Metadaten : Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts (Bd. 12 (1873))

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Bekker,

insonderheit seinen eigenen Fideikommißnachfolgern; den Ruhm
seiner Familie mehren, von deren Munisicenz die Inschrift
auf dem Sockel berichtet; u. s. w. u. s. w. Er kann eines
beabsichtigt haben und mehreres zugleich, und die Absichten kön-
nen in einander übergegangen sein, und heute mag diese mor-
gen jene vorgewogen haben: wie ist da festzustellen, wer zu
den „Genießern aus der Absicht des X" (Destinatären), und
wer zu den „Genießern neben der Absicht des X" gehört?
In der Schwierigkeit der Durchführung liegt aber kein
Grund eine an sich rationelle Unterscheidung überall fallen zu
lassen; wir wollen „essentielle" (— beabsichtigte) und „acci-
dentelle Genießer" aus einander halten soviel eben wie wir dies
können. Dabei ist aber auch die Frage Nicht zu umgehen:
wessen Absicht die Entscheidung gebe? doch wol desjenigen auf
dessen Wollen die Entstehung des Rechts zurückzuführen ist
das diesen Genuß bewirkt, eventuell des Gesetzgebers, oder der
Urheber des Gewohnheitsrechts.
Ein anderer Unterschied unter den Genießern: es gibt
rechtlich geschützte und ungeschützte. Augenscheinlich steht der-
selbe mit dem vorher bemerkten im Zusammenhang: acciden-
telle (unbeabsichtigte) Genießer werden niemals geschützt wer-
den; aber auch die essentiellen Genießer nicht sämmtlich. Die
Fischerei innerhalb gewisser Wasserstächen gehört zu den an-
grenzenden Grundstücken, die Grundherren verpachten kleine
Parzellen mit Wohnhäusern an Strand oder User und lassen
die Fischerei durch diese ihre Pachter ausüben; man darf diese
Pachter nicht zu den accidentellen Genießern stellen. Die Pach-
ter von A werden nun in der Fischerei gestört durch die Fi-
schereiwärter von B; daß die Pachter von A keine Klage wider
B haben ist gewiß; sie brauchen aber auch wider A, auf daß
er sie schütze, Klage nicht zu haben, vielmehr wird dies davon
abhangen, ob die Ausübung der Fischerei ihnen vertragsmäßig

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