Inhaltsverzeichnis : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 37)

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28.  Buch.  2.  Tit.  §.  1423.
Justinian's  Absicht  nun  bei  seinem  neuen  Gesetze  gieng
von  dem  Recht  der  Novelle  die  von  mir  im  Texte  ausgeführte ¬
  Meinung  die  gewöhnliche  sey,  bezeugt  selbst
GRIBNER  I.  I.  §.  V.  (opusc.  jur.  priv.  p.  29.)  Und  dafür
dürfte  sie  auch  wohl  noch  gegenwärtig  gelten.  M.  s.
z.  B.  Höpfner  und  Weber  im  Institutionen=Commentar ¬
  §.  533.  not.  2.  Schweppe  das  röm.  Privatrecht -
  in  seiner  Anwendung  auf  teutsche  Gerichte.  Dritte
Ausg.  §.  964.  nr.  2.  Mackeldey  Lehrbuch  des  heut.
röm.  Rechts.  Neunte  Ausg.  §.  663.  nr.2.  v.  WeningIngenheim ¬
  Lehrb.  des  gemeinen  Civilrechts  Buch  V.
§.  148.  Meine  doctrina  Pand.  Vol.  III.  §.  772.  (ed.  3.)
A.  C  H.  v.  Hartitzsch  das  Erbr.  nach  heut.  und  röm.
Rechte  (Leipz.  1827.)  §.  130.  L.  J.  M.  Valett  Notherbenrecht ¬
  §.  62.  L.  A.  WARNKOENIG  comment.  jur.
Rom.  priv.  T.  III.  §.  1105.  p.  396.  (welcher  übrigens
die  Beweispflichtigkeit  ausgeschlossener  Kinder  nur  aus
L.  28.  Cod.  de  inoff.  test.  herleitet,  bei  der  Bemerkung
aber,  daß  auch  nach  neuerem  Recht  Geschwister  diesen
Beweis  noch  führen  müßten,  sich  auf  L.3.  und  5.  D.
de  inoff.test.  bezieht,  als  ob  diese  Stellen  nicht  auch  für
Descendenten  gälten,  von  denen  sie  doch  zunächst  nur
sprechen).  —
Thibaut  (Syst.  des  Pandektenrechts
Bd.II.  §.818.  nr.  2.  gründet  auf  L.  28.  cit.  die  Theorie,
daß  der  Querulant,  wenn  er  ein  Kind  ist,  seine  bisherige ¬
  gute  Aufführung,  sonst  aber  der  Beklagte  beweisen
müsse,  daß  jener  die  Ausschließung  verdient  habe.  G. -
  Hufeland  (Lehrb.  des  Civilrechts  Bd.  II.  §.  1893.)
gründet  seine  Meinung,  daß  der  Beklagte  die  Wahrheit ¬
  der  Enterbungsursache  zu  beweisen  habe  auf  L.  34.
C.  de  inoff.  test.  indem  er  die  L.  28.  eod.  für  ververaltet ¬
  erklärt.  Die  L.  34.  cit.  kann  ihr  aber  doch  nach
bekannten  Grundsätzen  über  das  Verhältniß  einander
widerstreitender  Stellen  im  justin.  Coder  nicht  derogiren
(const.  Cordi  nobis  §.  3.);  daß  diese  Stellen  aber  einander ¬
  überall  nicht  widerstreiten,  wurde  oben  gezeigt.
            
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