Volltext : ¬Das deutsche Frachtrecht mit besonderer Berücksichtigung des Eisenbahnrechts (1)

Art.  390.  „Zu  Lande  oder  auf  Flüssen  und  Binnengewässern."
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gung  rc.  bereits  in  Empfang  genommener  Güter  (s.  g.  Seeprotest)  für  die  Stromschifffahrt ¬
  nicht.  Auf  diese  findet  vielmehr  nur  Art.  408  (395,  396,  407)  H.=G.=B.
über  den  Binnenfrachtverkehr  Anwendung."
Erkannt  vom  I.  Sen.  des  R.=O.-H.=G.  unterm  29.  April  1873,  Entsch.  Bd.  9  S.  438.
„Hat  der  Eigenthümer  eines  zum  gewerbsmäßigen  Transport  von  Gütern  dienenden ¬
  Stromschiffes  —  welcher  als  Kaufmann  anzusehen  ist  —  dem  Führer  desselben ¬
  eine  derart  selbstständige  Stellung  verliehen,  daß  er  nicht  blos  mechanische,
sondern  technische  Dienste  zu  leisten  und  ferner  zur  Ausführung  und  Sicherung  des
Transports  mit  Dritten  Rechtsgeschäfte  einzugehen  hat,  so  ist  er  nicht  als  Gesinde,
sondern  als  Handlungsbevollmächtigter  des  Schiffseigners  anzusehen  und
seine  rechtliche  Stellung,  insbesondere  sein  Gehaltanspruch  nach  den  Vorschriften  des
ersten  Buches  des  H.=G.=B.  über  Handlungsgehülfen  Art.  57  ff.  zu  beurtheilen.
Das  ganze  fünfte  Buch  des  H.=G.=B.  handelt  nur  vom  Seehandel  und
läßt  keine  Ausdehnung  auf  die  Rechtsverhältnisse  der  Stromschifffahrt ¬
  zu.
Erkanut  vom  IV.  Sen.  des  Preuß.  Ober=Trib.  unterm  3.  März  1868,  Str.  Bd.  70  S.  131.
Darüber  aber,  ob  der  Steuermann  eines  Stromfahrzeuges  eine  derartige  selbstständige ¬
  Stellung  bekleidet,  ob  er  nur  eine  technische  Funktion  (Leitung  des  Schiffsgefäßes) ¬
  oder  auch  eine  gewerbliche,  die  Leitung  des  Frachtgeschäfts  im  Namen
des  Schiffseigenthümers  hat  und  als  dessen  Bevollmächtigter  im  Frachtgewerbe  anzusehen ¬
  ist,  entscheiden  zumeist  die  Handelsgebräuche.  „Denn  die  Rechtsstellung  eines
Stromsteuermannes  ist  weder  gesetzlich  bestimmt,  noch  rechtlich  feststehend  und
keineswegs  nach  den  Vorschriften  über  den  Seeschiffer  zu  beurtheilen." ¬

Erkannt  vom  I.  Sen.  des  R.=O.=H.=G.  unterm  12.  März  1872,  Entsch.  Bd.  5  S.  273.
Die  Frage,  ob  nicht  wenigstens  das  seerechtliche  Versicherungsrecht  analog
auf  die  Versicherungen  gegen  die  Gefahren  der  Binnenschifffahrt  angewendet  werden
darf,  ist  vom  R.-O.-H.-G.  zwar  noch  nicht  entschieden,  aber  nach  dem  von  diesem
Gerichtshofe  bisher  festgehaltenen  Prinzipe  wohl  gleichfalls  zu  verneinen.  (Das
O.=H.=G.  zu  Mannheim  hat  diese  Frage  bejaht.  Bad.  Ann.  Bd.  37  S.  27,  145.
Vgl.  Puchelt  II.  S.  13.)
Ebenso  ist  die  Frage,  ob  die  Anwendung  der  vom  Konossemente  des  Seeschiffers ¬
  geltenden  Grundsätze  auf  die  Ladescheine  des  Binnenverkehrs  zulässig  ist,
vom  R.=O.-H.=G.  (Bd.  8  S.  414)  unentschieden  gelassen  und  auf  die  kontroverse
Literatur  hingewiesen:  für  die  Anwendung:  Goldschmidt,  Handb.  S.  666,  686,
760  f.,  Hillig  S.  52,  Gad  S.  300,  Bluntschli=Dahn,  D.  Privatr.  §  159,
Seufferts  Arch.  XV.  Nr.  49,  Central=Org.  N.  F.  Bd.  1  S.  517,  III.  S.  368,
Hamburg.  Hand.=Ger.-Ztg.  1868  Nr.  238,  1869  Nr.  209,  1870  Nr.  261;  dagegen: ¬
  v.  Hahn  II.  S.  501,  502,  C.  F.  Koch  u.  Makower,  Kom.  zu  Art.  415,
Str.  Arch.  Bd.  68  S.  174  f.,  Busch,  Arch.  Bd.  9  S.  270  ff.
Ausnahmsweise  können  nach  der  Annahme  des  R.=O.=H.=G.  seerechtliche  Bestimmungen ¬
  auf  den  Binnentransport  Anwendung  finden,  wenn  festgestellt  wird,
daß  dies  unter  den  Parteien  vereinbart  bezw.  beabsichtigt  war.  So  ist  in  einem
Einzelfalle  angenommen:  „Art.  401  D.  H.=G.=B.  bezieht  sich  zwar  lediglich  auf
Binnenfrachtführer  und  ist  nicht  anwendbar,  wenn  auf  den  Seeschiffer  ein  Binnenfrachtführer ¬
  folgt  und  von  letzterem  nicht  die  Erfüllung  des  eigenen  Frachtver¬
            
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