fullscreen : ¬Die Buergschaft nach gemeinem Civilrechte (2, Dogmatische Abt.)

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Eingehung  der  Bürgschaft.
daß  dann  auch  der  Bürge  nur  für  die  Leistungen  (Pachtgeld
oder  Zinsen)  dieser  5  Jahre  hafte,  daß  daran  eine  Verlängerung ¬
  des  Hauptcontracts  gar  Nichts  ändre,  daß  es  ihn  weder
von  der  Haftung  für  den  bis  jetzt  fälligen  Leistungen  befreie,
noch  ihm  die  Verbindlichkeit  auflege,  für  später  entstehende
Verpflichtungen  einzustehen  *°).  Dieß  gilt  auch  von  dem  ganz
analogen  Fall  der  Bürgschaft  für  einen  Beamten  z.  B.  Kassenbeamten. ¬
  Lautet  in  diesem  Falle  entweder  die  Anstellung  oder
die  Bürgschaft  auf  eine  bestimmte  Zeit,  so  kann  von  einer
Haftung  des  Bürgen  für  spätere  Nachlässigkeiten  oder  Defecte
des  Beamten  (wenn  im  1sten  Falle  die  Anstellung  verlängert
wird)  nicht  die  Rede  sein  und  es  bedarf  nicht  etwa  seinerseits
einer  Protestation2°).  Allein  auch  wenn  keine  bestimmte  Zeit  dem
Hauptcontract  oder  der  Bürgschaft  hinzugefügt  ist,  kann  die
stimmt  auf  Kündigung  eingegangenen  Verhältnisse  und  er  haftet  daher
auch  so  lange  bis  einseitig  gekündigt  wird  —  also  auch  nach  Ablauf  der
5  Jahre;  denn  die  Fortdauer  z.  B.  des  Pachts  nach  dieser  Zeit  ist  wesentlich ¬
  verschieden  von  einer  relocatio  tacita,  da  diese  die  Aufhebung  des
Pachts  durch  Zeitablauf  voraussetzt.  So  entschied  auch  im  Jahre  1745
das  OAG.  in  Celle  (Pufendorf  obss.  j.  un.  II.  o.  42.).
19)  In  älterer  Zeit  stritt  man  über  diese  Frage,  weil  man  die  wesentlich ¬
  verschiedenen  Fälle  einer  Verlängerung  des  Contracts  selbst  und
einer  bloßen  Prorogation  des  Zahlungstermins  nicht  von  einander  schied.
Vgl.  über  die  ältere  Literatur  Vinnius  sel.  quaest.  II.  c.  41.  42.  C.  E.
F.  Koch  de  fidejussione  ad  tempus  Jen.  1821.
20)  Die  Nothwendigkeit  einer  solchen  Protestation  darf  man  auch  nicht
aus  c.  7.  C.  IV.  65  herleiten;  dort  wird  zwar  von  der  Rückforderung  der
cautio  durch  den  Bürgen  gesprochen;  allein  es  wird  nur  erwähnt  als  eine
von  den  vorgetragenen  Thatsachen,  welche  freilich  die  Nichthaftung  des
Bürgen  für  die  spätere  Zeit  außer  Zweifel  setzte;  daß  sie  irgend  ein  wesentlicher ¬
  Grund  der  Entscheidung  sei,  wird  durch  Nichts  augedeutet.
Der  Entscheidungsgrund  liegt  in  den  Worten:  si  non  consensisti  und
nur  sofern  dieß  aus  der  Rückforderung  der  cautio  hervorgeht,  wird  auch
auf  dieses  Gewicht  gelegt.
            
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