Volltext : ¬Das deutsche Frachtrecht mit besonderer Berücksichtigung des Eisenbahnrechts (1)

Art.  390.  „Ausführt."
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nimmt,  gleichviel  welcher  Transportmittel  er  sich  bei  der  Ausführung  bedient.  Daher ¬
  haftet  die  Beklagte  für  den  Frachtführer,  welchem  sie  das  Gut  übergab  und
für  die  folgenden  Frachtführer  (Art.  401)."
Ebenso  bleibt  der  Fluß-  und  Stromschiffer  betreffs  der  von  ihm  übernommenen
Transporte  für  die  ganze  Dauer  als  Frachtführer  verantwortlich,  wenn  er  auch  das
Schiff  streckenweise  durch  Schleppdampfer,  Pferde,  Schlepper  u.  s.  w.  hat  ziehen
lassen,  also  fremde  Zugkraft  zu  diesem  Zwecke  gemiethet  oder  verwendet  hat.
3.  Umgekehrt  macht  aber  das  bloße  Eigenthum,  der  Besitz  von  Transportmitteln ¬
  nicht  zum  Frachtführer,  wenn  nicht  mit  denselben  das  Frachtgewerbe  in
eigenem  Namen  betrieben  wird.  Das  Preuß.  Ober=Tribunal  hat  zwar  in  einem
Falle  angenommen:
„Der  Eigenthümer  eines  zum  gewerbsmäßigen  Transport  von  Gütern  dienenden ¬
  Stromschiffes  ist  als  Kaufmann  anzusehen."
Erkannt  vom  IV.  Sen.  des  Preuß.  Ober=Trib.  unterm  3.  März  1868,  Str.  Bd.  70  S.  131.
Indeß  war  in  diesem  Falle  der  Eigenthümer  zugleich  derjenige,  welchem  das
Schiff  zum  gewerbsmäßigen  Transporte  diente,  und  aus  diesem  letzteren
Grunde,  nicht  aber  in  seiner  Eigenschaft  als  Eigenthümer  ist  er  als  Kaufmann  bezw.
als  Frachtführer  erachtet  worden.  Vgl.  auch  die  oben  S.  30  mitgeth.  Entsch.  des
R.=O.=H.=G.  Bd.  VI.  S.  396.
4.  Ebensowenig  ist  das  bloße  Vermiethen,  Hergeben,  Leihen,  Liefern ¬
  2c.  von  Transportmitteln  an  einen  Anderen  zum  Transporte,  den  dieser  übernimmt ¬
  und  ausführt  (Waggonleihgesellschaften,  Wagen-  Pferde-Verleiher  rc.),  als  Betrieb ¬
  des  Frachtgewerbes  anzusehen,  vgl.  Puchelt  II.  S.  347,  Endemann  S.  719
Anm.  1,  und  zwar  selbst  dann  nicht,  wenn  der  Vermiether  die  Thätigkeit  seines
eigenen  Fuhrknechts,  seiner  Schiffsleute  u.  s.  w.  mit  vermiethet  (v.  Hahn  II.
S.  412,  413).  Letztere  erscheinen  dann  lediglich  als  Organe  und  Gehülfen  des
Miethers,  welcher  den  Transport  selbst  ausführt  (W.  Koch  S.  14,  15).  Mit
Recht  hat  daher  das  Stadtgericht  zu  Berlin  die  Schadensersatzklage  des  Transportanten, ¬
  welcher  sich  zum  Zwecke  des  eigenen  Transports  zwei  Rollwagen  vom  Verklagten ¬
  gemiethet  hatte,  abgewiesen,  weil  der  Vermiether  nicht  den  Transport  selbst
als  Spediteur  oder  Frachtführer  übernommen  oder  ausgeführt,  sondern  nur  auf  Bestellung ¬
  des  Klägers  diesem  das  Fuhrwerk  zum  Transport  geliefert  habe.
Erkannt  vom  Stadtgericht  zu  Berlin  unterm  5.  März  1864,  Centr.=Org.  Bd.  III.  S.  54,
Busch,  Arch.  Bd.  3  S.  105,  D.  E.=Z.  1364  S.  143,  W.  Koch  S.  15  Anm.  5.
Die  Frage,  ob  nur  eine  Vermiethung  von  Transportmitteln  oder  ein  wirkliches
Frachtgeschäft  vorliegt,  ist  allerdings  häufig  schwer  zu  entscheiden.  Es  ist  nach  Lage
des  konkreten  Falles  genau  zu  beachten,  ob  ein  bloßes  Hingeben  der  Zugkraft,  der
Transportmittel  und  Organe,  also  lediglich  eine  Vermiethung  von  einfachen  Dienstleistungen ¬
  (opera-)  an  eine  andere  Person  stattfindet,  welche  den  Transport  mit
dieser  Hülfe  selbst  leitet  und  ausführt  oder  ob  eine  wirkliche  Uebernahme  des  Transports, ¬
  eine  Ausführung  in  eigenem  Namen  (opus),  der  Abschluß  eines  Frachtvertrages ¬
  im  Rechtssinne  derartig  vereinbart  wird,  daß  der  andere  Theil  alsdann  nur
noch  als  Absender  erscheint  (vgl  oben  S.  15).  Frachtführer  ist  hiernach,  wer  den
Transport  übernimmt  und  leitet,  den  Frachtsatz  im  Ganzen  vereinbart,  das  Gut
in  seine  Gewahrsam  empfängt  und  bei  der  Ankunft  abliefert  oder  sich
in  diesen  Transportfunktionen  in  eigenem  Namen  vertreten  läßt.  Dies  wird
            
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