Full text: Entwurf einer verbesserten Gesetzgebung für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (1/2)

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Sechster Abschnitt. 
Von Nebenstreitigkeiten bey der Hülfsvollstreckung. 
Erstes Hauptstück. 
Von Nebenstreitigkeiten bey der Hülfsvoll 
streckung im Allgemeinen. 
Satz 503. Alle bey der Hülfsvollstreckung entstehende 
Streitigkeiten, dieselben mögen deren Zulässigkeit oder das 
dabey eintretende Verfahren betreffen, gehören vor dasjenige 
Untergericht, in dessen Bezirk die Hülfsvollstreckung geschieht. 
Satz 504. Sie sind summarisch zu verhandeln und in 
dringenden Fällen in Form einstweiliger Verfügungen zu ent 
scheiden. (Satz 261.) 
Satz 505. Die bey Auswürkung eines Urtheils vor 
getretenen Anwälte sind ohne Weiteres auch zur Verhandlung 
der Nebenstreitigkeiten der Hülfsvollstreckung ermächtigt und 
verpflichtet. 
Satz 506. Vom richterlichen Ermessen hängt es ab 
zu bestimmen, ob und inwiefern die Hülfsvollstreckung wäh 
rend solcher Streitigkeiten ruhen soll. 
Zweytes Hauptstück. 
Insbesondere von Nebenstreitigkeiten zwischen dem Gläubi 
ger und Schuldner bey der Hülfsvollstreckung. 
Während des Verfahrens der Hülfsvoll 
Satz 507. 
streckung haben nur solche Streitigkeiten zwischen dem Gläubi 
ger und Schuldner Statt, welche weder abgeurtheilt noch ver 
säumt sind. 
Satz 508. Jede durch die Hülfsvollstreckung entste 
hende Erhöhung der Kosten soll dem Schuldner bey Vermei 
dung deren Verlusts stets bey der ersten Gelegenheit einer Be 
händigung in genauer Berechnung mitgetheilt werden, und es 
haben von ihm binnen vierzehn Tagen Einwendungen dagegen 
Statt. (Satz 273.)
	        
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