Volltext : ¬Das deutsche Frachtrecht mit besonderer Berücksichtigung des Eisenbahnrechts (1)

Art.  390.  „Ausführt."
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Selbstverrichtung  der  einzelnen  Transporthandlungen  besteht,  sie  kann  auch  durch
Andere,  durch  Stellvertreter,  Bevollmächtigte,  Prokuristen,  Gehülfen  u.  s.  w.  geschehen ¬
  (s.  Art.  400).  Frachtführer  ist  daher  auch  der  Bevormundete,  dessen  Gewerbe ¬
  durch  den  Vormund  oder  einen  Prokuristen  geleitet  wird,  ferner  die  juristische
Person,  die  Aktiengesellschaft,  z.  B.  Eisenbahn-  Dampfschiffgesellschaft,  deren  Frachtgeschäfte ¬
  ein  Vorstand  (Direktion)  abschließt,  ausführt,  der  Eisenbahnfiskus,  der  Postsiskus ¬
  u.  s.  w.  (Vgl.  oben  S.  6—9.
Vg'.  Goldschmidt  I.  1.  S.  332,  Puchelt  I.  S.  16,  v.  Hahn  I.  S.  20,  II.  S.  415,
Endemann  S.  719  Anm.  1,  S.  728,  Keyßner  S.  46.
2.  Es  ist  ferner  nicht  erforderlich,  daß  sich  der  Frachtführer  der  eigenen
Organe,  Leute  und  Transportmittel  bedient,  er  kann  auch  fremde  Organe, ¬
  Transportkräfte  und  Mittel  für  sich  verwenden  (Art.  401  Unter-,  ZwischenAfterfrachtführer), ¬
  wenn  nur  die  Ausführung  in  seinem  eigenen  Namen  erfolgt.  „Er
darf  unter  dieser  Voraussetzung  die  zum  Transporte  nothwendigen  Handlungen  ihrem
ganzen  Umfange  nach  von  anderen  Personen  vornehmen  lassen,  und  dies  gilt  nicht
nur  vom  einzelnen  Falle,  sondern  auch  vom  gewerbemäßigen  Betriebe.  Es  kann
Jemand  Frachtführer  sein,  der  keinen  einzigen  Frachtwagen  besitzt,  der  s.  g.  entrepreneur ¬
  de  roulage  ist  Frachtführer."  (v.  Hahn  II.  S.  415,  Anschütz  III.
S.  426.)
Daher  ist  die  Post  betreffs  aller  von  ihr  übernommenen  Posttransporte  Frachtführerin, ¬
  wenn  sie  sich  auch  für  ihre  Wagen  der  Traktion  (Zugkraft)  der  Eisenbahnen ¬
  bedient  bezw.  die  letzteren  durch  Gesetz  oder  Miethsverträge  verpflichtet  sind,
ihr  die  Transportmittel  zu  stellen.  (Keyßner  S.  436  Nr.  7.)
Aus  gleichem  Grunde  hat  das  R.-O.-H.=G.  angenommen:
Die  Norddeutsche  Packetbeförderungsgesellschaft  ist  begrifflich
als  Frachtführer  anzusehen.
Erkannt  vom  II.  Sen.  des  R.=O.=H.=G.  unterm  22.  Februar  1873,  Entsch.  Bd.  9.  S.  89.
Aus  den  Gründen:  „Nach  der  thatsächlichen  Feststellung  des  vorigen  Richters ¬
  war  der  Zweck  des  Unternehmens  der  Beklagten  die  Vermittelung  des  seither
von  der  Post  ausschließlich  beanspruchten  Packetverkehrs  innerhalb  des  Norddeutschen
Bundesgebietes,  und  es  ist  das  verlorene  Kollo  unter  der  Adresse  der  Agentur
der  Beklagten  in  Mannheim  mit  ihrem  eigenen  Packetwagen  auf  der  Berlin-Potsdam=Magdeburger ¬
  Eisenbahn  von  Berlin  aus  abgesandt,  in  Kreiensen  wiederum
ihrer  eigenen  Agentur  zum  Weitertransport  überwiesen,  für  die  Uebernahme  des
Transports  von  Berlin  nach  Mannheim  auch  von  Berlin  aus  ein  im  Ganzen  bestimmter ¬
  Frachtsatz  vereinbart  worden.  Beklagter  ist  also  hinsichtlich  des  Packetverkehrs ¬
  zum  Publikum  im  Wesentlichen  in  dasselbe  Rechtsverhältniß  getreten,  in  welchem
die  Post  zu  dem  Publikum  steht.  Der  vorige  Richter  hat  dasselbe  als  Frachtvertrag
aufgefaßt  und  er  hat  die  Haftung  der  Beklagten  demgemäß  nach  den  Grundsätzen
über  die  Haftung  des  Frachtführers  bestimmt.  Die  Beklagte  ist  nun  in  der
That  nach  jenen  thatsächlichen  Feststellungen  Frachtführerin,  und  es  steht  dieser
Annahme  nicht  entgegen,  daß  Beklagte  nicht  auf  der  ganzen  Strecke  den  Transport
selbst,  d.  h.  durch  ihre  Leute  besorgt,  vielmehr  mit  der  Eisenbahn  Frachtverträge
geschlossen  hat.  Denn  es  kann  Jemand  Frachtführer  sein,  ohne  selbst  oder  durch
seine  Leute  den  Transport  auszuführen,  vielmehr  genügt  es  zum  Begriffe  des  Frachtgeschäfts, ¬
  daß  Jemand  den  Transport  gegen  bestimmte  Frachtsätze  gewerbemäßig  überEger, ¬
  Deutsches  Frachtrecht.
            
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