Metadaten : Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 46 = 2.F. 10 (1904))

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HanS Reichel,

wenn es sich um einen befristeten Anspruch handelt. Ein
Beispiel dieser Art bieten Turnau-Förster, Bd. 1 S. 172.
2) Löschung auf Grund vollstreckbarer Entscheidung.
Die Löschung einer V. kann im Wege Einstweiliger
Verfügung nicht erwirkt werden. Der Erlaß einer solchen Einst-
weiligen Verfügung ist vom Arrestrichter abzulehnen. Nicht
einmal eine V. auf Löschung der V. ist zulässig; solche gibt
es überhaupt nicht.
Ist die Eintragung der V. erfolgt auf Grund Einst-
weiliger Verfügung, so ist die D. auf den einseitigen Antrag
des Betroffenen zu löschen, sobald die Einstweilige Verfügung
durch vollstreckbare Entscheidung aufgehoben worden ist (§ 25
G.B.O.). Diese Bestimmung lehnt sich an das preußische
Muster an (vergl. § 19 Preuß. Ausführungsgesetzes zur C.P.O.
vom 24. März 1879).
Die bezeichnete vollstreckbare Entscheidung kann nur vom
Gerichte der Hauptsache ausgehen. Dies auch in den Fällen,
in denen das Amtsgericht der belegenen Sache, welches nicht
Gericht der Hauptsache ist, die Einstweilige Verfügung erlassen
hat (Struckmann-Koch, E.P.O., S. 1059).
Folgende Fälle der Aufhebung einer Einstweiligen Ver-
fügung sind besonders bemerkenswert.
a) Beim Amtsgerichte der belegenen Sache (bezw. des
Heimatshafens, Heimatsortes) wird eine Einstweilige Verfügung
auf Eintragung einer V. beantragt. Der Antragsgegner be-
antragt Setzung einer Frist, innerhalb deren der Antragsteller
den Antragsgegner zur mündlichen Verhandlung über die Recht-
mäßigkeit der Einstweiligen Verfügung vor das Gericht der
Hauptsache zu laden habe (sog. Rechtfertigungsverfahren). Das
Amtsgericht erläßt die Einstweilige Verfügung und setzt die
Frist. Die V. wird eingetragen. Die Frist verstreicht fruchtlos.
Der Antragsgegner beantragt nunmehr beim Arrestgerichte die

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