Volltext : Francke, Wilhelm: ¬Der Offenbarungseid im Reichsrecht

116  §  2.  Die  Zwangsvollstr.  eidl.  Offenbarungspflicht  des  bürgerl.  Rechts.
lichen  Rechts.  Mugdan  erkennt  dies  an,  a.  a.  O.  S.  279.  Aus
solcher  Unanwendbarkeit  einer  wesentlichen  Vorschrift  des  Verfahrens
ist  aber  auf  die  Unanwendbarkeit  des  Verfahrens  in  seiner  Gesammtheit ¬
  zu  schließen.  Mugdan  macht  diesen  Schluß  nicht;  er  hat  aber
auch  keine  Einwendungen  gegen  einen  solchen.
Ferner  sucht  Mugdan  daraus,  daß  die  §§  780  ff.  von  dem  §  711
getrennt  und  mit  den  Vorschriften  über  Haft  zusammen  in  einen
besonderen  Abschnitt  gestellt  sind,  a.  a.  O.  S.  278  u.  279  abzuleiten,
daß  diese  §§  780  ff.  auf  die  Offenbarungseide  jeder  Art  sich  bezögen.
Aber  erstens  sind  die  §§  780  ff.  auch  vom  §  769  getrennt,  auf
welchen  sie  sich  zweifellos  auch  beziehen  und  welcher  auch  in  einem
anderen  Abschnitt  des  achten  Buches  sich  befindet,  als  §  711;  es  war
also  schon  wegen  der  Eide  der  §§  711  u.  769  entweder  Wiederholung
der  in  den  §§  780  ff.  enthaltenen  Vorschriften  oder  Trennung  derselben ¬
  vom  §  711  nöthig.  Zweitens  muß  im  achten  Buche  von  der
„Zwangsvollstreckung"  das  Wort  „Offenbarungseid"  mangels  besonderer
Umstände,  welche  auf  etwas  anderes  hinweisen,  den  Offenbarungseid
der  Zwangsvollstreckung  bedeuten.  Drittens  zeigt  die  Zusammenstellung
des  Offenbarungseides  mit  der  Haft,  wie  sie  in  den  §§  780-795
geschehen,  daß  es  hier  um  den  Offenbarungseid  als  prozessuales
Zwangsmittel  sich  handelt.
Daß  die  Offenbarungseide  des  bürgerlichen  Rechts  nach  der  herrschenden ¬
  Ansicht  außer  durch  Haft  auch  durch  Geldstrafen,  die  Offenbarungseide ¬
  des  Prozeßrechts  aber  unbestreitbar  nur  durch  Haft  erzwungen ¬
  werden  können,  mag  allerdings  mit  Mugdan  a.  a.  O.  S.  282
u.  283  für  befremdlich  zu  erachten  sein.  Nach  dem  Vorstehenden  aber
wird  dies  kein  Grund  sein  können,  die  sonst  wohl  begründete  herrschende ¬
  Ansicht  zu  verlassen,  welcher  neuerdings  auch  das  Reichsgericht
beigetreten  ist  (Entsch.  B.  11  S.  397).
Druck  von  Troitzsch  u.  Ostertag  in  Berlin.
            
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