Volltext : ¬Das deutsche Frachtrecht mit besonderer Berücksichtigung des Eisenbahnrechts (1)

Art.  400.  „§  63  Eisenbahn-Betriebs-Reglement."
391
läßt  aber  das  Regreßrecht  des  Frachtführers  an  Dritte  gänzlich  unberührt  (vgl.
auch  die  Motive  zum  Preuß.  Entw.  des  H.=G.=B.  S.  166).
III.  Die  Frage  endlich:
ob  durch  den  Frachtvertrag  die  Bestimmung  des  Art.  400  abgeändert,
d.  h.  die  Haftung  des  Frachtführers  beschränkt  oder  aufgehoben  werden
darf?
ist  für  den  gewöhnlichen  Frachtführer  —  wie  bei  Art.  395,s.  S.  206
zu  bejahen,  abgesehen  von  eigenem  dolus  oder  eigener  culpa,  wofür  die  Haftung ¬
  nach  allgemeinen  Rechtsregeln  vertragsmäßig  nicht  abgelehnt  werden  darf
(Goldschmidt,  Zeitschr.  Bd  4  S.  580  f.,  642,  645).  Die  Haftung  für  den
dolus  oder  die  culpa  seiner  Leute  2c.  durch  den  Vertrag  abzulehnen,  ist  dem
gewöhnlichen  Frachtführer  gestattet  (vgl.  Puchelt,  Zeitschr.  f.  franz.  Civil=R.  Bd.  4
S.  97—102  und  Komment.  II.  S.  373).  Dagegen  dürfen  die  Eisenbahnen
gemäß  Art.  423  H.=G.=B.  die  Haftpflicht  für  ihre  Leute  weder  aufheben,  noch  beschränken, ¬
  außer  insoweit  dies  durch  die  Art.  424  f.  zugelassen  ist  (vgl.  Art.  429
und  §§  62,  67  Betr.=Regl.,  ferner  Keyßner  S.  452  Nr.  2  und  Kuhn  bei  Busch
Bd.  6  S.  369).
71)  §  63.  Eisenbahn=Betriebs=Reglement.
§  63  des  Betriebs=Reglements  ist  nach  den  Beschlüssen  der  Generalversammzu ¬
  Hamburg  (1860)  und  Köln  in  die  Vereins-Güter-Reglements  von  1862
lung
und  1865  (§  18)  aufgenommen  und  aus  diesen  unverändert  in  die  Reglements  von
1870  und  1874  übergegangen.  §  63  entspricht  bis  auf  die  selbstverständliche  Abänderung
  des  Wortes  „Frachtführel  in  „Eisenbahn"  wörtlich  dem  Art.  400  des  D.  H.=G.=B.,
so  daß  lediglich  auf  die  vorstehenden  Erläuterungen  zu  diesem  Artikel  (Anm.  66--70)
verwiesen  werden  kann.  Ueber  die  Frage,  ob  und  inwieweit  vertragsmäßig  die  Bestimmung ¬
  des  §  63  abgeändert  werden  darf,  s.  vorstehend  sub  III.
72)  Art.  24  des  Uebereinkommens.
Auch  Art.  24  des  Uebereinkommens  ist  unverändert  aus  dem  Uebereinkommen
vom  1.  März  1865  (Art.  14)  beibehalten.  Art.  400  H.=G.=B.  bezw.  §  63  des
Betr.=Regl.  regelt  nur  die  Haftung  der  Eisenbahnen  gegenüber  den  mit  ihnen  im
Frachtvertragsverhältnisse  stehenden  Absendern  bezw.  Empfängern,  läßt  aber
die  Haftung  der  Bahnen  unter  einander  aus  Handlungen  ihrer  LLeute  gänzlich
unberührt  (s.  oben  S.  390).  Ob  und  inwieweit  also  z.  B.  bei  gemeinschaftlichem
(Verbands-,  Durchgangs-  rc.)  Verkehre  eine  Eisenbahn,  welche  durch  die  Leute  einer
anderen  Eisenbahn  geschädigt  ist,  diese  letztere  verantwortlich  machen  kann,  ist  nach
den  maßgebenden  Landesrechten  zu  beurtheilen.  Um  nun  bei  der  Verschiedenheit ¬
  der  Landesrechte  über  die  Grundsätze  der  Haftung  des  Dienstherrn  für  seine
Leute  (vgl.  oben  Anm.  66  S.  371)  Streitigkeiten  der  Vereinsverwaltungen  zu  vermeiden, ¬
  erkennen  nach  Art.  24  des  Uebereinkommens  die  Vereinsverwaltungen  den
im  §  63  des  Betriebs=Reglements  ausgesprochenen  Grundsatz  „der  Haftung  für  ihre
Leute"  auch  in  Beziehung  auf  die  Verhältnisse  unter  sich  als  maßgebend  an,  jedoch
nur  insoweit,  wie  dieser  Grundsatz  in  jedem  konkreten  Streitfalle
nach  den  betreffenden  Landesgesetzen  angenommen  wird.  In  diesem
Umfange  muß  also  jede  Verwaltung  kulpose  Handlungen  rc.  ihrer  Leute  auch  anderen
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer