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f. prakt. Rechtswiss. B. II. 311 vertheidigt worden. Wir erinnern ¬
zunächst daran, daß diese Ansicht der Definition, welche die
römischen Juristen von der Negatorienklage geben, durchaus widerspricht, ¬
daß ein ausdrückliches Zeugniß für sie in den Rechtsquellen ¬
nicht zu finden ist, und daß kein Beispiel einer Negatoria
in denselben gefunden wird, welches sich nicht auf solche Eingriffe
beschränkte, die die Hauptmerkmale einer Servitut an sich
tragen. Prüfen wir aber die Argumente, welche Zimmermann
für das Gegentheil vorgebracht hat, so werden wir nichts darinn
finden, was uns zu einer andern Meinung bekehren möchte. Der
Zweck der negatoria — sagt er — wird in l. 5, §. 7. D. 7, 6
dahin angegeben, „ne proprietatis dominus inquietetur“. Wenn
nun ein Dritter ein Pfandrecht an einem Grundstücke behaupte
und in Folge dessen den Verkauf desselben durchsetze, so sei jedenfalls ¬
hier ein inquietari des Eigenthümers vorhanden. In
der Formel für die Negatorienklage sei nichts enthalten, was eine
Ausdehnung derselben auf Anmaaßung dinglicher Rechte überhaupt ¬
hindere. In der Formel, wie sie Stephanus gebe, sei
das Verbot jedes Eigenthumseingriffs enthalten, der sich objektiv
betrachtet als Gegenstand eines dinglichen Rechts auffassen lasseNach ¬
l. 8 §. 6 und 7. D. 8, 5 ferner könne die Negatoria nicht
darauf gerichtet werden, daß dem Geguer nicht das Recht zustehe,
in seinem Hause Feuer anzumachen, zu sitzen u s. w., weil das
Gegentheil nicht Gegenstand eines dinglichen Rechts sein könne.
Endlich erheische das Rechtsleben die Ausdehnung der Negatoria
in behaupteter Maaße. Für den speziellen Fall eines Pfandrechts
sei noch 1. 15 §. 4 D. 42, 1 entscheidend, falls nämlich der
Richter nach summarischer Erörterung erkannt habe, daß das
Eigenthum einer von ihm abgepfändeten Sache dem Schuldner
zustehe. Alsdann gebe es für den Dritten, welcher das Eigenthum ¬
daran behauptet habe, kein anderes Rechtsmittel, als die
Negatorienklage.
Diese Beweisführung können wir in keinem Theile derselben
als gelungen ansehen. Die Folgerung aus dem „ne dominus
inquietetur" beruht auf dem sehr zweifelhaften Schlusse vom
*) Eine ähnliche Ansicht wird verfochten in den Blättern für Rechtspflege ¬
in Thüringen, B. V. S. 326.