Volltext : ¬Das deutsche Frachtrecht mit besonderer Berücksichtigung des Eisenbahnrechts (3)

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zwischen  dem  Frachtführer  und  Empfänger  des  Guts.
so  daß  der  Frachtführer  sich  durch  die  hiernach  zulässigen  Einreden  gegen  die  Ablieferungspflicht ¬
  schützen  kann.  Abgesehen  von  diesen  Einreden  kann  die  Haftung
oder  die  Beweispflicht  des  Frachtführers  nach  Analogie  des  Art.  659  nur  durch
Klauseln  beschränkt  werden,  welche  —  wie  z.  B.  „frei  von  Bruch",  „frei  von
Leckage",  „frei  von  Beschädigung"  u.  s.  w.  —  dem  Ladeschein  alsbald  bei  der  Ausstellung ¬
  beigefügt  werden.
Festzuhalten  ist  hiernach,  daß  prinzipiell  gegen  das  im  Ladescheine  ausgesprochene ¬
  Anerkenntniß  des  Empfangs  der  Güter  in  deren  dort  bezeichneter  Quantität ¬
  und  Qualität,  sowie  der  angegebenen  Fracht-,  Lieferfrist=  und  sonstigen  Bestim— ¬
  ohne  die  vorerwähnten  Klauseln
mungen  den  Parteien  ein  Gegenbeweis
nicht  zusteht.
Dies  gilt  insbesondere  auch  in  Betreff  der  Angabe  der  Ausstellungszeit  (des
Datums)  des  Konnossements  und  Ladescheins;  —  wobei  jedoch  der  Schiffer  (Frachtführer) ¬
  dem  Erwerber  bezw.  Inhaber  des  Konnossements  und  Ladescheins  für  falsche
und  wahrheitswidrige  Datirung  desselben  zu  haften  hat.
Val.  Erk.  des  R.=O.=H.=G.  vom  30.  Mai  1879,  Entsch.  Bd.  25  S.  192  und  des  Reichsger.
vom  15.  Dezember  1880,  Entsch.  Bd.  3  S.  101.
Ferner  ist  für  die  Frachtberechnung  die  Angabe  des  Konnossements  bezw.
Ladescheins  über  den  Frachtpreis  und  das  Gewicht,  Maß  rc.  der  Ladung  allein
entscheidend,
Pal.  Erk.  des  R.=O.=H.=G.  vom  10.  Januar  1872,  Entsch.  Bd.  1  S.  200,  vom  22.  Juni
1872,  Entsch.  Bd.  6  S.  341,
und  zwar  —  von  den  Fällen  doloser  Kollusion  abgesehen  —  nicht  blos  präsumtiv,
sondern  schlechthin:  weder  darf  der  Schiffer  (Frachtführer)  eine  höhere  Frachtsumme
liquidiren,  weil  die  Konnossementsangaben  zu  niedrig,  noch  der  Empfänger  einen
Frachtabzug  machen,  weil  die  Angaben  zu  hoch  seien;  beiden  ist  der  Gegenbeweis
versagt,  es  sei  denn,  das  Konnossement  selber  enthalte  eine  abweichende  Bestimmung. ¬
  Solchergestalt  darf  das  Konnossement  rücksichtlich  der  Frachtberechnung  als
ein  Formalakt  bezeichnet  werden,  welcher  das  Zurückgehen  auf  die  von  den  Konnossementsangaben ¬
  abweichenden  Thatsachen,  nämlich  auf  das  Mehr-  oder  Mindergewicht ¬
  bei  der  Abladung  ausschließt.
Val.  Erk.  des  R.=O.=H.=G.  vom  3.  Februar  1874,  Entsch.  Bd.  12  S.  369,  des  Ober=GerBremen ¬
  vom  16.  September  1869  und  des  Ob.-App.=Ger.  Lübeck  vom  27.  Januar  1870  in
Kierulf's  Sammlung  1870  S.  51  ff.  und  Seuffert  Arch.  Bd.  27  Nr.  251.
„Die  im  Konnossement  enthaltene  Angabe  des  Gewichts  der  eingenommenen
Güter  kann  unter  Umständen  auch  vom  Verfrachter  (Schiffer,  Frachtführer)  zum
Beweise  der  Höhe  seiner  Frachtforderung  gegen  den  Empfänger  benutzt  werden,
auch  wenn  er  die  Konnossementsangabe  mit  der  Klausel  „Inhalt  unbekannt"  gezeichnet ¬
  hat,  falls  aus  der  thatsächlichen  Lage  der  Sache  die  Wahrscheinlichkeit  dafür
spricht,  daß  das  aufgegebene  Quantum  wirklich  der  Konnossementsangabe  entsprochen ¬
  hat.
Erkannt  vom  R.=O.=H.=G.  unterm  19.  Juni  1875,  Entsch.  Bd.  18  S.  128.
Der  Ladeschein  würde  seinen  Verkehrszweck,  als  negociables  Transportpapier
zu  dienen,  nicht  erfüllen  können,  wenn  der  Empfänger  bezw.  Inhaber  nicht  unbedingt ¬
  auf  die  Richtigkeit  der  darin  enthaltenen  Angaben  und  Bestimmungen  vertrauen ¬
  könnte,  sondern  sich  Gegenbeweise  gefallen  lassen  müßte.  Der  Ansicht
v.  Hahn's  (S.  502)  und  Keyßner's  (S.  474),  daß  die  Ausstellung  des
Eger,  Deutsches  Frachtrecht.  III.
            
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