Metadaten : Commentar über den Code Napoleon (1)

Von  den  Abwesenden.
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§.  187.
Definitive  Theilung  des  Vermögens  des  Abwesenden.
Der  vorläufige  Besitz  kann  aufgehoben  werden  durch  befinitive  Vertheilung =
  des  Vermögens:  I.  wenn  seit  der  vorläufigen  Einweisung,  oder  Art.  129.
seit  der  Uebernahme  der  Verwaltung,  die  von  dem  Ehegatten,  der  in
Gütergemeinschaft  stand,  geschah,  dreyßig  Jahre');  II.  oder  wenn
Jn
seit  der  Geburt  des  Abwesenden  hundert  Jahre  verflossen  sind  2).
diesen  Fällen  nämlich  wird  die  geleistete  Bürgschaft  aufgehoben;  jeder
Mitberechtigte  kann  um  die  Vertheilung  des  Vermögens  des  Abwesenden
nachsichen,  und  von  dem  Tribunale  erster  Jnstanz  3)  ein  Erkenntniß  um
die  definitive  Einweisung  auswirken.
1)  Dieser  Grundsatz  beruht  nicht  auf  der  Vermuthung  des  Todes  des  Abwesenden,
sondern  darauf,  daß  er  sein  Vermögen  verlassen  habe,  und  eine  Verjährung
gegen  ihn  Kraft  des  Gesetzes  eintritt.  Observations  de  la  cour  d'appel
de  Paris.  p.  20-22.  CRUSSAIRE  Analyse  des  observations  sur  le  Projet.
p.  91  ff.
Also  der  centenarius  absens  ist  für  verschollen  zu  halten,  nicht,  wie  nach  gemeinem =
  Rechte  der  septuagenarius,  dem  fr.  8.  d.  XXXIII.  2.  de  usu  et  UF.
Jn  diesem  Falle  bedarf  man  der  vorläuftfr. =
  56.  d.  VII.  1.  de  UF.  gemäß.  —
gen  Einweisung  nicht,  wohl  aber  der  definitiven,  denn  in  keinem  Falle  succediren =
  hier  die  gesetzlichen  Erben  ipso  jure.  —  Uebrigens  bemerkt  MALEVILLE
Analyse  zum  Art.  129.  daß  nach  Ablauf  dieser  Epochen  die  Gütergemeinschaft
ebenfalls  aufgelößt,  und  zur  Liquidation  derselben  geschritten  werden  müsse.
Nämlich  des  Domicils  des  Abwesenden.  —  Das  Tribunal  muß  in  diesem  Falle
von  neuem  eine  Zeugenabhörung  veranstalten,  um  zu  erfahren,  ob  man  seit
diesen  dreyfig  Jahren  keine  Nachrichten  vom  Abwesenden  erhalten  hat.  DELVINCOURT -
  Institutes.  T.  I.  p.  81.  not.  1.  aus  BIGOT  DE  PREAMENEU
Exposé  des  motifs.  (Garnery  Th.  1.  S.  77.)
§.  188.
Aufhörung  der  Folgen  der  Abwesenheit.
Die  Folgen  der  Abwesenheitserklärung  werden  aufgehoben:  1.  Jn
Betreff  der  Einweisung  in  den  vorläufigen  Besitz:  1)  Wenn  Art.  130.
es  erwiesen  wird,  daß  der  Abwesende  gestorben  ist.  Jn  diesem  Falle
wird,  von  dessen  Todestage  an,  seinen  zu  dieser  Zeit')  nächsten  Erben
die  Erbfolge  eröffnet,  und  die  vorläufig  in  den  Besitz  gewiesenen  sind  verDoch =

bunden,  denselben  das  Vermögen  des  Abwesenden  herauszugeben.
haben  sie  das  Recht,  den  in  dem  127sten  Artikel  bestimmten  Antheil  der
Früchte
Ff  3
            
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