Volltext : ¬Das deutsche Frachtrecht mit besonderer Berücksichtigung des Eisenbahnrechts (2)

Art.  402.  Verfügungsrecht  des  Absenders.
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Pflicht  des  Frachtführers  gegenüber  dem  Absender,  Absatz  2  gegenüber  dem
Empfänger.
Absatz  1.  Der  Begriff  „Frachtführer“  ist  in  Anm.  1  Art.  390  erörtert.
Es  ist  hier  jeder  Frachtführer  gemeint,  welcher  vertragsmäßig  den  Transport  übernommen ¬
  hat,  somit  nicht  nur  der  erste,  sondern  auch  jeder  folgende,  in  den  Frachtvertrag ¬
  eingetretene.
Die  Worte  „der  Frachtführer"  deuten  aber  andererseits  darauf  hin,  daß
die  Bestimmung  des  Art.  402  als  eine  Ausnahmebestimmung  lediglich  auf  die  Rechtsverhältnisse ¬
  aus  dem  Frachtvertrage  und  die  daran  betheiligten  Personen  zu  beschränken ¬
  ist.  Artikel  402  ist  somit  nicht  analog  auf  andere  Transport=Mittelspersonen, ¬
  z.  B.  Spediteure,  Kommissionäre,  anwendbar.  Dies  hat  gegenüber
einem  Erk.  des  Pr.  Ob.=-Trib.  v.  15.  Mai  1866  (Strieth.  Bd.  65  S.  10  ausführlich ¬
  mitgetheilt,  Art.  405  Anm.  97)  das  R.=O.=H.=G.  wiederholt  angenommenVal. ¬
  Erk.  des  R.=O.=H.=G.  vom  17.  März  1874,  Entsch.  Bd.  13  S.  322  (326),  s.  unten
Art.  405  Anm.  97,  ferner  Entsch.  Bd.  13  S.  152.
Der  Frachtführer  erlangt  nach  den  allgemeinen  Regeln  über  die  loc.  cond.
operis  und  operarum  durch  den  Abschluß  des  Frachtvertrages  kein  Recht  darauf
den  Transport  auszuführen.  Der  Absender  (Besteller)  ist  vielmehr  wie  jeder  Kontrahent ¬
  befugt,  ganz  oder  theilweise  auf  seine  Vertragsrechte,  d.  i.  auf  die  Ausführung ¬
  des  Transports  zu  verzichten,  muß  aber  in  diesem  Falle,  da  hierin  eben  kein
Rücktritt  vom  Vertrage,  sondern  nur  die  theilweise  oder  gänzliche  Verzichtleistung
auf  die  aus  demselben  ihm  zustehenden  Rechte  liegt,  abgesehen  von  den  besonderen ¬
  Bestimmungen  des  Handelsgesetzbuchs  für  die  Fälle  des  Rücktritts  bei  zufälliger ¬
  oder  schuldbarer  Verhinderung  des  Transports,  dem  Frachtführer  die  bedungene ¬
  Gegenleistung  (Zahlung  der  Fracht,  Auslagen  ec.)  gewähren.
(Val,  oben  Art.  394  Anm.  31,  Keyßner  S.  455  Nr.  3,  Goldschmidt  S.  747  Note  33,
Ruckdeschel  S.  121,  v.  Hahn  II.  S.  426,  W.  Koch  S.  20,  Strieth.  Arch.  Bd.  71  S.  66  ff.,
Bd.  54  S.  76.  Centr.=Org.  II.  S.  120,  N.  F.  I.  S.  67-69,  II.  S.  47,  Makower,  C.  F.
Koch,  v.  Kräwell  zu  Art.  394  H.=G.=B.,  Endemann,  H.=R.  §  155  S.  728  Nr.  5  Note  33
und  S.  730  §  156  I.  B.,  Kuhn  b.  Busch  Bd.  9  S.  358)
Auf  die  Ausführung  des  Frachtkontrakts  zu  bestehen,  hat  der  Frachtführer  überhaupt ¬
  kein  Recht.  Seine  Befugniß  geht  nicht  weiter,  als  daß  die  ihm  zugesagte
Vergütung,  d.  i.  die  Leistung  alles  dessen,  was  er  am  Bestimmungsorte  zu  fordern
haben  würde,  ihm  nicht  entzogen  werden  darf.
Erkannt  vom  I.  Sen.  des  R.=O.=H.=G.  unterm  24.  Mai  1872,  Entsch.  Bd.  6  S.  273  (275)
und  vom  III.  Sen.  des  R.=O.=H.=G.  unterm  30.  November  1874,  Entsch.  Bd.  16  S.  199.
Val.  v.  Hahn  II.  S.  460,  Anschütz  III.  S.  444,  Kuhn  a.  a.  O.  §  6  S.  359.
Dem  Absender  steht  also  unter  der  Voraussetzung  der  vollständigen  Vergütung
des  Frachtführers,  sowie  unter  der  weiteren  Voraussetzung,  daß  die  Lage  desselben
dadurch  nicht  verschlechtert  wird,  während  der  ganzen  Reise,  d.  h.  von  der  Uebergabe ¬
  des  Guts  an  den  Frachtführer  bis  zur  Beendigung  des  Transports  (s.  Anm.  79)
die  freie  und  volle  Verfügung  über  das  Gut  zu.  Der  Umfang  des  Verfügungsrechtes ¬
  des  Absenders  ist  unbeschränkt.  Allerdings  spricht  Art.  402  nur  von
den  „späteren  Anweisungen  des  Absenders  wegen  Zurückgabe  des  Guts
oder  wegen  Auslieferung  desselben  an  einen  anderen,  als  den  im
Frachtbriefe  bezeichneten  Empfänger“,  und  es  könnte  aus  der  besonderen
Hervorhebung  dieser  Anweisungen  e  contrario  gefolgert  werden,  als  habe  der  Ge¬
            
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