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28. Buch. 2. Tit. §. 1423.
Justinian's Absicht nun bei seinem neuen Gesetze gieng
von dem Recht der Novelle die von mir im Texte ausgeführte ¬
Meinung die gewöhnliche sey, bezeugt selbst
GRIBNER I. I. §. V. (opusc. jur. priv. p. 29.) Und dafür
dürfte sie auch wohl noch gegenwärtig gelten. M. s.
z. B. Höpfner und Weber im Institutionen=Commentar ¬
§. 533. not. 2. Schweppe das röm. Privatrecht -
in seiner Anwendung auf teutsche Gerichte. Dritte
Ausg. §. 964. nr. 2. Mackeldey Lehrbuch des heut.
röm. Rechts. Neunte Ausg. §. 663. nr.2. v. WeningIngenheim ¬
Lehrb. des gemeinen Civilrechts Buch V.
§. 148. Meine doctrina Pand. Vol. III. §. 772. (ed. 3.)
A. C H. v. Hartitzsch das Erbr. nach heut. und röm.
Rechte (Leipz. 1827.) §. 130. L. J. M. Valett Notherbenrecht ¬
§. 62. L. A. WARNKOENIG comment. jur.
Rom. priv. T. III. §. 1105. p. 396. (welcher übrigens
die Beweispflichtigkeit ausgeschlossener Kinder nur aus
L. 28. Cod. de inoff. test. herleitet, bei der Bemerkung
aber, daß auch nach neuerem Recht Geschwister diesen
Beweis noch führen müßten, sich auf L.3. und 5. D.
de inoff.test. bezieht, als ob diese Stellen nicht auch für
Descendenten gälten, von denen sie doch zunächst nur
sprechen). —
Thibaut (Syst. des Pandektenrechts
Bd.II. §.818. nr. 2. gründet auf L. 28. cit. die Theorie,
daß der Querulant, wenn er ein Kind ist, seine bisherige ¬
gute Aufführung, sonst aber der Beklagte beweisen
müsse, daß jener die Ausschließung verdient habe. G. -
Hufeland (Lehrb. des Civilrechts Bd. II. §. 1893.)
gründet seine Meinung, daß der Beklagte die Wahrheit ¬
der Enterbungsursache zu beweisen habe auf L. 34.
C. de inoff. test. indem er die L. 28. eod. für ververaltet ¬
erklärt. Die L. 34. cit. kann ihr aber doch nach
bekannten Grundsätzen über das Verhältniß einander
widerstreitender Stellen im justin. Coder nicht derogiren
(const. Cordi nobis §. 3.); daß diese Stellen aber einander ¬
überall nicht widerstreiten, wurde oben gezeigt.