Begriff des Sachbesitzes.
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§. 1.
Besitzes klagen, als etwa die Kondiktionen auf Rückübertragung einer
ohne rechtlichen Grund tradirten Sache — Eigenthumsklagen. Sie
sind vielmehr obligatorische, auf Rückstellung des Besitzes gerichtete
Klagen und repräsentiren gewissermaßen petitorischen Schutz desselben1°b. ¬
Aus demselben Grunde darf nicht in den Kreis der Besitzschutzmittel ¬
gezogen werden: die Bestimmung des §. 376. des A.
b. G. B., daß derjenige, der im Eigenthumsprozeß den Besitz der
Sache „vor Gericht“ läugnet, schon deßwegen allein dem Kläger den
Besitz abtreten muß. Um so mehr ist von diesem Gebiete auszuschließen
die gerichtliche Besitzeinweisung des Erben, welcher sein ausschließendes ¬
Erbrecht ausgewiesen hat, noch vor beendigter Verlaßabhandlung ¬
(§. 145. Abs. 2. des Pat. v. 9. August 1854. Z. 208), ebenso
der gerichtliche Einsatz des Erben (die Einantwortung des Nachlasses ¬
in den „rechtlichen Besitz") auf Grundlage der durchgeführten
Verlaßabhandlung (§§. 149. 174. desselben Patents), da diese Einweisung ¬
auf Grund der Untersuchung des Rechtstitels der Erbschaftsanwärter ¬
und überdies nicht bloß in den „Besitz“, sondern in
das Recht („rechtlichen Besitz“) erfolgt1de. Und darum schließt auch
Savigny (§. 35.) die interdicta adipiscendae possessionis des
römischen Rechts von dem Gebiete der Besitzlehre mit Recht aus 10d.
10b) S. auch Cosack, S. 8. N. 5.; dazu bes. Pavlièek, Bereicherungsklagen ¬
(1878) §§. 1. 3.; Anwendung der Besitzkondiktion bei irrthümlich zugestellten
Waaren s. bei Seuff. Arch. 34. Nr. 45.
10c) Vgl. über das Wesen der österr. Verlaßabhandlung Unger, Erbr. §. 39.
und Verlaßabhandlung S. 116 flg., und meine Monographie: Erwerb der Erbschaft ¬
§§. 4. u. 9. Der Erbe darf sich nämlich nach §. 797. G. B. nicht selbst
in den Besitz der Erbschaft setzen; der Nachlaß wird vor Gericht verhandelt und
demjenigen Erben, der sein Erbrecht in diesem nicht streitigen Verfahren nachunter ¬
Vorbehalt der im Prozeßwege
gewiesen (wahrscheinlich gemacht) hat, eingeantwortet, -
d. i. in den
geltend zu machenden Rechte des wahren Erben „rechtlichen -
Besitz" übergeben. Ueber die rechtliche Bedeutung der Einantwortung
vgl. meinen: Erwerb der Erbschaft S. 91 flg.
104) Wenn dagegen Ihering, Grund d. B. S. 66 flg. (ähnlich auch Büchel,
Natur des Besitzes, S. 27 flg.) bemerkt, daß der „gewaltige Unterschied" zwischen
der petitorischen Klage und den interd. adipisc. p. darin bestehe, daß die ersteren
die Verhältnisse definitiv, die letzteren aber provisorisch regeln, „ganz so wie es
bei den beiden anderen Arten der possessorischen Interdikte (retin. et recup. p.)
der Fall ist“, so ist dies zwar im Allgemeinen richtig, beweist aber Nichts gegen
die Behauptung Savigny's, daß die int. adipiscendae poss. von dem Gebiete
des Besitzrechtes auszuschließen sind. Denn von Besitzesschutz und possessorischen ¬
Interdikten im wahren Sinne kann im Gegensatz zu den petitorischen Klagen
nur insofern die Rede sein, als der Besitz an sich und dessen Verletzung (Be¬