Das II. Capitel,
dern hiesiger Stadt, consequenter auch der
Reichsversammlung beschwerlichen Verordnungen -
zu finden geglaubet, in allen dreyen Reichs¬Collegus -
vor noͤthig angesehen, Jhro Churfürstl. -
Durchl. zu Bayern dieserhalben schriftliche -
Vorstellung zu machen, auch das vom
Churmaynzischen Directorio zu solchem Ende
aufgesezte Concept-Schreibens, nachdeme
solches von allen dreyen Reichs=Collegiis begnehmiget -
worden, in die unverweilte Expedition -
zu geben, auch hienach dem Herzoglich=Bayrischen -
Gesandten in Abwesenheit. Der
Chur=Bayrischen Gesandtschaft cum commendatione -
muturationis, nebst bestmoͤglichster -
Unterstuͤtzung dieses von gesamter Reichsversammlung -
an Jhro Churfürstl. Durchl.
höchstbemüßigt=gebrachten Desiderii zu insinuiren, -
auch seiner Zeit dieses Schreiben nebst
Beylagen circuliren zu lassen resolviret.
Nun besagtes Schreiben, welches in der
Churmaynzischen Canzley expedirt, und wohlgedachten -
Herzoglich=Bayerischen Gesandten
zum Einschluß zugefertiget worden, haͤtte das
unerwartete Schicksaal, nach dem solches, weilen -
es von vorermeldter Gesandtschaft nicht angenommen -
worden, mediate an die hoͤchste
Stelle selbst durch die Post abgelauffen, ohneröfneter -
/ und wie es heißt, mit dem Auftrag
einer dißfalls abzugebenden Erklaͤrung an den
Chur=Bayrischen Hofrath und Legations-Secretarium -
Bott zuruck gesandt zu werden.
Dieser
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin
europäische Rechtsgeschichte — Preußischer Kulturbesitz D