Art. 390. „Zu Lande oder auf Flüssen und Binnengewässern."
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gung rc. bereits in Empfang genommener Güter (s. g. Seeprotest) für die Stromschifffahrt ¬
nicht. Auf diese findet vielmehr nur Art. 408 (395, 396, 407) H.=G.=B.
über den Binnenfrachtverkehr Anwendung."
Erkannt vom I. Sen. des R.=O.-H.=G. unterm 29. April 1873, Entsch. Bd. 9 S. 438.
„Hat der Eigenthümer eines zum gewerbsmäßigen Transport von Gütern dienenden ¬
Stromschiffes — welcher als Kaufmann anzusehen ist — dem Führer desselben ¬
eine derart selbstständige Stellung verliehen, daß er nicht blos mechanische,
sondern technische Dienste zu leisten und ferner zur Ausführung und Sicherung des
Transports mit Dritten Rechtsgeschäfte einzugehen hat, so ist er nicht als Gesinde,
sondern als Handlungsbevollmächtigter des Schiffseigners anzusehen und
seine rechtliche Stellung, insbesondere sein Gehaltanspruch nach den Vorschriften des
ersten Buches des H.=G.=B. über Handlungsgehülfen Art. 57 ff. zu beurtheilen.
Das ganze fünfte Buch des H.=G.=B. handelt nur vom Seehandel und
läßt keine Ausdehnung auf die Rechtsverhältnisse der Stromschifffahrt ¬
zu.
Erkanut vom IV. Sen. des Preuß. Ober=Trib. unterm 3. März 1868, Str. Bd. 70 S. 131.
Darüber aber, ob der Steuermann eines Stromfahrzeuges eine derartige selbstständige ¬
Stellung bekleidet, ob er nur eine technische Funktion (Leitung des Schiffsgefäßes) ¬
oder auch eine gewerbliche, die Leitung des Frachtgeschäfts im Namen
des Schiffseigenthümers hat und als dessen Bevollmächtigter im Frachtgewerbe anzusehen ¬
ist, entscheiden zumeist die Handelsgebräuche. „Denn die Rechtsstellung eines
Stromsteuermannes ist weder gesetzlich bestimmt, noch rechtlich feststehend und
keineswegs nach den Vorschriften über den Seeschiffer zu beurtheilen." ¬
Erkannt vom I. Sen. des R.=O.=H.=G. unterm 12. März 1872, Entsch. Bd. 5 S. 273.
Die Frage, ob nicht wenigstens das seerechtliche Versicherungsrecht analog
auf die Versicherungen gegen die Gefahren der Binnenschifffahrt angewendet werden
darf, ist vom R.-O.-H.-G. zwar noch nicht entschieden, aber nach dem von diesem
Gerichtshofe bisher festgehaltenen Prinzipe wohl gleichfalls zu verneinen. (Das
O.=H.=G. zu Mannheim hat diese Frage bejaht. Bad. Ann. Bd. 37 S. 27, 145.
Vgl. Puchelt II. S. 13.)
Ebenso ist die Frage, ob die Anwendung der vom Konossemente des Seeschiffers ¬
geltenden Grundsätze auf die Ladescheine des Binnenverkehrs zulässig ist,
vom R.=O.-H.=G. (Bd. 8 S. 414) unentschieden gelassen und auf die kontroverse
Literatur hingewiesen: für die Anwendung: Goldschmidt, Handb. S. 666, 686,
760 f., Hillig S. 52, Gad S. 300, Bluntschli=Dahn, D. Privatr. § 159,
Seufferts Arch. XV. Nr. 49, Central=Org. N. F. Bd. 1 S. 517, III. S. 368,
Hamburg. Hand.=Ger.-Ztg. 1868 Nr. 238, 1869 Nr. 209, 1870 Nr. 261; dagegen: ¬
v. Hahn II. S. 501, 502, C. F. Koch u. Makower, Kom. zu Art. 415,
Str. Arch. Bd. 68 S. 174 f., Busch, Arch. Bd. 9 S. 270 ff.
Ausnahmsweise können nach der Annahme des R.=O.=H.=G. seerechtliche Bestimmungen ¬
auf den Binnentransport Anwendung finden, wenn festgestellt wird,
daß dies unter den Parteien vereinbart bezw. beabsichtigt war. So ist in einem
Einzelfalle angenommen: „Art. 401 D. H.=G.=B. bezieht sich zwar lediglich auf
Binnenfrachtführer und ist nicht anwendbar, wenn auf den Seeschiffer ein Binnenfrachtführer ¬
folgt und von letzterem nicht die Erfüllung des eigenen Frachtver¬