Art. 402. Verfügungsrecht des Absenders.
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Pflicht des Frachtführers gegenüber dem Absender, Absatz 2 gegenüber dem
Empfänger.
Absatz 1. Der Begriff „Frachtführer“ ist in Anm. 1 Art. 390 erörtert.
Es ist hier jeder Frachtführer gemeint, welcher vertragsmäßig den Transport übernommen ¬
hat, somit nicht nur der erste, sondern auch jeder folgende, in den Frachtvertrag ¬
eingetretene.
Die Worte „der Frachtführer" deuten aber andererseits darauf hin, daß
die Bestimmung des Art. 402 als eine Ausnahmebestimmung lediglich auf die Rechtsverhältnisse ¬
aus dem Frachtvertrage und die daran betheiligten Personen zu beschränken ¬
ist. Artikel 402 ist somit nicht analog auf andere Transport=Mittelspersonen, ¬
z. B. Spediteure, Kommissionäre, anwendbar. Dies hat gegenüber
einem Erk. des Pr. Ob.=-Trib. v. 15. Mai 1866 (Strieth. Bd. 65 S. 10 ausführlich ¬
mitgetheilt, Art. 405 Anm. 97) das R.=O.=H.=G. wiederholt angenommenVal. ¬
Erk. des R.=O.=H.=G. vom 17. März 1874, Entsch. Bd. 13 S. 322 (326), s. unten
Art. 405 Anm. 97, ferner Entsch. Bd. 13 S. 152.
Der Frachtführer erlangt nach den allgemeinen Regeln über die loc. cond.
operis und operarum durch den Abschluß des Frachtvertrages kein Recht darauf
den Transport auszuführen. Der Absender (Besteller) ist vielmehr wie jeder Kontrahent ¬
befugt, ganz oder theilweise auf seine Vertragsrechte, d. i. auf die Ausführung ¬
des Transports zu verzichten, muß aber in diesem Falle, da hierin eben kein
Rücktritt vom Vertrage, sondern nur die theilweise oder gänzliche Verzichtleistung
auf die aus demselben ihm zustehenden Rechte liegt, abgesehen von den besonderen ¬
Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs für die Fälle des Rücktritts bei zufälliger ¬
oder schuldbarer Verhinderung des Transports, dem Frachtführer die bedungene ¬
Gegenleistung (Zahlung der Fracht, Auslagen ec.) gewähren.
(Val, oben Art. 394 Anm. 31, Keyßner S. 455 Nr. 3, Goldschmidt S. 747 Note 33,
Ruckdeschel S. 121, v. Hahn II. S. 426, W. Koch S. 20, Strieth. Arch. Bd. 71 S. 66 ff.,
Bd. 54 S. 76. Centr.=Org. II. S. 120, N. F. I. S. 67-69, II. S. 47, Makower, C. F.
Koch, v. Kräwell zu Art. 394 H.=G.=B., Endemann, H.=R. § 155 S. 728 Nr. 5 Note 33
und S. 730 § 156 I. B., Kuhn b. Busch Bd. 9 S. 358)
Auf die Ausführung des Frachtkontrakts zu bestehen, hat der Frachtführer überhaupt ¬
kein Recht. Seine Befugniß geht nicht weiter, als daß die ihm zugesagte
Vergütung, d. i. die Leistung alles dessen, was er am Bestimmungsorte zu fordern
haben würde, ihm nicht entzogen werden darf.
Erkannt vom I. Sen. des R.=O.=H.=G. unterm 24. Mai 1872, Entsch. Bd. 6 S. 273 (275)
und vom III. Sen. des R.=O.=H.=G. unterm 30. November 1874, Entsch. Bd. 16 S. 199.
Val. v. Hahn II. S. 460, Anschütz III. S. 444, Kuhn a. a. O. § 6 S. 359.
Dem Absender steht also unter der Voraussetzung der vollständigen Vergütung
des Frachtführers, sowie unter der weiteren Voraussetzung, daß die Lage desselben
dadurch nicht verschlechtert wird, während der ganzen Reise, d. h. von der Uebergabe ¬
des Guts an den Frachtführer bis zur Beendigung des Transports (s. Anm. 79)
die freie und volle Verfügung über das Gut zu. Der Umfang des Verfügungsrechtes ¬
des Absenders ist unbeschränkt. Allerdings spricht Art. 402 nur von
den „späteren Anweisungen des Absenders wegen Zurückgabe des Guts
oder wegen Auslieferung desselben an einen anderen, als den im
Frachtbriefe bezeichneten Empfänger“, und es könnte aus der besonderen
Hervorhebung dieser Anweisungen e contrario gefolgert werden, als habe der Ge¬