Inhaltsverzeichnis : Randa, Anton: ¬Der Besitz nach österreichischem Rechte

Begriff  des  Sachbesitzes.
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§.  1.
Besitzes  klagen,  als  etwa  die  Kondiktionen  auf  Rückübertragung  einer
ohne  rechtlichen  Grund  tradirten  Sache  —  Eigenthumsklagen.  Sie
sind  vielmehr  obligatorische,  auf  Rückstellung  des  Besitzes  gerichtete
Klagen  und  repräsentiren  gewissermaßen  petitorischen  Schutz  desselben1°b. ¬
  Aus  demselben  Grunde  darf  nicht  in  den  Kreis  der  Besitzschutzmittel ¬
  gezogen  werden:  die  Bestimmung  des  §.  376.  des  A.
b.  G.  B.,  daß  derjenige,  der  im  Eigenthumsprozeß  den  Besitz  der
Sache  „vor  Gericht“  läugnet,  schon  deßwegen  allein  dem  Kläger  den
Besitz  abtreten  muß.  Um  so  mehr  ist  von  diesem  Gebiete  auszuschließen
die  gerichtliche  Besitzeinweisung  des  Erben,  welcher  sein  ausschließendes ¬
  Erbrecht  ausgewiesen  hat,  noch  vor  beendigter  Verlaßabhandlung ¬
  (§.  145.  Abs.  2.  des  Pat.  v.  9.  August  1854.  Z.  208),  ebenso
der  gerichtliche  Einsatz  des  Erben  (die  Einantwortung  des  Nachlasses ¬
  in  den  „rechtlichen  Besitz")  auf  Grundlage  der  durchgeführten
Verlaßabhandlung  (§§.  149.  174.  desselben  Patents),  da  diese  Einweisung ¬
  auf  Grund  der  Untersuchung  des  Rechtstitels  der  Erbschaftsanwärter ¬
  und  überdies  nicht  bloß  in  den  „Besitz“,  sondern  in
das  Recht  („rechtlichen  Besitz“)  erfolgt1de.  Und  darum  schließt  auch
Savigny  (§.  35.)  die  interdicta  adipiscendae  possessionis  des
römischen  Rechts  von  dem  Gebiete  der  Besitzlehre  mit  Recht  aus  10d.
10b)  S.  auch  Cosack,  S.  8.  N.  5.;  dazu  bes.  Pavlièek,  Bereicherungsklagen ¬
  (1878)  §§.  1.  3.;  Anwendung  der  Besitzkondiktion  bei  irrthümlich  zugestellten
Waaren  s.  bei  Seuff.  Arch.  34.  Nr.  45.
10c)  Vgl.  über  das  Wesen  der  österr.  Verlaßabhandlung  Unger,  Erbr.  §.  39.
und  Verlaßabhandlung  S.  116  flg.,  und  meine  Monographie:  Erwerb  der  Erbschaft ¬
  §§.  4.  u.  9.  Der  Erbe  darf  sich  nämlich  nach  §.  797.  G.  B.  nicht  selbst
in  den  Besitz  der  Erbschaft  setzen;  der  Nachlaß  wird  vor  Gericht  verhandelt  und
demjenigen  Erben,  der  sein  Erbrecht  in  diesem  nicht  streitigen  Verfahren  nachunter ¬
  Vorbehalt  der  im  Prozeßwege
gewiesen  (wahrscheinlich  gemacht)  hat,  eingeantwortet, -
  d.  i.  in  den
geltend  zu  machenden  Rechte  des  wahren  Erben  „rechtlichen -
  Besitz"  übergeben.  Ueber  die  rechtliche  Bedeutung  der  Einantwortung
vgl.  meinen:  Erwerb  der  Erbschaft  S.  91  flg.
104)  Wenn  dagegen  Ihering,  Grund  d.  B.  S.  66  flg.  (ähnlich  auch  Büchel,
Natur  des  Besitzes,  S.  27  flg.)  bemerkt,  daß  der  „gewaltige  Unterschied"  zwischen
der  petitorischen  Klage  und  den  interd.  adipisc.  p.  darin  bestehe,  daß  die  ersteren
die  Verhältnisse  definitiv,  die  letzteren  aber  provisorisch  regeln,  „ganz  so  wie  es
bei  den  beiden  anderen  Arten  der  possessorischen  Interdikte  (retin.  et  recup.  p.)
der  Fall  ist“,  so  ist  dies  zwar  im  Allgemeinen  richtig,  beweist  aber  Nichts  gegen
die  Behauptung  Savigny's,  daß  die  int.  adipiscendae  poss.  von  dem  Gebiete
des  Besitzrechtes  auszuschließen  sind.  Denn  von  Besitzesschutz  und  possessorischen ¬
  Interdikten  im  wahren  Sinne  kann  im  Gegensatz  zu  den  petitorischen  Klagen
nur  insofern  die  Rede  sein,  als  der  Besitz  an  sich  und  dessen  Verletzung  (Be¬
            
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