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Königreich Preußen. Art. 113.
betrieb während einer Zeit, welche erst nach dem Ausscheiden eines
Gesellschafters eingetreten ist. Kläger verlangt aber Rechnungslegung
über den Geschäftsbetrieb (Juni 1866 bis Ende 1867) gerade
während der Zeit, in welcher er Gesellschafter des Beklagten gewesen
sein will und für diese Zeit ist er hierzu nicht berechtigt. Ob er für
die erst später abgewickelten Geschäfte Rechnungslegung verlangen
kann, steht nicht zur Entscheidung, da der Klagantrag hierauf nicht
gerichtet ist. h.
Art. 113.
Eintritt in das Handelsgeschäft eines Einzelkaufmanns
und Haftung des Eintrelenden für die Handelsschulden.*)
Erk. des Kammergerichts in Berlin v. 6. Octbr. 1868.
(Original-Beitrag.)
*) Bergt. Bd. VII, S. 193 flg.; Bd. IX, S. 314. 315; Bd. XI, S. 195;
Bd. XII, S. 48 fig.; Bd. XIII, S. 9 dieses Archivs und namentlich v. Kräwet,
Bd. XI, 75; Bd. XII, S. 60 dieses Archivs. — vr. Löhr, Commentar zum
H.-G.-B.» Art. 22, Anm. 6; Art. 113, Anm. 2. 4. — Hinschins in der Zeit-
schrift für Gesetzgebung und Rechtspflege in Preußen, Bd. 1, S. 722. In dem
Erkenntniß des'Obertribunals in Berlin v. 18. Juli 1865, Bd. VII, S. 193 dieses
Archivs ist nur die Frage bejahend entschieden, ob nach dem Herzutritt eines Ge-
sellschafters in das Handelsgeschäft eines Einzelnkaufmannes, das nunmehrige
Gesellschasts vermögen für die früheren Handelsschulden desEinzelnkaufmanns hafte;
offen gelaffen ist die Frage, ob der Hinzugetretene auch mit seinem Privatvermögen
hafte. Laut Erkenntniß vom 2. Juli 1868 hat das Ober-Tribunal in Berlin nach
der Fassung bei Strieth orst, Archiv, Bd. 70, S. 352 folgenden Rechtsgrundsatz
angenommen: „Derjenige, welcher in ein bestehendes Handelsgeschäft, sei es eines
Einzelnkaufmannes, sei es einer Handelsgesellschaft,eintritt, sowie Derjenige, welcher
ein bestehendes Handelsgeschäft mit Ausscheidung des bisherigen Inhabers allein
und ganz übernimmt und unter der alten Firma fortführt, wird hierdurch ohne
Weiteres auch für die vorhandenen Schulden verhaftet, dergestalt, daß die Gläu-
biger der Handlung berechtigt sind, von dem neuen Erwerber ohne Weiteres
Zahlung zu verlangen, gleichviel, was in dem zwischen dem Veräußerer und dem
neueren Erwerber abgeschlossenen Vertrage in Betreff der Uebernahme der Schulden
etwa besonders stipulirt ist." Vergl. auch Eutsch. des Ober-Tribunals in Berlin,
Bd. 57, S. 349. Diese Anstcht ist in einem späteren Erkenntniß desselben Ge-
richtshofes (Cohen/Behrens, 16. Februar 1869) festgehalten, woselbst es am
Schluß heißt: „Die Jnnehabung der betreffenden Firma ist der Grund, weshalb
die Gläubiger dieser Firma sich an den jedesmaligen Inhaber derselben wegen
ihrer Firmaforderungen zu halten berechtigt sind. Und dieser Grund trifft nicht
minder zu, wenn der Inhaber der Firma dieselbe von einem früheren Inhaber