§ 2. Die Zwangsvollstr. eidl. Offenbarungspflicht des bürgerl. Rechts. 115
Ladung des Gläubigers und beim Amtsgericht des Haftorts den Eid
leisten darf, darüber mag sehr gestritten werden können. Gaupp in
Anm. V Abs. 2 a. E. zu § 776 C.P.O. will hier entsprechende Anwendung ¬
§ 783 und scheint wenigstens auf Grund dessen hier nicht
nur, was er besonders ausspricht, das erstere, sondern auch, was er
allerdings nicht besonders ausspricht, das letztere zuzulassen. Obgleich
die Vorschrift des § 783 nicht auf Rechts=, sondern nur auf Zweckmäßigkeits-Gründen ¬
beruht, möchte Gaupp doch im vollen Umfange
beizustimmen sein, da es über die Wirkung der Haft bei der Vollstreckung ¬
einer Offenbarungspflicht des bürgerlichen Rechts an jeder
besonderen Vorschrift fehlt und daher für entsprechende Anwendung
hier die Grenzen als weit zu erachten sein dürften.
Nicht das Verfahren der §§ 774 u. 776, etwa mit entsprechender
Anwendung einzelner Vorschriften der §§ 780—783, sondern vielmehr ¬
das Verfahren dieser §§ 780—783 erachtet Mugdan a. a. O.
als für die Zwangsvollstreckung von Offenbarungspflichten des bürgerlichen ¬
Rechts verordnet.
Ein Grund, welchen Mugdan — a. a. O. S. 279—282 — für
seine Meinung anführt, erledigt sich schon durch das Vorstehende.
Mugdan erachtet nämlich, wie schon erwähnt, das Gericht des § 774
nicht für zuständig zur Abnahme eines Offenbarungseides und demgemäß ¬
das Verfahren der §§ 774 u. 776 für recht wenig paßlich
zur Zwangsvollstreckung einer Offenbarungspflicht. Letzteres würde
freilich richtig sein, wenn ersteres richtig wäre. Daß ersteres aber
nicht richtig, ist in Nr. II dieses § 2 wenigstens zu beweisen versucht.
Anerkennend, daß die Offenbarungseide der §§ 711 u. 769 Mittel,
die Offenbarungseide des bürgerlichen Rechts aber Gegenstände der
Zwangsvollstreckung sind, will Mugdan a. a. O. S. 277 u. 278 vor
allem diesen Unterschied nicht genügen lassen, um ein verschiedenes
Verfahren hinsichtlich dieser Eide zu begründen. Es kann sein, daß
dies richtig ist. Aber immer ist es unerheblich. Denn eine Verschiedenheit ¬
eines Verfahrens wird jedenfalls dadurch begründet, daß
die Offenbarungspflichten der ersten Art zur Zwangsvollstreckung nur
geltend gemacht werden können, wenn sie in vollstreckbarer Urkunde
festgestellt sind, die Offenbarungspflichten der letzteren Art aber ohne
solche Voraussetzung. Dieses Umstandes wegen ist denn auch § 781
Abs. 1 unbedingt unanwendbar für die Offenbarungseide des bürger¬