Inhaltsverzeichnis : Kohler, Josef: Ungehorsam und Vollstreckung im Civilprozeß

Kohler:  Ungehorsam  und  Vollstreckung  im  Civilproceß.  133
Die  Frage  hat  sich  schon  unter  der  preußischen  Executionsordnung ¬
  von  1834  erhoben*);  sie  spielt  heutzutage
2)
weiter
Wie  aber,  wenn  die  Verpflichtung  des  Beklagten  nicht
auf  ein  Thun  gegenüber  Dritten  ging,  sondern  darauf,  daß
er  dem  Kläger  Vollmacht  ertheile?  Hier  treten  die  obigen
Bedenken  nicht  ein;  denn  hier  soll  ja  die  Vollmacht  nicht  formal
nir
begründet  werden,  um  indirect  eine  Einwiltung  auf  Dritte
zu  bewirken,  die  man  nicht  direct  bewirken  kann:  hier  soll
die  Vollmacht  bestimmungsgemäß  begründet  werden,  um  dem
Kläger  eine  Rechtsmacht  zu  geben,  die  man  ihm  zu  geben
schuldig  ist;  hier  soll  nicht  der  Richter  die  Befugniß  haben,
die  Herren  Hinz  und  Kunz  zu  Bevollmächtigten  zu  ernennen,
sondern  allein  den  Kläger;  hier  soll  der  Richter  nicht  eine
Vollmacht  mit  beliebiger  Discretion  begründen  können,
sondern  so,  wie  sie  durch  Vertrag  versprochen  worden  ist.
Eine  solche  Vollmacht  kann  der  Richter  schaffen;  denn  die
Vollmacht  kann  zwar  auch  durch  Erklärung  gegen  Dritte
begründet  werden,  vor  Allem  aber  auch  durch  Erklärung
gegenüber  dem  Bevollmächtigten  selbst:  man  gibt  ihm  die
Rechtsmacht  —  daß  er  mit  ihr  auf  Dritte  wirkt,  ist  nur
die  Consequenz  hiervon,  und  eine  Consequenz,  von  der  er
Gebrauch  machen  kann  oder  nicht.
Nun  kommt  aber  das  Weitere:  eine  solche  Vollmacht
kann  regelmäßig  der  dominus,  hier  also  der  Schuldner,  für
den  sie  gegeben  ist,  beliebig  wieder  aufheben;  er  kann  sie
wieder  aufheben,  auch  wenn  dies  seiner  übernommenen  Pflicht
widerspricht;  denn  die  Verpflichtung,  eine  Vollmacht  nicht
wieder  aufzuheben,  ist  eine  jener  alsbald  zu  entwickelnden  Verpflichtungen, ¬
  die  nur  dahin  gehen:  den  Schaden  zu  ersetzen,
*)  Vgl.  die  Entscheidungen  bei  Rönne,  Ergänzungen  d.  Preuß.
Rechtsbücher  III  S.  326.
2)  Unrichtig  O.L.G.  Kassel  v.  23.  September  1889,  Z.  f.  Civilproceß ¬
  XV  S.  526;  R.G.  v.  30.  Juni  1886  Gruchot  XXXIII  S.  126.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer