Metadaten : Ueber die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstücks-Nachbarn (Bd. 2, Abt. 1)

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f.  prakt.  Rechtswiss.  B.  II.  311  vertheidigt  worden.  Wir  erinnern ¬
  zunächst  daran,  daß  diese  Ansicht  der  Definition,  welche  die
römischen  Juristen  von  der  Negatorienklage  geben,  durchaus  widerspricht, ¬
  daß  ein  ausdrückliches  Zeugniß  für  sie  in  den  Rechtsquellen ¬
  nicht  zu  finden  ist,  und  daß  kein  Beispiel  einer  Negatoria
in  denselben  gefunden  wird,  welches  sich  nicht  auf  solche  Eingriffe
beschränkte,  die  die  Hauptmerkmale  einer  Servitut  an  sich
tragen.  Prüfen  wir  aber  die  Argumente,  welche  Zimmermann
für  das  Gegentheil  vorgebracht  hat,  so  werden  wir  nichts  darinn
finden,  was  uns  zu  einer  andern  Meinung  bekehren  möchte.  Der
Zweck  der  negatoria  —  sagt  er  —  wird  in  l.  5,  §.  7.  D.  7,  6
dahin  angegeben,  „ne  proprietatis  dominus  inquietetur“.  Wenn
nun  ein  Dritter  ein  Pfandrecht  an  einem  Grundstücke  behaupte
und  in  Folge  dessen  den  Verkauf  desselben  durchsetze,  so  sei  jedenfalls ¬
  hier  ein  inquietari  des  Eigenthümers  vorhanden.  In
der  Formel  für  die  Negatorienklage  sei  nichts  enthalten,  was  eine
Ausdehnung  derselben  auf  Anmaaßung  dinglicher  Rechte  überhaupt ¬
  hindere.  In  der  Formel,  wie  sie  Stephanus  gebe,  sei
das  Verbot  jedes  Eigenthumseingriffs  enthalten,  der  sich  objektiv
betrachtet  als  Gegenstand  eines  dinglichen  Rechts  auffassen  lasseNach ¬
  l.  8  §.  6  und  7.  D.  8,  5  ferner  könne  die  Negatoria  nicht
darauf  gerichtet  werden,  daß  dem  Geguer  nicht  das  Recht  zustehe,
in  seinem  Hause  Feuer  anzumachen,  zu  sitzen  u  s.  w.,  weil  das
Gegentheil  nicht  Gegenstand  eines  dinglichen  Rechts  sein  könne.
Endlich  erheische  das  Rechtsleben  die  Ausdehnung  der  Negatoria
in  behaupteter  Maaße.  Für  den  speziellen  Fall  eines  Pfandrechts
sei  noch  1.  15  §.  4  D.  42,  1  entscheidend,  falls  nämlich  der
Richter  nach  summarischer  Erörterung  erkannt  habe,  daß  das
Eigenthum  einer  von  ihm  abgepfändeten  Sache  dem  Schuldner
zustehe.  Alsdann  gebe  es  für  den  Dritten,  welcher  das  Eigenthum ¬
  daran  behauptet  habe,  kein  anderes  Rechtsmittel,  als  die
Negatorienklage.
Diese  Beweisführung  können  wir  in  keinem  Theile  derselben
als  gelungen  ansehen.  Die  Folgerung  aus  dem  „ne  dominus
inquietetur"  beruht  auf  dem  sehr  zweifelhaften  Schlusse  vom
*)  Eine  ähnliche  Ansicht  wird  verfochten  in  den  Blättern  für  Rechtspflege ¬
  in  Thüringen,  B.  V.  S.  326.
            
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