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dem Richter zu überlassen, da hierdurch das Schicksal der größ
ten Forderung gefährdet werden könnte.
Zum Satz 517. Zu den nicht zu begünstigenden Er
leichterungen der persönlichen Haft würde es gehören, wenn
man die Gläubiger, welche den Verhafteten auch ihrethalben
festzuhalten bitten, sofort zur Mitunterhaltung desselben her
anziehen und die Sache so dem erstern weniger kostspielig ma
chen wöllte. Ihm bleibt es ja unbenommen, seinerseits die
einstweilige Entlassung vorzunehmen, und sich hinten an die
Glächiger wieder anzuschließen.
So wie im ganzen Rechtsstreite
Zum Satz 518.
jeder Partei gestattet seyn muß, die thätigere zu seyn, so muß
auch im Executionsverfahren dies eintreten, und nur um Ver
wirrungen und neben einander laufende, also doppelte Kosten
verursachende Verfahren zu vermeiden, ist hier die Benachrichti
gung an den bisher Betreibenden nöthig.
Zum Satz 519. Das fortlaufende Verzeichniß aller
Amtshandlungen kann allein, den Gerichtsvogt in seiner Thä
tigkeit zu beaufsichtigen, möglich machen, und die Prüfung
der Ausflucht, daß er durch andere Geschäfte an der Vornahme
eines bestimmten ihm aufgetragenen verhindert worden sey
gestatten.
Zum Satz 520. Es läßt sich nicht wohl ein rechtli
cher Grund denken, welcher den Gerichtsvogt bewegen könnte,
beygetriebene Gelder länger als vierzehn Tage zu behalten
indem Zweifel an der Vollmacht des sich zum Empfang Mel
denden wenigstens die gerichtliche Ablieferung nicht verhinder
würden.
Zum Satz 521. Die Gründe, welche dem Gesetzge
ber räthlich machen, der Partei im Streite mit dem Anwalte
außerordentliche Hülfe zu leisten, treten fast in eben demselben
Grade auch für den Streit mit dem Gerichtsvogte ein.