II. Buch. Recht der Schuldverhältnisse. Kap. V.
584
a) Die Anweisung bewirkt, wenn sie dem Empfänger ausgehändigt
ist — nicht wenn sie ohne Willen des Anweisenden in dessen Besitz
gelangt ist, — für diesen die Ermächtigung, nicht die Verpflichtung,
sie dem Angewiesenen vorzulegen. Der Angewiesene ist ermächtigt, nicht
verpflichtet, die Anweisung zu honoriren (sei es durch Annahme vor
dem Leistungstermin, sei es durch Zahlung an demselben), zur Honorirung ¬
ist er auch dann nicht verpfl ichtet, wenn er Schuldner des Anweisenden ¬
ist, § 787 Abs. 2.1) Eine solche Verpflichtung kann nur aus
einem speziellen Rechtsverhältnisse erwachsen. Wohl aber ist der Anweisungsempfänger ¬
nach § 789 verpflichtet, wenn der Angewiesene die
Annahme der Anweisung verweigert oder er selbst die Anweisung nicht
geltend machen kann oder will, dies dem Anweisenden unverzüglich anzuzeigen, ¬
damit dieser danach Verfügung treffen kann. (Dies geschieht
sehr häufig bei Kreditbriefen.)?
—
Ein Regreß mangels Annahme wird
im Gegensatz zum
Wechsel — durch die Anweisung für sich allein nicht begründet. (So schon
das R.O.H.G. Bd. 13 S. 313.) „Ob der Anweisende auch einen Regreß ¬
mangels Annahme gegen ihn hat, hängt bedinglich von dem besonderen ¬
Rechtsverhältniß zwischen beiden ab, das der Anweisung zu
73)
Grunde liegt.
Der Anweisende kann die Anweisung gegenüber dem Angewiesenen
widerrufen, bis sie angenommen oder die Leistung geschehen ist, § 790.
Es folgt dies aus dem Ermächtigungscharakter und gilt auch, wenn
er dadurch eine Pflicht gegenüber dem Anweisungsempfänger verletzt.
Dagegen erlischt die Anweisung nach § 791 nicht durch Tod eines Betheiligten ¬
oder Untergang seiner Geschäftsfähigkeit.*) (Anders nach der
früheren Mandatstheorie.)
b) Die Annahme der Anweisung ist nicht nothwendig, wie bei
dem Wechsel. Für sie ist eine verschärfte Schriftform, Vermerk auf der
Anweisung selbst vorgeschrieben, § 784 Abs. 2.
Die übliche Form ist „Angenommen" oder auch ein bloßer Name;
(so durch die Post bei der Postanweisung) wird sie schon im Voroft ¬
*) Das Gesetz sagt „nicht schon deshalb, weil er Schuldner ist". Besondere
Verpflichtungsgründe sind auch in diesem Falle nicht ausgeschlossen.
2) Insoweit liegt in der Entgegennahme der Empfangsermächtigung allerdings
eine Auftragsübernahme.
auch
3) Vorbereitungsheft.
*) Der Grundgedanke dieses Rechtssatzes ließe sich auch auf das Kreditmandat
anwenden.