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zwischen dem Frachtführer und Empfänger des Guts.
so daß der Frachtführer sich durch die hiernach zulässigen Einreden gegen die Ablieferungspflicht ¬
schützen kann. Abgesehen von diesen Einreden kann die Haftung
oder die Beweispflicht des Frachtführers nach Analogie des Art. 659 nur durch
Klauseln beschränkt werden, welche — wie z. B. „frei von Bruch", „frei von
Leckage", „frei von Beschädigung" u. s. w. — dem Ladeschein alsbald bei der Ausstellung ¬
beigefügt werden.
Festzuhalten ist hiernach, daß prinzipiell gegen das im Ladescheine ausgesprochene ¬
Anerkenntniß des Empfangs der Güter in deren dort bezeichneter Quantität ¬
und Qualität, sowie der angegebenen Fracht-, Lieferfrist= und sonstigen Bestim— ¬
ohne die vorerwähnten Klauseln
mungen den Parteien ein Gegenbeweis
nicht zusteht.
Dies gilt insbesondere auch in Betreff der Angabe der Ausstellungszeit (des
Datums) des Konnossements und Ladescheins; — wobei jedoch der Schiffer (Frachtführer) ¬
dem Erwerber bezw. Inhaber des Konnossements und Ladescheins für falsche
und wahrheitswidrige Datirung desselben zu haften hat.
Val. Erk. des R.=O.=H.=G. vom 30. Mai 1879, Entsch. Bd. 25 S. 192 und des Reichsger.
vom 15. Dezember 1880, Entsch. Bd. 3 S. 101.
Ferner ist für die Frachtberechnung die Angabe des Konnossements bezw.
Ladescheins über den Frachtpreis und das Gewicht, Maß rc. der Ladung allein
entscheidend,
Pal. Erk. des R.=O.=H.=G. vom 10. Januar 1872, Entsch. Bd. 1 S. 200, vom 22. Juni
1872, Entsch. Bd. 6 S. 341,
und zwar — von den Fällen doloser Kollusion abgesehen — nicht blos präsumtiv,
sondern schlechthin: weder darf der Schiffer (Frachtführer) eine höhere Frachtsumme
liquidiren, weil die Konnossementsangaben zu niedrig, noch der Empfänger einen
Frachtabzug machen, weil die Angaben zu hoch seien; beiden ist der Gegenbeweis
versagt, es sei denn, das Konnossement selber enthalte eine abweichende Bestimmung. ¬
Solchergestalt darf das Konnossement rücksichtlich der Frachtberechnung als
ein Formalakt bezeichnet werden, welcher das Zurückgehen auf die von den Konnossementsangaben ¬
abweichenden Thatsachen, nämlich auf das Mehr- oder Mindergewicht ¬
bei der Abladung ausschließt.
Val. Erk. des R.=O.=H.=G. vom 3. Februar 1874, Entsch. Bd. 12 S. 369, des Ober=GerBremen ¬
vom 16. September 1869 und des Ob.-App.=Ger. Lübeck vom 27. Januar 1870 in
Kierulf's Sammlung 1870 S. 51 ff. und Seuffert Arch. Bd. 27 Nr. 251.
„Die im Konnossement enthaltene Angabe des Gewichts der eingenommenen
Güter kann unter Umständen auch vom Verfrachter (Schiffer, Frachtführer) zum
Beweise der Höhe seiner Frachtforderung gegen den Empfänger benutzt werden,
auch wenn er die Konnossementsangabe mit der Klausel „Inhalt unbekannt" gezeichnet ¬
hat, falls aus der thatsächlichen Lage der Sache die Wahrscheinlichkeit dafür
spricht, daß das aufgegebene Quantum wirklich der Konnossementsangabe entsprochen ¬
hat.
Erkannt vom R.=O.=H.=G. unterm 19. Juni 1875, Entsch. Bd. 18 S. 128.
Der Ladeschein würde seinen Verkehrszweck, als negociables Transportpapier
zu dienen, nicht erfüllen können, wenn der Empfänger bezw. Inhaber nicht unbedingt ¬
auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben und Bestimmungen vertrauen ¬
könnte, sondern sich Gegenbeweise gefallen lassen müßte. Der Ansicht
v. Hahn's (S. 502) und Keyßner's (S. 474), daß die Ausstellung des
Eger, Deutsches Frachtrecht. III.