Full text: Entwurf einer verbesserten Gesetzgebung für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (1/2)

IV 
Kaste, der übrigen Gesammtheit der Nation ein Geheim 
niß zu bleiben. Mit der Kunde der Gesetze fällt das Miß 
trauen des Verurtheilten hinweg, der Richter möge ihn nach 
Willkür verurtheilt haben, und der Gläubiger weiß, wie 
weit er im Zutrauen gehen darf, unter welchen Voraus 
setzungen er Schutz in seinem Rechte begehren, und wie 
bald er auf thätige Hülfe rechnen darf. 
Zu jener Einfachheit rechne ich beyspielsweise, daß alle 
Bewohner eines Bezirks denselben Richter haben, daß er 
über alle Rechtsstreitigkeiten derselben zu erkennen hat, daß 
alle streitige Rechtssachen demselben Verfahren unterliegen 
daß alle Fristen von gleicher Dauer sind. 
Nächst der Einfachheit darf nur die Zweckmäßig 
keit bey Einrichtung einer Gerichtsverfassung und eines 
gerichtlichen Verfahrens zum Leitfaden dienen. Beyde dür 
fen nicht das Product einer philosophischen Speculation, 
beyde müssen aber auf die Erfahrung mit umfassender Weis 
heit gebaut seyn. Bey allen Völkern der gebildeten Welt 
muß diese Erfahrung gesammelt werden, keins ist voll 
kommen in der Gesetzgebung, und keins ohne Vorzüge dar 
in, die den übrigen abgehen. Der größte Vorzug der 
Gesetzgebung eines Volks aber ist es, das Gute zu benutzen, 
wo es sich findet. Lernen kann man selbst von Feinden; der 
Verstand hat mit dem Herzen nichts gemein! Einst haßte
	        
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