Art. 390. „Ausführt."
33
Selbstverrichtung der einzelnen Transporthandlungen besteht, sie kann auch durch
Andere, durch Stellvertreter, Bevollmächtigte, Prokuristen, Gehülfen u. s. w. geschehen ¬
(s. Art. 400). Frachtführer ist daher auch der Bevormundete, dessen Gewerbe ¬
durch den Vormund oder einen Prokuristen geleitet wird, ferner die juristische
Person, die Aktiengesellschaft, z. B. Eisenbahn- Dampfschiffgesellschaft, deren Frachtgeschäfte ¬
ein Vorstand (Direktion) abschließt, ausführt, der Eisenbahnfiskus, der Postsiskus ¬
u. s. w. (Vgl. oben S. 6—9.
Vg'. Goldschmidt I. 1. S. 332, Puchelt I. S. 16, v. Hahn I. S. 20, II. S. 415,
Endemann S. 719 Anm. 1, S. 728, Keyßner S. 46.
2. Es ist ferner nicht erforderlich, daß sich der Frachtführer der eigenen
Organe, Leute und Transportmittel bedient, er kann auch fremde Organe, ¬
Transportkräfte und Mittel für sich verwenden (Art. 401 Unter-, ZwischenAfterfrachtführer), ¬
wenn nur die Ausführung in seinem eigenen Namen erfolgt. „Er
darf unter dieser Voraussetzung die zum Transporte nothwendigen Handlungen ihrem
ganzen Umfange nach von anderen Personen vornehmen lassen, und dies gilt nicht
nur vom einzelnen Falle, sondern auch vom gewerbemäßigen Betriebe. Es kann
Jemand Frachtführer sein, der keinen einzigen Frachtwagen besitzt, der s. g. entrepreneur ¬
de roulage ist Frachtführer." (v. Hahn II. S. 415, Anschütz III.
S. 426.)
Daher ist die Post betreffs aller von ihr übernommenen Posttransporte Frachtführerin, ¬
wenn sie sich auch für ihre Wagen der Traktion (Zugkraft) der Eisenbahnen ¬
bedient bezw. die letzteren durch Gesetz oder Miethsverträge verpflichtet sind,
ihr die Transportmittel zu stellen. (Keyßner S. 436 Nr. 7.)
Aus gleichem Grunde hat das R.-O.-H.=G. angenommen:
Die Norddeutsche Packetbeförderungsgesellschaft ist begrifflich
als Frachtführer anzusehen.
Erkannt vom II. Sen. des R.=O.=H.=G. unterm 22. Februar 1873, Entsch. Bd. 9. S. 89.
Aus den Gründen: „Nach der thatsächlichen Feststellung des vorigen Richters ¬
war der Zweck des Unternehmens der Beklagten die Vermittelung des seither
von der Post ausschließlich beanspruchten Packetverkehrs innerhalb des Norddeutschen
Bundesgebietes, und es ist das verlorene Kollo unter der Adresse der Agentur
der Beklagten in Mannheim mit ihrem eigenen Packetwagen auf der Berlin-Potsdam=Magdeburger ¬
Eisenbahn von Berlin aus abgesandt, in Kreiensen wiederum
ihrer eigenen Agentur zum Weitertransport überwiesen, für die Uebernahme des
Transports von Berlin nach Mannheim auch von Berlin aus ein im Ganzen bestimmter ¬
Frachtsatz vereinbart worden. Beklagter ist also hinsichtlich des Packetverkehrs ¬
zum Publikum im Wesentlichen in dasselbe Rechtsverhältniß getreten, in welchem
die Post zu dem Publikum steht. Der vorige Richter hat dasselbe als Frachtvertrag
aufgefaßt und er hat die Haftung der Beklagten demgemäß nach den Grundsätzen
über die Haftung des Frachtführers bestimmt. Die Beklagte ist nun in der
That nach jenen thatsächlichen Feststellungen Frachtführerin, und es steht dieser
Annahme nicht entgegen, daß Beklagte nicht auf der ganzen Strecke den Transport
selbst, d. h. durch ihre Leute besorgt, vielmehr mit der Eisenbahn Frachtverträge
geschlossen hat. Denn es kann Jemand Frachtführer sein, ohne selbst oder durch
seine Leute den Transport auszuführen, vielmehr genügt es zum Begriffe des Frachtgeschäfts, ¬
daß Jemand den Transport gegen bestimmte Frachtsätze gewerbemäßig überEger, ¬
Deutsches Frachtrecht.