Von den Abwesenden.
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§. 187.
Definitive Theilung des Vermögens des Abwesenden.
Der vorläufige Besitz kann aufgehoben werden durch befinitive Vertheilung =
des Vermögens: I. wenn seit der vorläufigen Einweisung, oder Art. 129.
seit der Uebernahme der Verwaltung, die von dem Ehegatten, der in
Gütergemeinschaft stand, geschah, dreyßig Jahre'); II. oder wenn
Jn
seit der Geburt des Abwesenden hundert Jahre verflossen sind 2).
diesen Fällen nämlich wird die geleistete Bürgschaft aufgehoben; jeder
Mitberechtigte kann um die Vertheilung des Vermögens des Abwesenden
nachsichen, und von dem Tribunale erster Jnstanz 3) ein Erkenntniß um
die definitive Einweisung auswirken.
1) Dieser Grundsatz beruht nicht auf der Vermuthung des Todes des Abwesenden,
sondern darauf, daß er sein Vermögen verlassen habe, und eine Verjährung
gegen ihn Kraft des Gesetzes eintritt. Observations de la cour d'appel
de Paris. p. 20-22. CRUSSAIRE Analyse des observations sur le Projet.
p. 91 ff.
Also der centenarius absens ist für verschollen zu halten, nicht, wie nach gemeinem =
Rechte der septuagenarius, dem fr. 8. d. XXXIII. 2. de usu et UF.
Jn diesem Falle bedarf man der vorläuftfr. =
56. d. VII. 1. de UF. gemäß. —
gen Einweisung nicht, wohl aber der definitiven, denn in keinem Falle succediren =
hier die gesetzlichen Erben ipso jure. — Uebrigens bemerkt MALEVILLE
Analyse zum Art. 129. daß nach Ablauf dieser Epochen die Gütergemeinschaft
ebenfalls aufgelößt, und zur Liquidation derselben geschritten werden müsse.
Nämlich des Domicils des Abwesenden. — Das Tribunal muß in diesem Falle
von neuem eine Zeugenabhörung veranstalten, um zu erfahren, ob man seit
diesen dreyfig Jahren keine Nachrichten vom Abwesenden erhalten hat. DELVINCOURT -
Institutes. T. I. p. 81. not. 1. aus BIGOT DE PREAMENEU
Exposé des motifs. (Garnery Th. 1. S. 77.)
§. 188.
Aufhörung der Folgen der Abwesenheit.
Die Folgen der Abwesenheitserklärung werden aufgehoben: 1. Jn
Betreff der Einweisung in den vorläufigen Besitz: 1) Wenn Art. 130.
es erwiesen wird, daß der Abwesende gestorben ist. Jn diesem Falle
wird, von dessen Todestage an, seinen zu dieser Zeit') nächsten Erben
die Erbfolge eröffnet, und die vorläufig in den Besitz gewiesenen sind verDoch =
bunden, denselben das Vermögen des Abwesenden herauszugeben.
haben sie das Recht, den in dem 127sten Artikel bestimmten Antheil der
Früchte
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