Volltext : Vorträge über das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1)

II.  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.  Kap.  V.
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a)  Die  Anweisung  bewirkt,  wenn  sie  dem  Empfänger  ausgehändigt
ist  —  nicht  wenn  sie  ohne  Willen  des  Anweisenden  in  dessen  Besitz
gelangt  ist,  —  für  diesen  die  Ermächtigung,  nicht  die  Verpflichtung,
sie  dem  Angewiesenen  vorzulegen.  Der  Angewiesene  ist  ermächtigt,  nicht
verpflichtet,  die  Anweisung  zu  honoriren  (sei  es  durch  Annahme  vor
dem  Leistungstermin,  sei  es  durch  Zahlung  an  demselben),  zur  Honorirung ¬
  ist  er  auch  dann  nicht  verpfl  ichtet,  wenn  er  Schuldner  des  Anweisenden ¬
  ist,  §  787  Abs.  2.1)  Eine  solche  Verpflichtung  kann  nur  aus
einem  speziellen  Rechtsverhältnisse  erwachsen.  Wohl  aber  ist  der  Anweisungsempfänger ¬
  nach  §  789  verpflichtet,  wenn  der  Angewiesene  die
Annahme  der  Anweisung  verweigert  oder  er  selbst  die  Anweisung  nicht
geltend  machen  kann  oder  will,  dies  dem  Anweisenden  unverzüglich  anzuzeigen, ¬
  damit  dieser  danach  Verfügung  treffen  kann.  (Dies  geschieht
sehr  häufig  bei  Kreditbriefen.)?
—
Ein  Regreß  mangels  Annahme  wird
im  Gegensatz  zum
Wechsel  —  durch  die  Anweisung  für  sich  allein  nicht  begründet.  (So  schon
das  R.O.H.G.  Bd.  13  S.  313.)  „Ob  der  Anweisende  auch  einen  Regreß ¬
  mangels  Annahme  gegen  ihn  hat,  hängt  bedinglich  von  dem  besonderen ¬
  Rechtsverhältniß  zwischen  beiden  ab,  das  der  Anweisung  zu
73)
Grunde  liegt.
Der  Anweisende  kann  die  Anweisung  gegenüber  dem  Angewiesenen
widerrufen,  bis  sie  angenommen  oder  die  Leistung  geschehen  ist,  §  790.
Es  folgt  dies  aus  dem  Ermächtigungscharakter  und  gilt  auch,  wenn
er  dadurch  eine  Pflicht  gegenüber  dem  Anweisungsempfänger  verletzt.
Dagegen  erlischt  die  Anweisung  nach  §  791  nicht  durch  Tod  eines  Betheiligten ¬
  oder  Untergang  seiner  Geschäftsfähigkeit.*)  (Anders  nach  der
früheren  Mandatstheorie.)
b)  Die  Annahme  der  Anweisung  ist  nicht  nothwendig,  wie  bei
dem  Wechsel.  Für  sie  ist  eine  verschärfte  Schriftform,  Vermerk  auf  der
Anweisung  selbst  vorgeschrieben,  §  784  Abs.  2.
Die  übliche  Form  ist  „Angenommen"  oder  auch  ein  bloßer  Name;
(so  durch  die  Post  bei  der  Postanweisung)  wird  sie  schon  im  Voroft ¬

*)  Das  Gesetz  sagt  „nicht  schon  deshalb,  weil  er  Schuldner  ist".  Besondere
Verpflichtungsgründe  sind  auch  in  diesem  Falle  nicht  ausgeschlossen.
2)  Insoweit  liegt  in  der  Entgegennahme  der  Empfangsermächtigung  allerdings
eine  Auftragsübernahme.
auch
3)  Vorbereitungsheft.
*)  Der  Grundgedanke  dieses  Rechtssatzes  ließe  sich  auch  auf  das  Kreditmandat
anwenden.
            
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