Volltext : Forchhammer, August: ¬Die Lehre von der Vormundschaft, nach den im Herzogthum Holstein geltenden Rechten

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also  auch  wenn  er  abgesetzt  wird.
bunden  wird,
Wenn  hingegen  der  Vormund  aus  einem  andern
Grunde  abgeht,  z.  B.  wenn  er  stirbt,  oder  nur  für
eine  Zeitlang  ernannt  war  (z.  B.  N.  N.  soll  Vormund =
  seyn  bis  zum  zwölften  Jahre  des  Pupillen)
und  die  Zeit  verlaufen  ist,  so  tritt  die  gesetzliche
Vormundschaft  ein.  Wenn  gleich  der  Grund,  welcher =
  diese  Unterscheidung  veranlaßt  hat,  jetzt  weggefallen =
  ist,  so  beruht  sie  doch  auf  nicht  aufgehobenen
Gesetzen,  und  muß  also  noch  practisch  seyn  13
Endlich  hat  die  Obervormundschaft  sich  wohl  vorzusehen, =
  daß  sie  nicht  wirkliche  Excusationen  verwirft;  denn
wenn  diese  in  der  Oberinstanz  für  gültig  anerkannt
werden,  so  ist  der  ernannte  Vormund  gänzlich  liberirt, =
  und  die  Obervormundschaft  haftet  jetzt,  wie  der
Vormund,  wenn  die  Excusation  verworfen  wäre,
haften  würde.
Nicht  minder  wichtig  als  die  Frage,  wer  zum
Vormund  zu  bestellen  sey,  ist  die  Frage,  wie  viele
Vormünder  bestellt  werden  müssen.  Bei  der  testamentarischen =
  Tutel  ist  die  Frage  durch  die  jedesmalige =
  Bestimmung  des  Testamentes  beantwortet.  Jn
der  gesetzlichen  Vormundschaft  galt  früher  die  Regel,
daß  alle  Verwandten  im  gleichen  nächsten  Grade
berufen  waren,  ohne  Rücksicht  auf  die  Anzahl  der
Berufenen  oder  der  Pupillen.  Diese  Vorschrift  gilt
allerdings  noch  insofern,  als  mehrere  gleich  nahe
Verwandte  zur  Vormundschaft  eines  Pupillen  bernfen =
  werden;  ist  dagegen  zum  Theil  aufgehoben  durch
die  Vorschrift,  daß  in  dubio  jeder  Pupill  einen  besondern =
  Vormund  haben  müsse,  und  dem  Geiste  der
13)  Höpfners  Commentar  §.  179  Not.  3.
            
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