Full text: Entwurf einer verbesserten Gesetzgebung für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (1/2)

V. 
der Deutsche das Recht der Römer, weil es ihm aufgedrun 
gen wurde, bis Herrmanns gutes Schwert die Feinde 
erlegte; aber es folgte eine Zeit, wo Deutschland frey 
willig jenem römischen Rechte sich unterwarf, weil es die 
Vorzüge desselben erkannte. 
Kein Grund zum Verwerfen eines vernunft- und 
zweckgemäßen Vorschlags muß davon hergenommen werden, 
daß es bisher nicht also war, sonst rauben wir 
dem Tage sein Licht, stehen still, und gehen also geistig 
rückwärts. Nur das Gute und Beste verdient volksthüm 
lich zu seyn; Völker sind wie Einzelne einer Pervollkomm 
nung fähig, und müssen ihrer würklich theilhaftig werden. 
Ein besonderer Vorzug des Verfahrens 
muß es seyn, daß sowohl die Vertheidigung der Parteien 
als das Urtheil der Richter möglichst gründlich und 
richtig seyn können. Die Streitenden müssen folglich. 
so oft sie noch etwas vorzütragen haben, und mit Allem. 
was sie zu ihrer Vertheidigung dienlich halten, gehört 
werden, und der Richter muß sich in seinem Urtheile über 
jedes gebrauchte Vertheidigungsmittel, über dessen Recht. 
lichkeit und Würkung äußern. 
Bedingt aber ist die Gründlichkeit des Verfahrens 
durch einen andern gleich wichtigen Vorzug desselben, näm 
lich durch dessen Schnelligkeit.
	        
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