Full text: Entwurf einer verbesserten Gesetzgebung für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (1/2)

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dem Richter zu überlassen, da hierdurch das Schicksal der größ 
ten Forderung gefährdet werden könnte. 
Zum Satz 517. Zu den nicht zu begünstigenden Er 
leichterungen der persönlichen Haft würde es gehören, wenn 
man die Gläubiger, welche den Verhafteten auch ihrethalben 
festzuhalten bitten, sofort zur Mitunterhaltung desselben her 
anziehen und die Sache so dem erstern weniger kostspielig ma 
chen wöllte. Ihm bleibt es ja unbenommen, seinerseits die 
einstweilige Entlassung vorzunehmen, und sich hinten an die 
Glächiger wieder anzuschließen. 
So wie im ganzen Rechtsstreite 
Zum Satz 518. 
jeder Partei gestattet seyn muß, die thätigere zu seyn, so muß 
auch im Executionsverfahren dies eintreten, und nur um Ver 
wirrungen und neben einander laufende, also doppelte Kosten 
verursachende Verfahren zu vermeiden, ist hier die Benachrichti 
gung an den bisher Betreibenden nöthig. 
Zum Satz 519. Das fortlaufende Verzeichniß aller 
Amtshandlungen kann allein, den Gerichtsvogt in seiner Thä 
tigkeit zu beaufsichtigen, möglich machen, und die Prüfung 
der Ausflucht, daß er durch andere Geschäfte an der Vornahme 
eines bestimmten ihm aufgetragenen verhindert worden sey 
gestatten. 
Zum Satz 520. Es läßt sich nicht wohl ein rechtli 
cher Grund denken, welcher den Gerichtsvogt bewegen könnte, 
beygetriebene Gelder länger als vierzehn Tage zu behalten 
indem Zweifel an der Vollmacht des sich zum Empfang Mel 
denden wenigstens die gerichtliche Ablieferung nicht verhinder 
würden. 
Zum Satz 521. Die Gründe, welche dem Gesetzge 
ber räthlich machen, der Partei im Streite mit dem Anwalte 
außerordentliche Hülfe zu leisten, treten fast in eben demselben 
Grade auch für den Streit mit dem Gerichtsvogte ein.
	        
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