Metadaten : Schwab, Carl Heinrich: Über das unvermeidliche Unrecht

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Tdee,  sondern  ein  bloßer  Begriffe.  Nur  die  Moral
hat  ein  wahres  Ideal,  die  Rechtslehre  hat  keines.
Wir  gehen  weiter.  So  wenig  die  Sinnlichkeit  ein
Laster  ist:  so  wenig  kann  man  die  Nothwendigkeit  einer =
  mangelhaften  Verwirklichung  des  absoluten  Rechts
Unrecht  nennen.  Die  Natur  des  rechtlichen  Wesens
der  wollte  aber  jemanden  straist ¬
  Endlichkeit.
fen,  weil  er  kein  reinvernünftiges  Wesen  ist?  Von
den  menschlichen  (rechtlichen)  wie  von  den  göttlichen
(morglischen)  Strafen  sind  die  Begriffe  von  Zurechnung
und  von  Vermeidlichkeit  unzertrennlich.  Unrecht  und
Sünde  setzen  Zurechnungsfähigkeit  voraus.  "Du  hattest ¬
  besser  handeln  sollen  und  können.
Alles  dasjenige,  was  mir  nach  dem  Rechtsprincip
zufallen  sollte,  hört  demnach  in  Rücksicht  auf  die  andern =
  endlichen  Wesen  neben  mir,  in  so  weit  es
mir  wegen  der  Simlichkeit  unserer  gemeinschaftlichen
Natur  nicht  zufallen  kann,  allerdings  auf,  für  mich
ein  Recht  zu  seyn.  Denn  da  endliche  Wesen  es  mir
nicht  geben  können;  so  kann  ich  gegen  sie  kein  Recht
darauf  haben:  und  da  ich  ferner  bloß  gegen  endliche
Wesen  Rechte  besitzen  kann;  so  habe  ich  überhaupt
kein  reelles  Recht  darauf,  ob  mir  zwar  immer  das
So  ferne  nun  dieses  letztere  in|  |
ideale  Recht  bleibt.
der  Wirklichkeit  nicht  realisirt  werden  kann,  ist  freylich
ein  Defect  des  absoluten  Rechts;  und  so  fern  jeder
defect  durch  die  vorgesetzte  Sylbe  Un  ausgedruckt
dird,  ein  Un=Recht,  die  quasi  non-juria  des
Ulpians  vorhanden:  gleichwohl  aber  geschieht
mir  von  niemanden  wahres  Unrecht.  Wie  könnte  auch
etwas  unrechtlich  d.  i.  ungerecht  seyn,  weil  und
            
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