Volltext : Francke, Wilhelm: ¬Der Offenbarungseid im Reichsrecht

§  2.  Die  Zwangsvollstr.  eidl.  Offenbarungspflicht  des  bürgerl.  Rechts.  115
Ladung  des  Gläubigers  und  beim  Amtsgericht  des  Haftorts  den  Eid
leisten  darf,  darüber  mag  sehr  gestritten  werden  können.  Gaupp  in
Anm.  V  Abs.  2  a.  E.  zu  §  776  C.P.O.  will  hier  entsprechende  Anwendung ¬
  §  783  und  scheint  wenigstens  auf  Grund  dessen  hier  nicht
nur,  was  er  besonders  ausspricht,  das  erstere,  sondern  auch,  was  er
allerdings  nicht  besonders  ausspricht,  das  letztere  zuzulassen.  Obgleich
die  Vorschrift  des  §  783  nicht  auf  Rechts=,  sondern  nur  auf  Zweckmäßigkeits-Gründen ¬
  beruht,  möchte  Gaupp  doch  im  vollen  Umfange
beizustimmen  sein,  da  es  über  die  Wirkung  der  Haft  bei  der  Vollstreckung ¬
  einer  Offenbarungspflicht  des  bürgerlichen  Rechts  an  jeder
besonderen  Vorschrift  fehlt  und  daher  für  entsprechende  Anwendung
hier  die  Grenzen  als  weit  zu  erachten  sein  dürften.
Nicht  das  Verfahren  der  §§  774  u.  776,  etwa  mit  entsprechender
Anwendung  einzelner  Vorschriften  der  §§  780—783,  sondern  vielmehr ¬
  das  Verfahren  dieser  §§  780—783  erachtet  Mugdan  a.  a.  O.
als  für  die  Zwangsvollstreckung  von  Offenbarungspflichten  des  bürgerlichen ¬
  Rechts  verordnet.
Ein  Grund,  welchen  Mugdan  —  a.  a.  O.  S.  279—282  —  für
seine  Meinung  anführt,  erledigt  sich  schon  durch  das  Vorstehende.
Mugdan  erachtet  nämlich,  wie  schon  erwähnt,  das  Gericht  des  §  774
nicht  für  zuständig  zur  Abnahme  eines  Offenbarungseides  und  demgemäß ¬
  das  Verfahren  der  §§  774  u.  776  für  recht  wenig  paßlich
zur  Zwangsvollstreckung  einer  Offenbarungspflicht.  Letzteres  würde
freilich  richtig  sein,  wenn  ersteres  richtig  wäre.  Daß  ersteres  aber
nicht  richtig,  ist  in  Nr.  II  dieses  §  2  wenigstens  zu  beweisen  versucht.
Anerkennend,  daß  die  Offenbarungseide  der  §§  711  u.  769  Mittel,
die  Offenbarungseide  des  bürgerlichen  Rechts  aber  Gegenstände  der
Zwangsvollstreckung  sind,  will  Mugdan  a.  a.  O.  S.  277  u.  278  vor
allem  diesen  Unterschied  nicht  genügen  lassen,  um  ein  verschiedenes
Verfahren  hinsichtlich  dieser  Eide  zu  begründen.  Es  kann  sein,  daß
dies  richtig  ist.  Aber  immer  ist  es  unerheblich.  Denn  eine  Verschiedenheit ¬
  eines  Verfahrens  wird  jedenfalls  dadurch  begründet,  daß
die  Offenbarungspflichten  der  ersten  Art  zur  Zwangsvollstreckung  nur
geltend  gemacht  werden  können,  wenn  sie  in  vollstreckbarer  Urkunde
festgestellt  sind,  die  Offenbarungspflichten  der  letzteren  Art  aber  ohne
solche  Voraussetzung.  Dieses  Umstandes  wegen  ist  denn  auch  §  781
Abs.  1  unbedingt  unanwendbar  für  die  Offenbarungseide  des  bürger¬
            
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