Inhaltsverzeichnis : Hezel, Lorenz Friedrich: Grundsätze des Wechsel- und Handlungs-Rechts

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III.  Richterliche  Verfügung.
§  239.
Wenn  der  Implorant  den  Wechsel,  oder  die  wechselmäßige ¬
  Verschreibung  vorlegt,  und  der  Implorat  solche
als  richtig  anerkennt,  auch  keine  Einreden,  oder  wenigstens
keine  zuläßige  dagegen  vorzubringen  vermag,  so  wird  letzterer ¬
  in  die  Bezahlung  desselben  verurtheilt,  und  nach
Wechsel=Recht  gegen  ihn  verfahren  a).
c)  Claproth  i.  a.  B.  §  79.
§  240.
Hat  der  Implorat  den  ihm  vorgelegten  Wechsel  eidlich
abgeläugnet,  oder  alsbald  erwiesene  Einreden,  die  die  Klage
völlig  aufheben,  vorgebracht,  so  wird  er  von  der  gegen  ihn
angestellten  Klage  entbunden,  und  der  Implorant  mit  derselben ¬
  abgewiesen  a).
e)  Claproth  i.  a.  B.  §  78.
§  241.
Wenn  der  Implorat  auf  an  ihn  ergangene  Ladunng
nicht  erscheint,  oder  sich  auf  den  ihm  vorgelegten  Wechsel
zu  erklären,  schlechterdings,  verweigert,  so  wird  in  contumacium ¬
  der  Wechsel  als  richtig  angenommen,  der  Implorat ¬
  zu  Bezahlung  desselben  und  dem  Ersatze  der  Kosten
verurtheilt,  und  nach  Wechsel-Recht  gegen  ihn  verfahren  a).
a)  Claproth  i.  a.  B.  §  79.
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