Volltext : Forchhammer, August: ¬Die Lehre von der Vormundschaft, nach den im Herzogthum Holstein geltenden Rechten

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selbst  22).
Die  obgenannten  Distriete,  Steinburg.
Rantzau,  die  Blomsche  Wildniß,  Altona  mit  Ottensen =
  und  Rendsburg,  sind  von  der  Protocollation  der
Vormundschaften  befreit.
Erst  nachdem  die  Obervormundschaft  auf  diese
Weise  das  Vermögen  des  Pupillen  möglichst  gesichert =
  hat,  ertheilt  sie  ein  Beweisdocument  für  den
Vormund,  daß  er  wirklich  zum  Vormunde  des  genannten =
  Pupillen  ernannt  und  bestätigt  sey,  und  alle
Rechte,  welche  aus  diesem  Amte  fließen,  zu  genießen =
  habe,  und  mit  diesem  Acte  schließt  sie  einstweilen =
  ihre  amtliche  Thätigkeit,  und  übergiebt  die  unmittelbare =
  Sorge  für  die  Person  und  das  Vermögen =
  des  Pupillen  dem  Vormunde.
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22)  Die  unverzügliche  Protocollirung  ist  ausdrücklich
vorgeschrieben  für  Kiel,  Oldenburg  und  Neustadt
in  der  Verordnung  wegen  Einrichtung  eines  Schuldund =
  Pfandprotocolles  vom  2ten  September  1768.
            
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