V.
der Deutsche das Recht der Römer, weil es ihm aufgedrun
gen wurde, bis Herrmanns gutes Schwert die Feinde
erlegte; aber es folgte eine Zeit, wo Deutschland frey
willig jenem römischen Rechte sich unterwarf, weil es die
Vorzüge desselben erkannte.
Kein Grund zum Verwerfen eines vernunft- und
zweckgemäßen Vorschlags muß davon hergenommen werden,
daß es bisher nicht also war, sonst rauben wir
dem Tage sein Licht, stehen still, und gehen also geistig
rückwärts. Nur das Gute und Beste verdient volksthüm
lich zu seyn; Völker sind wie Einzelne einer Pervollkomm
nung fähig, und müssen ihrer würklich theilhaftig werden.
Ein besonderer Vorzug des Verfahrens
muß es seyn, daß sowohl die Vertheidigung der Parteien
als das Urtheil der Richter möglichst gründlich und
richtig seyn können. Die Streitenden müssen folglich.
so oft sie noch etwas vorzütragen haben, und mit Allem.
was sie zu ihrer Vertheidigung dienlich halten, gehört
werden, und der Richter muß sich in seinem Urtheile über
jedes gebrauchte Vertheidigungsmittel, über dessen Recht.
lichkeit und Würkung äußern.
Bedingt aber ist die Gründlichkeit des Verfahrens
durch einen andern gleich wichtigen Vorzug desselben, näm
lich durch dessen Schnelligkeit.