Metadaten : Rehberg, August Wilhelm: Ueber den Code Napoleon und dessen Einführung in Deutschland

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den  Ursprung  desselben  so  wenig  als  moͤglich  eine
Untersuchung  zugelassen  werden.  In  dem  Projecte, ¬
  welches  Cambacérès  vorlegte,  war  als  allgemeine ¬
  Regel  angenommen,  daß  zehn  Jahre  Besitz ¬
  unbestreitbares  Eigenthum  begründe:  in  keinem ¬
  Falle  war  eine  laͤngere  Zeit  zur  Präscription
erfoderlich,  als  höchstens  funfzehnjährige.  Die
Bestimmungen  des  Code  Napoleon  sind  nicht  so
hart:  wenn  aber  die  Praxis  des  römischen  Rechts
neuer  Bestimmungen  in  diesem  Stuͤcke  bedarf,  so
wird  es  leicht  seyn,  die  Gründe  zu  solchen,  aus
der  Sache  selbst  zu  nehmen.
Die  letzte  Haͤlfte  des  Code  Napoleon,  welche
sich  mit  den  willkuͤhrlichen  Verhandlungen  unter
den  Menschen  beschäftigt,  ist  durch  die  Natur  der
darin  abgehandelten  Gegenstände,  tief  mit  der  Proceßordnung ¬
  verwickelt.  Eine  solche  innige  Verbindung ¬
  zwischen  den  Gesetzen  und  dem  Proceßgange, ¬
  muß  sich  in  Ansehung  jener  Theile  des
Rechts  allenthalben  finden.  Die  ganze  Verhandlung ¬
  vor  dem  Richter,  hat  nicht  zum  Zwecke,  einfache ¬
  Fragen  zur  Entscheidung  zu  bringen,  auf  demen ¬
  alles  beruhet,  so  oft  das  Gesetz  die  Will¬
            
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