité.
2  Entw.  v.  1888  §  710:  Derjenige,  welcher  kraft  des  Gesetzes  über  einen
Anderen  die  Aufsicht  zu  führen  verpflichtet  ist,  haftet  für  den  Ersatz  des  von  dem
Anderen  einem  Dritten  widerrechtlich  zugefügten  Schadens,  wenn  er  seine  Aufsichtsrfüllung ¬
  derselben  der  Schaden  nicht  entstanden  sein
pflicht  verletzt  hat  und  bei  (
würde.  Die  gleiche  Verantwortlichkeit  trifft  denjenigen,  welcher  die  Führung  der  Aufsicht ¬
  für  den  durch  das  Gesetz  Verpflichteten  übernommen  hat.  —  §  711:  Wer  einen
Anderen  zur  Verrichtung  einer  oder  mehrerer  Handlungen  bestellt,  ist  denselben  zu
beaufsichtigen  verpflichtet,  wenn  und  soweit  es  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Hausvaters ¬
  erfordert.  Wird  diese  Pflicht  verletzt,  so  haftet  der  Aufsichtspflichtige  nach
Maßgabe  des  §  710  Abs.  1  für  den  Ersatz  des  Schadens,  welchen  die  bestellte
Person  durch  eine  in  Ausführung  ihrer  Verrichtungen  begangene  unerlaubte  Handlung
einem  Dritten  zugefügt  hat.
            
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