270
den Ursprung desselben so wenig als moͤglich eine
Untersuchung zugelassen werden. In dem Projecte, ¬
welches Cambacérès vorlegte, war als allgemeine ¬
Regel angenommen, daß zehn Jahre Besitz ¬
unbestreitbares Eigenthum begründe: in keinem ¬
Falle war eine laͤngere Zeit zur Präscription
erfoderlich, als höchstens funfzehnjährige. Die
Bestimmungen des Code Napoleon sind nicht so
hart: wenn aber die Praxis des römischen Rechts
neuer Bestimmungen in diesem Stuͤcke bedarf, so
wird es leicht seyn, die Gründe zu solchen, aus
der Sache selbst zu nehmen.
Die letzte Haͤlfte des Code Napoleon, welche
sich mit den willkuͤhrlichen Verhandlungen unter
den Menschen beschäftigt, ist durch die Natur der
darin abgehandelten Gegenstände, tief mit der Proceßordnung ¬
verwickelt. Eine solche innige Verbindung ¬
zwischen den Gesetzen und dem Proceßgange, ¬
muß sich in Ansehung jener Theile des
Rechts allenthalben finden. Die ganze Verhandlung ¬
vor dem Richter, hat nicht zum Zwecke, einfache ¬
Fragen zur Entscheidung zu bringen, auf demen ¬
alles beruhet, so oft das Gesetz die Will¬