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Folge davon, schließt aber eine andere Form des Versprechens ¬
doch auch nicht aus, d. h. kann eine mündliche Zusage
nicht unwirksam machen, und wo die Unterlage des Anweisungsbriefes ¬
fehlt, ist dann erst recht Formfreiheit des Erfüllungsversprechens ¬
gegeben. Nun könnte man ja freilich der Meinung sein,
daß nur die schriftliche Acceptation diejenige Wirkung erzeuge,
welche § 607 dem Accept beilege, und daß sonst über die Einreden
des Acceptanten abweichende Regeln zu gelten haben würden.
Auf diesem Punkt belehrt uns aber schon das Römische Delegationsrecht ¬
des Gegentheils: Die Obligation zwischen Delegat und
Delegatar ist ein reines Abstraktum, sofern die promissio nicht
selbst eine Modifikation herbeiführt. Alles übrige, was die erste
Lesung aufstellt, hat lediglich die Mandatsbeziehungen zwischen
dem Anweisenden und dem Angewiesenen resp. dem Anweisungsempfänger ¬
und die Rückwirkung der Vollzugsleistung zum Gegenstand, ¬
also Fragen, welche jedenfalls vom Anweisungsbrief ganz
unabhängig sind. Und auch dem Satz: Anweisung ist keine
Zahlung (§ 609), wird keine solche Bedeutung zugesprochen werden
können, daß er durch die Begebung besonders hervorgerufen wäre.
Allerdings ist man ja in der Litteratur zum Theil geneigt, jenem
Worte nachrömischen Ursprung zu vindiciren und vom Römischen
Recht das Gegentheil anzunehmen. Indessen kommt darin doch
nur das Urtheil über die präsumptiven Absichten zum Ausdruck,
mit welchen die Anweisung gegeben und genommen wird, und
keinesfalls ist der Anweisungsbrief die Quelle jenes Rechtssatzes.
Erst die zweite Lesung (§ 619—627) hat mit zwei neu
aufgenommenen Bestimmungen Folgen speciell der geschriebenen
und begebenen Anweisung aufgestellt. Zunächst § 621: Der Angewiesene ¬
ist nur gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung
verpflichtet. Das ist in der That ein Satz der Präsentationspapiere ¬
und er wird schon durch die gewöhnliche Fassung der
Anweisungen veranlaßt: Gegen diese meine Anweisung zahlen