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Tdee, sondern ein bloßer Begriffe. Nur die Moral
hat ein wahres Ideal, die Rechtslehre hat keines.
Wir gehen weiter. So wenig die Sinnlichkeit ein
Laster ist: so wenig kann man die Nothwendigkeit einer =
mangelhaften Verwirklichung des absoluten Rechts
Unrecht nennen. Die Natur des rechtlichen Wesens
der wollte aber jemanden straist ¬
Endlichkeit.
fen, weil er kein reinvernünftiges Wesen ist? Von
den menschlichen (rechtlichen) wie von den göttlichen
(morglischen) Strafen sind die Begriffe von Zurechnung
und von Vermeidlichkeit unzertrennlich. Unrecht und
Sünde setzen Zurechnungsfähigkeit voraus. "Du hattest ¬
besser handeln sollen und können.
Alles dasjenige, was mir nach dem Rechtsprincip
zufallen sollte, hört demnach in Rücksicht auf die andern =
endlichen Wesen neben mir, in so weit es
mir wegen der Simlichkeit unserer gemeinschaftlichen
Natur nicht zufallen kann, allerdings auf, für mich
ein Recht zu seyn. Denn da endliche Wesen es mir
nicht geben können; so kann ich gegen sie kein Recht
darauf haben: und da ich ferner bloß gegen endliche
Wesen Rechte besitzen kann; so habe ich überhaupt
kein reelles Recht darauf, ob mir zwar immer das
So ferne nun dieses letztere in| |
ideale Recht bleibt.
der Wirklichkeit nicht realisirt werden kann, ist freylich
ein Defect des absoluten Rechts; und so fern jeder
defect durch die vorgesetzte Sylbe Un ausgedruckt
dird, ein Un=Recht, die quasi non-juria des
Ulpians vorhanden: gleichwohl aber geschieht
mir von niemanden wahres Unrecht. Wie könnte auch
etwas unrechtlich d. i. ungerecht seyn, weil und