Objekt : Handbuch für westphälische Notarien (3)

Von  der  Theilung.
der  davon  zu  entrichtenden  Zinsen,  solFres =

len  sowohl  die  zu  diesem  Loose  gehörigen =
  Gegenstände  selbst  als  ihre  Aufkünfte =
  haften  und  deshalb  mit  Arrest
belegt  werden  können*).
Zweytes  Loos.
Das  zweyte  Loos  soll  bestehen:
1)  aus  den  Wirthschaftsgebäuden
des  Landguts  zu  N.  mit  der  PachtWohnung, =
  dem  von  diesen  Gebäuden
eingeschlossenen  Hofe,  dem  Garten  des
Pächters  und  der  daran  stossenden  Wiese, =
  so  wie  diese  Gegenstände  unter  dem
fünften  Artikel  der  Activ=Masse  näher
beschrieben  sind.  Nach  der  besondern
Schätzung  dieser  Gegenstände  haben
sie  den  Werth  von  neun  tausend  sechs
hundert  Franken.  9600.  —
2)  Drey  Breiten  Ackerland,
enthaltend  funfzig  Morgen
Land:
der
*)  Diese  Cautel  gründet  sich  auf  den  384.  Art.  des
Gesetzbuchs,  der  den  Eltern  die  Benutzung  des  Vermögens ¬
  ihrer  Kinder,  bis  sie  das  18.  Jahr  zurückgelegt ¬
  haben,  zusichert.  Fiele  dieses  Loos  einem  Minderjährigen ¬
  zu,  so  würde  derjenige,  an  den  die  Ausgleichungssumme ¬
  von  diesem  Loose  heraus  zu  bezahlen ¬
  wäre,  wohl  die  Gegenstände  dieses  Looses  selbst
aber  nicht  ihre  Revenüen  angreifen  können,  die  dem
Vater  oder  der  überlebenden  Mutter  des  Minderjährigen ¬
  gehoͤrten.

359
Ct.
            
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