Volltext : Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 12 = H. 23/24 (1818))

274 .

v. *5.
Die geistlichen Gerichte im Großherzogthum
( Posen betreffend.
LA. T. S7 W ir. Tit-r.)

Die Unterzeichneten Staatsminister, der Minister für
dke geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten und der
Justi,minister, haben gegen die nach dem Bericht des
Herrn OLer-Appellationsgerichtö-Präsidentjen von Schö»
nermard.vom Listen, August igi?- -bei den geistlichen
Gerichten im Großherzogthum Posen angestellten Richter
erster und zweiter Instanz nichts zu erim^rn gefunden.
Es werden daher folgende Richter hiermit approbirt:
in der Diöces des° Bischofs zü^Posen, . 7 ' .
») für: d>e erste Instanz, nemlich für .bas bischöfliche
Gericht oder Officialat zu Posem
r) der Domherr Clemens von Walichowski als
Officiat UNd -
*) der Domherr von Gosczyczewski gls incisi
surrogLur.
L) für die zweite Instanz der Diöce^ zu Posen und
, zugleich . ....
B) für dis erstPIttstati^ der Divers des Fürst.Erzbifchofs
zu Gnesen, nemlich:
«) für das Erzbischöfliche Confistorinm oder Metropo»
litangericht zu Gnesen, > - 7
r) der Domherr Martin von Sieminski als
Official, und
s) der Domherr Joseph Ropinski als surrogitter
Richter. ^ —- i
b) für die zwekte Instanz der Dibces zu Gnesen, .
r) der Domherr Taver von Trzebiatowski und
2) der Domherr Valentin von Grzeszkiewicz.

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