Inhaltsverzeichnis : Wendt, Otto Heinrich: ¬Das allgemeine Anweisungsrecht

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  Folge  davon,  schließt  aber  eine  andere  Form  des  Versprechens ¬
  doch  auch  nicht  aus,  d.  h.  kann  eine  mündliche  Zusage
nicht  unwirksam  machen,  und  wo  die  Unterlage  des  Anweisungsbriefes ¬
  fehlt,  ist  dann  erst  recht  Formfreiheit  des  Erfüllungsversprechens ¬
  gegeben.  Nun  könnte  man  ja  freilich  der  Meinung  sein,
daß  nur  die  schriftliche  Acceptation  diejenige  Wirkung  erzeuge,
welche  §  607  dem  Accept  beilege,  und  daß  sonst  über  die  Einreden
des  Acceptanten  abweichende  Regeln  zu  gelten  haben  würden.
Auf  diesem  Punkt  belehrt  uns  aber  schon  das  Römische  Delegationsrecht ¬
  des  Gegentheils:  Die  Obligation  zwischen  Delegat  und
Delegatar  ist  ein  reines  Abstraktum,  sofern  die  promissio  nicht
selbst  eine  Modifikation  herbeiführt.  Alles  übrige,  was  die  erste
Lesung  aufstellt,  hat  lediglich  die  Mandatsbeziehungen  zwischen
dem  Anweisenden  und  dem  Angewiesenen  resp.  dem  Anweisungsempfänger ¬
  und  die  Rückwirkung  der  Vollzugsleistung  zum  Gegenstand, ¬
  also  Fragen,  welche  jedenfalls  vom  Anweisungsbrief  ganz
unabhängig  sind.  Und  auch  dem  Satz:  Anweisung  ist  keine
Zahlung  (§  609),  wird  keine  solche  Bedeutung  zugesprochen  werden
können,  daß  er  durch  die  Begebung  besonders  hervorgerufen  wäre.
Allerdings  ist  man  ja  in  der  Litteratur  zum  Theil  geneigt,  jenem
Worte  nachrömischen  Ursprung  zu  vindiciren  und  vom  Römischen
Recht  das  Gegentheil  anzunehmen.  Indessen  kommt  darin  doch
nur  das  Urtheil  über  die  präsumptiven  Absichten  zum  Ausdruck,
mit  welchen  die  Anweisung  gegeben  und  genommen  wird,  und
keinesfalls  ist  der  Anweisungsbrief  die  Quelle  jenes  Rechtssatzes.
Erst  die  zweite  Lesung  (§  619—627)  hat  mit  zwei  neu
aufgenommenen  Bestimmungen  Folgen  speciell  der  geschriebenen
und  begebenen  Anweisung  aufgestellt.  Zunächst  §  621:  Der  Angewiesene ¬
  ist  nur  gegen  Aushändigung  der  Anweisung  zur  Leistung
verpflichtet.  Das  ist  in  der  That  ein  Satz  der  Präsentationspapiere ¬
  und  er  wird  schon  durch  die  gewöhnliche  Fassung  der
Anweisungen  veranlaßt:  Gegen  diese  meine  Anweisung  zahlen
            
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