Kohler: Ungehorsam und Vollstreckung im Civilproceß. 133
Die Frage hat sich schon unter der preußischen Executionsordnung ¬
von 1834 erhoben*); sie spielt heutzutage
2)
weiter
Wie aber, wenn die Verpflichtung des Beklagten nicht
auf ein Thun gegenüber Dritten ging, sondern darauf, daß
er dem Kläger Vollmacht ertheile? Hier treten die obigen
Bedenken nicht ein; denn hier soll ja die Vollmacht nicht formal
nir
begründet werden, um indirect eine Einwiltung auf Dritte
zu bewirken, die man nicht direct bewirken kann: hier soll
die Vollmacht bestimmungsgemäß begründet werden, um dem
Kläger eine Rechtsmacht zu geben, die man ihm zu geben
schuldig ist; hier soll nicht der Richter die Befugniß haben,
die Herren Hinz und Kunz zu Bevollmächtigten zu ernennen,
sondern allein den Kläger; hier soll der Richter nicht eine
Vollmacht mit beliebiger Discretion begründen können,
sondern so, wie sie durch Vertrag versprochen worden ist.
Eine solche Vollmacht kann der Richter schaffen; denn die
Vollmacht kann zwar auch durch Erklärung gegen Dritte
begründet werden, vor Allem aber auch durch Erklärung
gegenüber dem Bevollmächtigten selbst: man gibt ihm die
Rechtsmacht — daß er mit ihr auf Dritte wirkt, ist nur
die Consequenz hiervon, und eine Consequenz, von der er
Gebrauch machen kann oder nicht.
Nun kommt aber das Weitere: eine solche Vollmacht
kann regelmäßig der dominus, hier also der Schuldner, für
den sie gegeben ist, beliebig wieder aufheben; er kann sie
wieder aufheben, auch wenn dies seiner übernommenen Pflicht
widerspricht; denn die Verpflichtung, eine Vollmacht nicht
wieder aufzuheben, ist eine jener alsbald zu entwickelnden Verpflichtungen, ¬
die nur dahin gehen: den Schaden zu ersetzen,
*) Vgl. die Entscheidungen bei Rönne, Ergänzungen d. Preuß.
Rechtsbücher III S. 326.
2) Unrichtig O.L.G. Kassel v. 23. September 1889, Z. f. Civilproceß ¬
XV S. 526; R.G. v. 30. Juni 1886 Gruchot XXXIII S. 126.