190 —
III. Richterliche Verfügung.
§ 239.
Wenn der Implorant den Wechsel, oder die wechselmäßige ¬
Verschreibung vorlegt, und der Implorat solche
als richtig anerkennt, auch keine Einreden, oder wenigstens
keine zuläßige dagegen vorzubringen vermag, so wird letzterer ¬
in die Bezahlung desselben verurtheilt, und nach
Wechsel=Recht gegen ihn verfahren a).
c) Claproth i. a. B. § 79.
§ 240.
Hat der Implorat den ihm vorgelegten Wechsel eidlich
abgeläugnet, oder alsbald erwiesene Einreden, die die Klage
völlig aufheben, vorgebracht, so wird er von der gegen ihn
angestellten Klage entbunden, und der Implorant mit derselben ¬
abgewiesen a).
e) Claproth i. a. B. § 78.
§ 241.
Wenn der Implorat auf an ihn ergangene Ladunng
nicht erscheint, oder sich auf den ihm vorgelegten Wechsel
zu erklären, schlechterdings, verweigert, so wird in contumacium ¬
der Wechsel als richtig angenommen, der Implorat ¬
zu Bezahlung desselben und dem Ersatze der Kosten
verurtheilt, und nach Wechsel-Recht gegen ihn verfahren a).
a) Claproth i. a. B. § 79.
—