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Eingehung der Bürgschaft.
daß dann auch der Bürge nur für die Leistungen (Pachtgeld
oder Zinsen) dieser 5 Jahre hafte, daß daran eine Verlängerung ¬
des Hauptcontracts gar Nichts ändre, daß es ihn weder
von der Haftung für den bis jetzt fälligen Leistungen befreie,
noch ihm die Verbindlichkeit auflege, für später entstehende
Verpflichtungen einzustehen *°). Dieß gilt auch von dem ganz
analogen Fall der Bürgschaft für einen Beamten z. B. Kassenbeamten. ¬
Lautet in diesem Falle entweder die Anstellung oder
die Bürgschaft auf eine bestimmte Zeit, so kann von einer
Haftung des Bürgen für spätere Nachlässigkeiten oder Defecte
des Beamten (wenn im 1sten Falle die Anstellung verlängert
wird) nicht die Rede sein und es bedarf nicht etwa seinerseits
einer Protestation2°). Allein auch wenn keine bestimmte Zeit dem
Hauptcontract oder der Bürgschaft hinzugefügt ist, kann die
stimmt auf Kündigung eingegangenen Verhältnisse und er haftet daher
auch so lange bis einseitig gekündigt wird — also auch nach Ablauf der
5 Jahre; denn die Fortdauer z. B. des Pachts nach dieser Zeit ist wesentlich ¬
verschieden von einer relocatio tacita, da diese die Aufhebung des
Pachts durch Zeitablauf voraussetzt. So entschied auch im Jahre 1745
das OAG. in Celle (Pufendorf obss. j. un. II. o. 42.).
19) In älterer Zeit stritt man über diese Frage, weil man die wesentlich ¬
verschiedenen Fälle einer Verlängerung des Contracts selbst und
einer bloßen Prorogation des Zahlungstermins nicht von einander schied.
Vgl. über die ältere Literatur Vinnius sel. quaest. II. c. 41. 42. C. E.
F. Koch de fidejussione ad tempus Jen. 1821.
20) Die Nothwendigkeit einer solchen Protestation darf man auch nicht
aus c. 7. C. IV. 65 herleiten; dort wird zwar von der Rückforderung der
cautio durch den Bürgen gesprochen; allein es wird nur erwähnt als eine
von den vorgetragenen Thatsachen, welche freilich die Nichthaftung des
Bürgen für die spätere Zeit außer Zweifel setzte; daß sie irgend ein wesentlicher ¬
Grund der Entscheidung sei, wird durch Nichts augedeutet.
Der Entscheidungsgrund liegt in den Worten: si non consensisti und
nur sofern dieß aus der Rückforderung der cautio hervorgeht, wird auch
auf dieses Gewicht gelegt.