116 § 2. Die Zwangsvollstr. eidl. Offenbarungspflicht des bürgerl. Rechts.
lichen Rechts. Mugdan erkennt dies an, a. a. O. S. 279. Aus
solcher Unanwendbarkeit einer wesentlichen Vorschrift des Verfahrens
ist aber auf die Unanwendbarkeit des Verfahrens in seiner Gesammtheit ¬
zu schließen. Mugdan macht diesen Schluß nicht; er hat aber
auch keine Einwendungen gegen einen solchen.
Ferner sucht Mugdan daraus, daß die §§ 780 ff. von dem § 711
getrennt und mit den Vorschriften über Haft zusammen in einen
besonderen Abschnitt gestellt sind, a. a. O. S. 278 u. 279 abzuleiten,
daß diese §§ 780 ff. auf die Offenbarungseide jeder Art sich bezögen.
Aber erstens sind die §§ 780 ff. auch vom § 769 getrennt, auf
welchen sie sich zweifellos auch beziehen und welcher auch in einem
anderen Abschnitt des achten Buches sich befindet, als § 711; es war
also schon wegen der Eide der §§ 711 u. 769 entweder Wiederholung
der in den §§ 780 ff. enthaltenen Vorschriften oder Trennung derselben ¬
vom § 711 nöthig. Zweitens muß im achten Buche von der
„Zwangsvollstreckung" das Wort „Offenbarungseid" mangels besonderer
Umstände, welche auf etwas anderes hinweisen, den Offenbarungseid
der Zwangsvollstreckung bedeuten. Drittens zeigt die Zusammenstellung
des Offenbarungseides mit der Haft, wie sie in den §§ 780-795
geschehen, daß es hier um den Offenbarungseid als prozessuales
Zwangsmittel sich handelt.
Daß die Offenbarungseide des bürgerlichen Rechts nach der herrschenden ¬
Ansicht außer durch Haft auch durch Geldstrafen, die Offenbarungseide ¬
des Prozeßrechts aber unbestreitbar nur durch Haft erzwungen ¬
werden können, mag allerdings mit Mugdan a. a. O. S. 282
u. 283 für befremdlich zu erachten sein. Nach dem Vorstehenden aber
wird dies kein Grund sein können, die sonst wohl begründete herrschende ¬
Ansicht zu verlassen, welcher neuerdings auch das Reichsgericht
beigetreten ist (Entsch. B. 11 S. 397).
Druck von Troitzsch u. Ostertag in Berlin.