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Vorrede.
Klar in das Auge fassen läßt sich die Aufgabe, welche die
Gesetzgebung in Hinsicht bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten zu
lösen hat.
Sie muß jedem im Rechte Verletzten ei
nen sofort aufzufindenden Richter, die Mög
lichkeit, von ihm ein schnelles und richtäges
Urtheil zu erhalten, und dasselbe ungesäumt
vollstreckt zu sehen, verschaffen!
Um diesen Zweck zu erreichen, muß also beydes,
die Gerichtsverfassung und das Verfahren,
vor allen Dingen möglichst einfach eingerichtet werden.
Nur dann kann das Gesetz allgemein verständlich, ein wah
res Gemeingut des Volks, eine Richtschnur seiner Hand
lungen werden, und aufhören, als Wissenschaft einer