Art. 400. „§ 63 Eisenbahn-Betriebs-Reglement."
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läßt aber das Regreßrecht des Frachtführers an Dritte gänzlich unberührt (vgl.
auch die Motive zum Preuß. Entw. des H.=G.=B. S. 166).
III. Die Frage endlich:
ob durch den Frachtvertrag die Bestimmung des Art. 400 abgeändert,
d. h. die Haftung des Frachtführers beschränkt oder aufgehoben werden
darf?
ist für den gewöhnlichen Frachtführer — wie bei Art. 395,s. S. 206
zu bejahen, abgesehen von eigenem dolus oder eigener culpa, wofür die Haftung ¬
nach allgemeinen Rechtsregeln vertragsmäßig nicht abgelehnt werden darf
(Goldschmidt, Zeitschr. Bd 4 S. 580 f., 642, 645). Die Haftung für den
dolus oder die culpa seiner Leute 2c. durch den Vertrag abzulehnen, ist dem
gewöhnlichen Frachtführer gestattet (vgl. Puchelt, Zeitschr. f. franz. Civil=R. Bd. 4
S. 97—102 und Komment. II. S. 373). Dagegen dürfen die Eisenbahnen
gemäß Art. 423 H.=G.=B. die Haftpflicht für ihre Leute weder aufheben, noch beschränken, ¬
außer insoweit dies durch die Art. 424 f. zugelassen ist (vgl. Art. 429
und §§ 62, 67 Betr.=Regl., ferner Keyßner S. 452 Nr. 2 und Kuhn bei Busch
Bd. 6 S. 369).
71) § 63. Eisenbahn=Betriebs=Reglement.
§ 63 des Betriebs=Reglements ist nach den Beschlüssen der Generalversammzu ¬
Hamburg (1860) und Köln in die Vereins-Güter-Reglements von 1862
lung
und 1865 (§ 18) aufgenommen und aus diesen unverändert in die Reglements von
1870 und 1874 übergegangen. § 63 entspricht bis auf die selbstverständliche Abänderung
des Wortes „Frachtführel in „Eisenbahn" wörtlich dem Art. 400 des D. H.=G.=B.,
so daß lediglich auf die vorstehenden Erläuterungen zu diesem Artikel (Anm. 66--70)
verwiesen werden kann. Ueber die Frage, ob und inwieweit vertragsmäßig die Bestimmung ¬
des § 63 abgeändert werden darf, s. vorstehend sub III.
72) Art. 24 des Uebereinkommens.
Auch Art. 24 des Uebereinkommens ist unverändert aus dem Uebereinkommen
vom 1. März 1865 (Art. 14) beibehalten. Art. 400 H.=G.=B. bezw. § 63 des
Betr.=Regl. regelt nur die Haftung der Eisenbahnen gegenüber den mit ihnen im
Frachtvertragsverhältnisse stehenden Absendern bezw. Empfängern, läßt aber
die Haftung der Bahnen unter einander aus Handlungen ihrer LLeute gänzlich
unberührt (s. oben S. 390). Ob und inwieweit also z. B. bei gemeinschaftlichem
(Verbands-, Durchgangs- rc.) Verkehre eine Eisenbahn, welche durch die Leute einer
anderen Eisenbahn geschädigt ist, diese letztere verantwortlich machen kann, ist nach
den maßgebenden Landesrechten zu beurtheilen. Um nun bei der Verschiedenheit ¬
der Landesrechte über die Grundsätze der Haftung des Dienstherrn für seine
Leute (vgl. oben Anm. 66 S. 371) Streitigkeiten der Vereinsverwaltungen zu vermeiden, ¬
erkennen nach Art. 24 des Uebereinkommens die Vereinsverwaltungen den
im § 63 des Betriebs=Reglements ausgesprochenen Grundsatz „der Haftung für ihre
Leute" auch in Beziehung auf die Verhältnisse unter sich als maßgebend an, jedoch
nur insoweit, wie dieser Grundsatz in jedem konkreten Streitfalle
nach den betreffenden Landesgesetzen angenommen wird. In diesem
Umfange muß also jede Verwaltung kulpose Handlungen rc. ihrer Leute auch anderen