Art. 390. „Ausführt."
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nimmt, gleichviel welcher Transportmittel er sich bei der Ausführung bedient. Daher ¬
haftet die Beklagte für den Frachtführer, welchem sie das Gut übergab und
für die folgenden Frachtführer (Art. 401)."
Ebenso bleibt der Fluß- und Stromschiffer betreffs der von ihm übernommenen
Transporte für die ganze Dauer als Frachtführer verantwortlich, wenn er auch das
Schiff streckenweise durch Schleppdampfer, Pferde, Schlepper u. s. w. hat ziehen
lassen, also fremde Zugkraft zu diesem Zwecke gemiethet oder verwendet hat.
3. Umgekehrt macht aber das bloße Eigenthum, der Besitz von Transportmitteln ¬
nicht zum Frachtführer, wenn nicht mit denselben das Frachtgewerbe in
eigenem Namen betrieben wird. Das Preuß. Ober=Tribunal hat zwar in einem
Falle angenommen:
„Der Eigenthümer eines zum gewerbsmäßigen Transport von Gütern dienenden ¬
Stromschiffes ist als Kaufmann anzusehen."
Erkannt vom IV. Sen. des Preuß. Ober=Trib. unterm 3. März 1868, Str. Bd. 70 S. 131.
Indeß war in diesem Falle der Eigenthümer zugleich derjenige, welchem das
Schiff zum gewerbsmäßigen Transporte diente, und aus diesem letzteren
Grunde, nicht aber in seiner Eigenschaft als Eigenthümer ist er als Kaufmann bezw.
als Frachtführer erachtet worden. Vgl. auch die oben S. 30 mitgeth. Entsch. des
R.=O.=H.=G. Bd. VI. S. 396.
4. Ebensowenig ist das bloße Vermiethen, Hergeben, Leihen, Liefern ¬
2c. von Transportmitteln an einen Anderen zum Transporte, den dieser übernimmt ¬
und ausführt (Waggonleihgesellschaften, Wagen- Pferde-Verleiher rc.), als Betrieb ¬
des Frachtgewerbes anzusehen, vgl. Puchelt II. S. 347, Endemann S. 719
Anm. 1, und zwar selbst dann nicht, wenn der Vermiether die Thätigkeit seines
eigenen Fuhrknechts, seiner Schiffsleute u. s. w. mit vermiethet (v. Hahn II.
S. 412, 413). Letztere erscheinen dann lediglich als Organe und Gehülfen des
Miethers, welcher den Transport selbst ausführt (W. Koch S. 14, 15). Mit
Recht hat daher das Stadtgericht zu Berlin die Schadensersatzklage des Transportanten, ¬
welcher sich zum Zwecke des eigenen Transports zwei Rollwagen vom Verklagten ¬
gemiethet hatte, abgewiesen, weil der Vermiether nicht den Transport selbst
als Spediteur oder Frachtführer übernommen oder ausgeführt, sondern nur auf Bestellung ¬
des Klägers diesem das Fuhrwerk zum Transport geliefert habe.
Erkannt vom Stadtgericht zu Berlin unterm 5. März 1864, Centr.=Org. Bd. III. S. 54,
Busch, Arch. Bd. 3 S. 105, D. E.=Z. 1364 S. 143, W. Koch S. 15 Anm. 5.
Die Frage, ob nur eine Vermiethung von Transportmitteln oder ein wirkliches
Frachtgeschäft vorliegt, ist allerdings häufig schwer zu entscheiden. Es ist nach Lage
des konkreten Falles genau zu beachten, ob ein bloßes Hingeben der Zugkraft, der
Transportmittel und Organe, also lediglich eine Vermiethung von einfachen Dienstleistungen ¬
(opera-) an eine andere Person stattfindet, welche den Transport mit
dieser Hülfe selbst leitet und ausführt oder ob eine wirkliche Uebernahme des Transports, ¬
eine Ausführung in eigenem Namen (opus), der Abschluß eines Frachtvertrages ¬
im Rechtssinne derartig vereinbart wird, daß der andere Theil alsdann nur
noch als Absender erscheint (vgl oben S. 15). Frachtführer ist hiernach, wer den
Transport übernimmt und leitet, den Frachtsatz im Ganzen vereinbart, das Gut
in seine Gewahrsam empfängt und bei der Ankunft abliefert oder sich
in diesen Transportfunktionen in eigenem Namen vertreten läßt. Dies wird