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Sechster Abschnitt.
Von Nebenstreitigkeiten bey der Hülfsvollstreckung.
Erstes Hauptstück.
Von Nebenstreitigkeiten bey der Hülfsvoll
streckung im Allgemeinen.
Satz 503. Alle bey der Hülfsvollstreckung entstehende
Streitigkeiten, dieselben mögen deren Zulässigkeit oder das
dabey eintretende Verfahren betreffen, gehören vor dasjenige
Untergericht, in dessen Bezirk die Hülfsvollstreckung geschieht.
Satz 504. Sie sind summarisch zu verhandeln und in
dringenden Fällen in Form einstweiliger Verfügungen zu ent
scheiden. (Satz 261.)
Satz 505. Die bey Auswürkung eines Urtheils vor
getretenen Anwälte sind ohne Weiteres auch zur Verhandlung
der Nebenstreitigkeiten der Hülfsvollstreckung ermächtigt und
verpflichtet.
Satz 506. Vom richterlichen Ermessen hängt es ab
zu bestimmen, ob und inwiefern die Hülfsvollstreckung wäh
rend solcher Streitigkeiten ruhen soll.
Zweytes Hauptstück.
Insbesondere von Nebenstreitigkeiten zwischen dem Gläubi
ger und Schuldner bey der Hülfsvollstreckung.
Während des Verfahrens der Hülfsvoll
Satz 507.
streckung haben nur solche Streitigkeiten zwischen dem Gläubi
ger und Schuldner Statt, welche weder abgeurtheilt noch ver
säumt sind.
Satz 508. Jede durch die Hülfsvollstreckung entste
hende Erhöhung der Kosten soll dem Schuldner bey Vermei
dung deren Verlusts stets bey der ersten Gelegenheit einer Be
händigung in genauer Berechnung mitgetheilt werden, und es
haben von ihm binnen vierzehn Tagen Einwendungen dagegen
Statt. (Satz 273.)